(1) Institute dürfen die in Absatz 2 genannten Risikopositionen wie Risikopositionen behandeln, die durch eine von den dort genannten Stellen geleistete Garantie abgesichert sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab; |
b) |
sowohl die Erstgarantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die Anforderungen nach Artikel 213 und Artikel 215 Absatz 1 an Garantien, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss; |
c) |
die Absicherung ist solide und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle. |
(2) Die Behandlung nach Absatz 1 wird auf Risikopositionen angewandt, die durch eine Garantie abgesichert sind, für die eine der folgenden Stellen eine Rückbürgschaft gestellt hat:
a) |
ein Zentralstaat oder eine Zentralbank, |
b) |
eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, |
c) |
eine öffentliche Einrichtung, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden, |
d) |
eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, der nach Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, |
e) |
eine öffentliche Stelle, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 behandelt werden. |
(3) Die Institute wenden die Behandlung nach Absatz 1 auch auf Risikopositionen an, für die keine Rückbürgschaft einer der in Absatz 2 genannten Stellen besteht, die Rückbürgschaften für diese Risikopositionen aber direkt von einer dieser Stellen garantiert werden und die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
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