Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Dienstreisen. “Arbeitszeit” iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG. Mitbestimmung bei der Anordnung von Dienstreisen. Fahrt zu auswärtiger Betriebsversammlung keine “Dienstreise”. Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags. Antragsbefugnis
Leitsatz (amtlich)
Bei der Anordnung einer Dienstreise, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG zu.
Orientierungssatz
- Der Begriff der Arbeitszeit in § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG bestimmt sich nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts. Er ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff und dem des Arbeitszeitgesetzes und der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003.
- Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Leistung tatsächlich erbringen soll.
- Reisen gehört regelmäßig nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten eines Arbeitnehmers. Die dafür benötigte Zeit ist in einem solchen Fall keine Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dem Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift unterliegen nicht Einschränkungen der Freizeit durch ein Verhalten des Arbeitnehmers, das keine Arbeitsleistung zum Gegenstand hat.
- Eine Dienstreise ist die Fahrt an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an dem anderen Ort eine Arbeitsleistung erbringen soll.
- Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung ist keine Arbeitsleistung.
- Ein Unterlassungsantrag des Betriebsrats, der auf das Verbot der Duldung bestimmter Handlungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber gerichtet ist, muss die dazu von diesem zu ergreifenden Maßnahmen nicht näher konkretisieren. Es ist Sache des Arbeitgebers, die ihm möglichen und zur Vermeidung des untersagten Erfolgs geeigneten und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
- Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte geltend macht.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 23 Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3, § 44 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 890
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. November 2005 – 2 TaBV 1134/05 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei Dienstreisen und die Vergütung von Fahrten zu auswärtigen Betriebsversammlungen.
Die Arbeitgeberin ist eine Bank mit Sitz in Frankfurt/M…. Der beteiligte Betriebsrat ist die für ihre Berliner Filiale gewählte Arbeitnehmervertretung. Im Betrieb gilt die “Betriebsvereinbarung über die variable Arbeitszeitgestaltung” vom 2. November 1998 (BV). Sie enthält ua. folgende Regelungen:
“§ 3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
1.
Alle Mitarbeiter/innen können, soweit nicht im folgenden Einschränkungen vereinbart sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb folgender Grenzen selbst bestimmen:
Bandbreite |
|
Montag – Donnerstag |
7.00 – 22.00 Uhr |
Freitag |
7.00 – 20.00 Uhr |
…
§ 7 Dauer der Arbeitszeit/Sollzeit
1.
Die Dauer der monatlichen Arbeitszeit (Sollzeit) wird auf der Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 39 Stunden (Teilzeitkräfte anteilig) errechnet …
…
§ 12 Abwesenheit und Fehlzeiten
1.
Bei ganztägiger Abwesenheit vom Betrieb (z.B. Dienstreise, Urlaub, Krankheit) wird arbeitstäglich 1/5 der wöchentlichen Tarifarbeitszeit in Anrechnung gebracht.
2.
Sofern die tägliche Arbeitszeit außerhalb des Betriebes beginnt oder endet (z.B. Dienstreise, Besprechungen, Kundenbesuche), wird die Differenz bis zum Beginn oder Ende der durch Zeiterfassungsgeräte nachgewiesenen Tätigkeit mittels Kontrollbeleg im Rahmen der bestehenden Bandbreiten … erfaßt.
Bei Dienstreisen ist die jeweils für die Reise benötigte Zeit im Rahmen der Bandbreiten anzurechnen.
…”
Mehrfach im Jahr müssen Beschäftigte der Berliner Filiale aus dienstlichen Gründen zu Besprechungen in die Zentrale nach Frankfurt/M…. reisen. Diese Termine können die Mitarbeiter bei einer morgendlichen Anreise mit der Bahn nur dann pünktlich wahrnehmen, wenn sie dazu den sog. ICE-Sprinter benutzen, der Berlin kurz nach 6.00 Uhr verlässt. Die Arbeitgeberin ordnet die Benutzung dieser Verbindung nicht an, sie ersetzt aber nur die Kosten des preislich günstigsten Verkehrsmittels. Die Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, während der Fahrt Arbeitsaufgaben zu erledigen.
