Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit tariflicher Kündigungsfristen für Arbeiter
Orientierungssatz
1. § 20 Abs 1 Buchst a des Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW ist unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 GG und daher nichtig, weil ohne sachlichen Grund für Angestellte in § 20 Abs 1 Buchst b MTV eine günstigere Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsschluß gilt. Da auch die Tarifvertragsparteien an die Normen des Grundgesetzes gebunden sind, kommt den Arbeitsgerichten insoweit eine Überprüfungs- und, da Tarifverträge keine formellen Gesetze iS von Art 100 Abs 1 S 1 GG sind, Verwerfungskompetenz zu.
2. Es ist für jeden Tarifvertrag, der unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vorsieht, gesondert zu prüfen, ob diese Regelungen im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz stehen.
3. Es ist Aufgabe der Arbeitsgerichte, Tarifverträge auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, ohne daß es dazu auch nur einer Rüge durch die Parteien bedürfte.
4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 4 Sa 475/91.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3
Nachgehend
LAG Hamm (Entscheidung vom 08.07.1993; Aktenzeichen 4 Sa 208/93) |
LAG Hamm (Entscheidung vom 01.08.1991; Aktenzeichen 4 Sa 475/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 445445 |
BB 1991, 840 |
BB 1991, 840-841 (T) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen