(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder ausüben wollen (Arbeitnehmer), |
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sich niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), |
3. |
ohne sich dort niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) erbringen oder erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), |
4. |
ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 empfangen oder empfangen wollen (Empfänger von Dienstleistungen), oder |
5. |
nach Beendigung einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten Erwerbstätigkeiten unter den in § 6a Abs. 2 bis 8 genannten Voraussetzungen verbleiben oder verbleiben wollen (Verbleibeberechtigte), |
wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt.
(2) 1Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch Familienangehörigen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt; Familienangehörige von verstorbenen Erwerbstätigen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibeberechtigten (Absatz 1 Nr. 5) und von verstorbenen Verbleibeberechtigten sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigt. 2Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, |
2. |
die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren. |
(3) Die zuständigen Behörden können von Personen, die Freizügigkeit nach diesem Gesetz beanspruchen, den Nachweis verlangen, daß die in diesem Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Ausländer, denen nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird, erhalten nach Maßgabe der §§ 3 bis 7a die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Aufenthaltserlaubnis-EG).