Der Betriebsrat hat – außergerichtlich mit Schreiben vom 17. Februar 2004 – die Auffassung vertreten, mit der Duldung eines Reisebeginns vor 7.00 Uhr verletze die Arbeitgeberin sein Mitbestimmungsrecht. Dienstreisen zählten unabhängig von einer Arbeitsleistung zur Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG. Sie dürften deshalb nur innerhalb der Bandbreiten des § 3 Nr. 1 BV vorgenommen werden.
Der beteiligte Betriebsrat führt Betriebsversammlungen in der Regel in einem Veranstaltungszentrum außerhalb des Betriebsgeländes durch. Suchen Teilnehmer den Veranstaltungsort unmittelbar von ihrer Wohnung aus auf, vergütet ihnen die Arbeitgeberin die Fahrtzeit in dem Umfang, in welchem sie die zum Erreichen des Arbeitsplatzes erforderliche Zeit überschreitet. Der Betriebsrat hat gemeint, darin liege eine Verletzung von § 12 Nr. 2 Satz 2 BV. Die Fahrt von der Wohnung zum Ort der Betriebsversammlung sei eine Dienstreise, so dass die gesamte Wegezeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden müsse.
Der Betriebsrat hat – soweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Bedeutung – beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Duldung eines Dienstreisebeginns vor Beginn der Bandbreitenarbeitszeit gem. § 3 der Betriebsvereinbarung über die variable Arbeitszeitgestaltung vom 02. November 1998 zu unterlassen, es sei denn, er habe dazu zuvor seine Zustimmung erteilt;
2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin die Reisezeiten zu einer Betriebsversammlung auch in dem Fall voll auf die Arbeitszeit anzurechnen hat, in dem der Arbeitnehmer die Betriebsversammlung an einem Arbeitstag von zu Hause aus unmittelbar aufsucht.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Dienstreise außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit führe nicht zu deren Verlängerung, wenn die Mitarbeiter während der Reise keine Arbeit zu leisten hätten. Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. In jedem Fall sei der Antrag unbegründet. Die BV treffe keine Regelungen über Fahrten zu Betriebsversammlungen.
Das Arbeitsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet, den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anträge des Betriebsrats sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Arbeitgeberin durch die Duldung eines Dienstreiseantritts vor Beginn der betriebsüblichen Arbeitszeit keine Mitbestimmungsrechte verletzt. Den Feststellungsantrag hat das Landesarbeitsgericht zwar zu Unrecht für unzulässig gehalten. Gleichwohl stellt sich seine Entscheidung im Ergebnis als richtig dar. Zeiten für die Fahrt von der Wohnung zu auswärtigen Betriebsversammlungen sind nicht in vollem Umfang auf die Arbeitszeit der Teilnehmer anzurechnen.
I. Der Unterlassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen wie ein solcher im Urteilsverfahren (BAG 29. September 2004 – 1 ABR 29/03 – BAGE 112, 87, zu B I 1 der Gründe). Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG 3. Juni 2003 – 1 ABR 19/02 – BAGE 106, 188, zu B I 1 der Gründe). Unterlassungsanträge müssen dabei schon aus rechtsstaatlichen Gründen eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Dieser muss wissen, in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann (BAG 29. April 2004 – 1 ABR 30/02 – BAGE 110, 252, zu B III 1b aa der Gründe mwN). Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen entsprechend ungenauen gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 25. August 2004 – 1 AZB 41/03 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7, zu B II 2c bb der Gründe). Ein auf die Unterlassung der Duldung von Handlungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gerichteter Antrag muss allerdings die dazu vom Arbeitgeber zu ergreifenden Maßnahmen nicht näher konkretisieren. Es ist Sache des aus einem entsprechenden Titel verpflichteten Arbeitgebers, die ihm möglichen und zur Vermeidung des untersagten Erfolgs geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei diesen wird es sich in der Regel entweder um technisch-organisatorische Änderungen oder um Anweisungen gegenüber den Arbeitnehmern im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers handeln, deren Befolgung von diesem ggf. mit individualrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden kann. Tritt der zu vermeidende Erfolg dennoch ein, ist ggf. im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO zu prüfen, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Unterlassungsverpflichtung alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat (BAG 29. April 2004 – 1 ABR 30/02 – aaO, zu B IV 1b der Gründe).
