Nachgehend

LAG Düsseldorf (Urteil vom 01.03.2002; Aktenzeichen 18 (4) Sa 1269/01)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Änderung der vertraglichen Arbeitszeit in der Weise zuzustimmen, dass der Kläger jeweils vom 1. Mai bis zum 31. Juli und vom 1. November bis zum 31. Januar mit den Ausnahmen arbeitsfrei ist, dass die Beklagte ihn in der Zeit vom 23. Dezember bis zum 4. Januar und im übrigen während der arbeitsfreien Monate vornehmlich an Wochenenden zu dem Zweck zu Flugeinsätzen heranziehen kann, dass die Nichteinsatzintervalle des Klägers kürzer als 90 Tage bleiben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 33.750,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Teilzeitanspruch des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 13.03.1995 bei der Beklagten als Verkehrsflugzeugführer im Rahmen eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses tätig. Dem Vertragsverhältnis liegt der unter dem 20.02.1995 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag zugrunde (Ablichtung Blatt 41 folgende Gerichtsakte). Der Kläger wird als erster Offizier auf der Boeing 757 / 767 eingesetzt. Das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen des Klägers lag zuletzt bei 135.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 09.01.2001 (Ablichtung Blatt 7 Gerichtsakte) stellte der Kläger folgenden Teilzeitantrag:

„Ich möchte meine Arbeitszeit in der Form von Freimonaten reduzieren, die Gründe habe ich Dir in unserem Gespräch dargelegt. Folgende 6 Monate möchte ich freigestellt werden:

Mai, Juni, Juli, November, Dezember, Januar.

Da die Teilzeitperioden jeweils drei Monate zusammenhängend betragen, möchte ich betonen, dass Flugdienste während der Teilzeit, insbesondere am Wochenende, möglich sind. Auf diese Weise soll auf jeden Fall verhindert werden, dass nach meiner Teilzeit Supervision notwendig wird (90 Tage Regel). Außerdem ist ein Einsatz in der Zeit vom 23.12. bis zum 04.01. möglich.

Die Teilzeit soll erstmalig in diesem Jahr beginnen und soll dann in den Folgejahren, auf unbestimmte Zeit, ebenso gelten.”

Der Kläger stellte diesen Teilzeitantrag, weil er 01.05.2001 ein Medizinstudium aufnehmen wollte. Nach der schriftlichen Antragsstellung sprach der Kläger mit seinem Vorgesetzten, dem damaligen Flottenchef N., über die Reduzierung seiner Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 09.02.2001 (Ablichtung Blatt 8 Gerichtsakte) lehnte sodann die Personalabteilung der Beklagten den Teilzeitantrag wie folgt ab:

„Wir bestätigen den Erhalt ihres oben angegebenen Antrages und teilen Ihnen mit, dass wir nach Rücksprache mit der Flugbetriebsleitung die gewünschte Teilzeit nicht gewähren können.

Sollten Sie noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Flottenchef in Verbindung.”

In der Folgezeit wurden die Gespräche mit dem Kläger fortgesetzt, insbesondere durch den damaligen Vorgesetzten des Klägers, den Zeugen G.. Auf der Grundlage dieser Gespräche wurde die Personalvertretung der Beklagten mit Schreiben vom 19.02.2001 (Ablichtung Blatt 9 Gerichtsakte) durch den Chefpiloten G. zu der geplanten Arbeitszeitreduzierung des Klägers angehört und um Zustimmung gebeten. Nach einer Sitzung der Personalvertretung unter dem 22.02.2001 teilte diese dem Zeugen G. mit Schreiben vom selben Tage (Ablichtung Blatt 10 Gerichtsakte) mit, dass man der beantragten Teilzeitgewährung nach dem TzBfG zustimme.

Unter dem 09.03.2001 fand bei der Beklagten ein Personalaustausch statt: der bisherige Geschäftsführer I. sowie der Flugbetriebsleiter M. und der Chefpilot G. wurden ihrer Ämter enthoben. Neuer Geschäftsführer wurde Herr E.; Flugkapitän N. wurde Flugbetriebsleiter. Der ebenfalls neu eingesetzte Personalchef E.. J. führte mit dem Kläger ein weiteres Gespräch unter dem 15.03.2001. Schließlich wurde nach einer weiteren Beratungsphase dem Kläger unter dem 26.03.2001 durch den Zeugen N. mitgeteilt, dass man die beantragte Teilzeit nicht gewähren könne. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 03.04.2001 (Ablichtung Blatt 11 Gerichtsakte), das ihm unter dem 06.04.2001 zuging, eine schriftliche Ablehnung, in der Ausführungen zu den Vorstellungen des Klägers, zu den geführten Gesprächen und den betrieblichen Ablehnungsgründen gemachte wurden.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe erst mit Schreiben vom 03.04.2001 eine nach § 8 TzBfG beachtliche Ablehnung des Verringerungswunsches erklärt. Da diese nicht mehr rechtzeitig einen Monat vor dem gewünschten Änderungsbeginn ihm zugegangen sei, werde die Arbeitszeitreduzierung im gewünschten Umfang und in gewünschter Verteilung aufgrund gesetzlicher Fiktion festgelegt.

Der Kläger behauptet weiter, der Zeuge G. habe ihm nach Zugang der Erklärung vom 09. Februar 2001 mündlich mitgeteilt, diese Ablehnung solle der Kläger als gegenstandslos betrachten. Zudem habe der Zeuge G. wie auch der neue Personalchef E.. J. in den Gesprächen die Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung bejaht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einer Änderung der vertraglichen Arbeitszeit des Klägers in der Weise zuzustimmen, dass der Kläger ...

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