(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:
1. |
Belarus, |
2. |
Birma/Myanmar, |
3. (weggefallen)
4. |
Demokratische Republik Kongo, |
5. |
Demokratische Volksrepublik Korea, |
6.[1]
7. |
Irak, |
8. |
Iran, |
9. |
Libanon, |
10. (weggefallen)
11. |
Libyen, |
12. |
Russland, |
13. |
Simbabwe, |
14. |
Somalia, |
15. |
Sudan, |
15a. |
Südsudan, |
16. |
Syrien, |
16a. |
Venezuela, |
17. |
Zentralafrikanische Republik. |
(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind
Vom 24.12.2022 bis 04.10.2023:
7. |
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135). |
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