bb) Der Antrag des Betriebsrats wird den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Für die Arbeitgeberin ist klar erkennbar, welche Handlungen von Beschäftigten sie nicht dulden soll. Sie soll durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass diese eine Dienstreise vor 7.00 Uhr – dem nach § 3 BV frühestzulässigen Beginn der täglichen Arbeitszeit – antreten. Es ist hinreichend deutlich, was im Sinne des Antrags unter einer Dienstreise zu verstehen ist. Gemeint ist die von der Arbeitgeberin veranlasste Fahrt eines Beschäftigten an einen anderen Ort als die Berliner Betriebsstätte zur Erledigung dienstlicher Aufgaben. Vom Antrag sind solche Reisen unabhängig davon erfasst, ob auf der Fahrt Arbeitsaufgaben zu erledigen sind oder nicht. Nicht darunter fallen Fahrten von Mitgliedern des Betriebsrats im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit.
Der Antrag ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil er offen ließe, welcher genaue Zeitpunkt als “Dienstreisebeginn” anzusehen ist. Der Antrag ist entsprechend dem Aufforderungsschreiben des Betriebsrats vom 17. Februar 2004 dahin zu verstehen, dass als Beginn der Dienstreise bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Zeitpunkt von dessen Abfahrt oder Abflug gelten soll. Bei Benutzung eines privaten PKW ist als Beginn der Dienstreise der Zeitpunkt anzusetzen, zu welchem die für die Fahrt von der Wohnung zum regulären Arbeitsplatz benötigte Zeit überschritten wird.
b) Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Als Leistungsantrag bedarf er keiner Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Das mögliche Erfordernis einer Wiederholungsgefahr ist kein Element der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.
2. Der Antrag ist unbegründet. Zwar kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG oder Regelungen einer Betriebsvereinbarung entweder nach § 23 Abs. 3 BetrVG oder – unabhängig von den dort vorgesehenen Anforderungen an die Schwere des Verstoßes – im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren. Durch eine Duldung des im Antrag beschriebenen Dienstreiseantritts werden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aber nicht verletzt. Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats besteht im Streitfall weder nach § 23 Abs. 3 BetrVG noch als allgemeiner Unterlassungsanspruch gestützt auf § 87 Abs. 1 BetrVG in Verb. mit § 2 BetrVG oder die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Durchführung der BV vom 2. November 1998. Voraussetzung eines solchen Unterlassungsanspruchs ist ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers. Das liegt hier nicht vor.
a) Die Arbeitgeberin verstößt nicht gegen Regelungen der BV, wenn sie duldet, dass Mitarbeiter der Berliner Filiale eine Dienstreise vor 7.00 Uhr antreten.
aa) § 12 Nr. 2 Satz 2 BV wird durch ein solches Verhalten nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung ist “bei Dienstreisen die für die Reise benötigte Zeit im Rahmen der Bandbreiten anzurechnen”. Die Formulierung zeigt, dass die Betriebsparteien vorausgesetzt haben, es könnten Dienstreisezeiten auch außerhalb des Zeitrahmens des § 3 BV liegen. Sie haben diese Möglichkeit in § 12 Nr. 2 BV bedacht, ohne sie zu untersagen.
bb) Ein Verstoß gegen § 3 BV liegt nicht vor. Nach § 3 Nr. 1 BV können die Mitarbeiter Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit im zeitlichen Rahmen von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr, freitags bis 20.00 Uhr selbst bestimmen. Durch einen Dienstreisebeginn vor 7.00 Uhr wird diese Bestimmung nicht verletzt. Dienstreisezeiten sind keine Arbeitszeiten iSv. § 3 BV. Das ergibt die Auslegung.
