[Ohne Titel]
Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Neufassung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) ist gemäß Artikel 15 Abs. 3 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) zum 1. Januar 2005 außer Kraft.
§ 1 Freizügigkeit
(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. |
eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder ausüben wollen (Arbeitnehmer), |
2. |
sich niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), |
3. |
ohne sich dort niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) erbringen oder erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), |
4. |
ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 empfangen oder empfangen wollen (Empfänger von Dienstleistungen), oder |
5. |
nach Beendigung einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten Erwerbstätigkeiten unter den in § 6a Abs. 2 bis 8 genannten Voraussetzungen verbleiben oder verbleiben wollen (Verbleibeberechtigte), |
wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt.
(2) 1Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch Familienangehörigen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt; Familienangehörige von verstorbenen Erwerbstätigen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibeberechtigten (Absatz 1 Nr. 5) und von verstorbenen Verbleibeberechtigten sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigt. 2Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, |
2. |
die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren. |
(3) Die zuständigen Behörden können von Personen, die Freizügigkeit nach diesem Gesetz beanspruchen, den Nachweis verlangen, daß die in diesem Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Ausländer, denen nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird, erhalten nach Maßgabe der §§ 3 bis 7a die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Aufenthaltserlaubnis-EG).
§ 2 Einreise
(1) Den in § 1 genannten Personen wird die Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gestattet.
(2) 1Absatz 1 gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie sind, die Einreise oder der Aufenthalt gestattet ist. 2Absatz 1 gilt für Familienangehörige von verstorbenen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und von verstorbenen Verbleibeberechtigten nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3.
(3) Die in § 1 genannten Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, bedürfen für die Einreise keines Visums.
§ 3 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen.
(2) 1Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr abgeschlossen ist, die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt werden. 3Bei Arbeitnehmern, die beim Erbringen einer Dienstleistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr mitwirken, kann die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer der Dienstleistung begrenzt werden.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. 2Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist. 3Jedoch kann bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG deren Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Abweichend von Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis-EG nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der Arbeitnehmer wegen ...