(1) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen deren normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Beteiligten und der von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelungen zu berücksichtigen, soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Beteiligten liefern kann. Bei fortbestehenden Zweifeln kann auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden (st. Rspr., vgl. BAG 24. Januar 2006 – 1 ABR 6/05 – AP ArbZG § 3 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 8, zu B II 3c aa (1) der Gründe mwN).
(2) Der Wortlaut ist für die Auslegung von § 3 BV nicht ergiebig. Nach dem Wortsinn ist Arbeitszeit die Zeit, während derer der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbringt. Ob Reisen als solches eine Arbeitsleistung darstellt, lässt sich nicht generell und unabhängig von den jeweiligen Einzelumständen beurteilen. Die Antwort kann außerdem davon abhängen, ob sich die Frage unter vergütungsrechtlichen, arbeitszeitrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt.
Jedoch folgt aus Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang von § 3 BV, dass Dienstreisen nicht zur Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung zählen. Die Regelung dient der Festlegung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Betriebsparteien haben auf diese Weise eine Regelung über den Zeitraum getroffen, innerhalb dessen die Arbeitnehmer ihren vertraglichen Hauptleistungspflichten nachkommen können. § 3 BV verhält sich damit nicht über Dienstreisezeiten, innerhalb derer die Arbeitnehmer ihren vertraglich geschuldeten Hauptpflichten gerade nicht nachgehen. Dies zeigt der Zusammenhang mit § 12 Nr. 2 Satz 2 BV. Hätten die Betriebsparteien Dienstreisezeiten als Arbeitszeit iSv. § 3 BV angesehen, wäre unverständlich, dass nach § 12 Nr. 2 Satz 2 BV die für die Reise benötigte Zeit “im Rahmen der Bandbreiten anzurechnen” ist. Zum einen wäre nicht einsichtig, dass nicht die gesamte Dienstreisezeit, sondern nur der innerhalb der Bandbreiten liegende Zeitanteil anzurechnen ist. Eine Anrechnung iSv. § 12 Nr. 2 Satz 2 BV bedeutet, dass die betreffenden Zeiten als Erfüllung der “Sollzeit” von 39 Wochenarbeitsstunden nach § 7 Nr. 1 BV gelten sollen. “Arbeitszeiten” sind dabei stets insgesamt als Erfüllung der geschuldeten Sollzeit anzusehen. Zum anderen wäre es widersprüchlich, dass es zwar – wie in § 12 Nr. 2 Satz 2 BV ersichtlich vorausgesetzt – zu einer Überschreitung der Rahmenzeiten kommen kann, “Arbeitszeiten” aber nach § 3 BV stets innerhalb der Bandbreite liegen müssen. Im Übrigen hätte es, wären Dienstreisen als Arbeitszeit iSv. § 3 BV zu verstehen, der Regelung des § 12 Nr. 2 Satz 2 BV gar nicht bedurft.
b) Die Arbeitgeberin verstößt durch die Duldung eines Dienstreisebeginns vor 7.00 Uhr, ohne dass der Betriebsrat dem zugestimmt hätte, nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG.
aa) Beteiligungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG werden dadurch nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Der beteiligte Betriebsrat hat sein Mitbestimmungsrecht mit dem Abschluss der BV dahingehend ausgeübt, dass die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer innerhalb des Zeitrahmens des § 3 BV liegen muss. Ein früherer Dienstreisebeginn führt dennoch nicht zu einer Änderung der Lage der Arbeitszeit. Dienstreisezeiten, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsaufgaben zu erledigen hat, sind keine Arbeitszeiten im Sinne des Mitbestimmungstatbestands.
(1) Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – und gleichermaßen der in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003. Er bestimmt sich vielmehr nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABR 17/96 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55, zu B II 2b bb der Gründe). Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 31/03 (A) – BAGE 112, 227, zu B III 3a der Gründe).
(2) Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über die Lage der täglichen “Arbeitszeit”. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Es geht um die Festlegung des Zeitraums, während dessen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten verlangen und dieser sie ihm ggf. mit der Folge des § 293 BGB anbieten kann. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist deshalb die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer verpflichtet bzw. berechtigt ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit liegt dementsprechend vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit außerhalb des festgelegten Zeitraums erbringt oder erbringen soll.
(3) Bei einer Dienstreise – einer Fahrt des Arbeitnehmers von seiner regulären Arbeitsstätte an einen oder mehrere auswärtige Orte, an denen ein Dienstgeschäft zu erledigen ist (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABR 17/96 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26, zu B II 2b aa der Gründe; 22. Februar 1978 – 4 AZR 579/76 – AP BAT § 17 Nr. 3 = EzA BAT § 17 Nr. 2, zu II der Gründe) – erbringt der Arbeitnehmer durch das bloße Reisen keine Arbeitsleistung. Reisen gehört regelmäßig nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, es sei denn, der betreffende Arbeitnehmer könnte – etwa als Außendienstmitarbeiter – mangels festen Arbeitsorts seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne dauernde Reisetätigkeit gar nicht erfüllen. Der Umstand, dass eine Dienstreise im Interesse des Arbeitgebers unternommen wird, macht die dafür aufgewendete Zeit nicht automatisch zu einer solchen, während derer Arbeit geleistet würde. “Arbeit” ist eine Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 11. Oktober 2000 – 5 AZR 122/99 – BAGE 96, 45, zu IV 3d der Gründe mwN). Mit dem Reisen als solchem sind keine Tätigkeiten verbunden, die im Interesse des Arbeitgebers ausgeübt würden. Das kann zwar selbst bei Mitarbeitern ohne Außendienstaufgaben dann anders zu beurteilen sein, wenn für die Dienstreise die Benutzung eines PKW und dessen Steuerung durch den Arbeitnehmer angeordnet werden, weil der Arbeitgeber auf diese Weise vom Arbeitnehmer auch während der Reise bestimmte Tätigkeiten verlangt. Solange der Arbeitgeber aber sein entsprechendes Direktionsrecht – so es denn besteht – nicht ausübt, liegt im bloßen Reisen keine Arbeitsleistung. Die dafür benötigte Zeit ist keine Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber nimmt dementsprechend keine Arbeitsleistungen entgegen, wenn er einen Dienstreiseantritt durch den Arbeitnehmer vor Beginn der regulären Arbeitszeit duldet.
Der weitere Umstand, dass der Arbeitnehmer mit dem Antritt einer Dienstreise in der Gestaltung seiner Freizeit auch dann beschränkt ist, wenn er ein Fahrzeug nicht selbst steuern muss und während der Fahrt keine Arbeitsaufgaben zu erledigen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betrifft die Lage der Grenze zwischen Freizeit und “Arbeitszeit”. Ihm unterliegen nicht Einschränkungen der Freizeit durch ein Verhalten des Arbeitnehmers, das keine Arbeitsleistung zum Gegenstand hat.
(4) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 1982 (– 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200). Der Senat hat darin (zu B III der Gründe) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplans bejaht. Zwar erbringt der Arbeitnehmer auch während der Rufbereitschaft als solcher keine Arbeitsleistung. Er muss aber jederzeit mit dem Erfordernis der Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereithalten. Dies rechtfertigt die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts schon bei der Anordnung von Rufbereitschaft (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABR 17/96 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55, zu B II 2b cc der Gründe). Im Gegensatz dazu kann der Arbeitnehmer während der Dienstreise eigenen Interessen nachgehen, ohne mit einem Arbeitsabruf rechnen zu müssen.
bb) Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sind durch die Duldung eines vorzeitigen Dienstreiseantritts ebenfalls nicht verletzt.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die vom Arbeitgeber erteilte Anordnung vorübergehender Überarbeit, sondern auch deren bloße Duldung (BAG 27. November 1990 – 1 ABR 77/89 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 40, zu B II 1b der Gründe mwN). Eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt vor, wenn es sich um eine Erweiterung des für einen bestimmten Wochentag regulär festgelegten Arbeitszeitvolumens mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit handelt (BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 31/03 (A) – BAGE 112, 227, zu B III 2b aa der Gründe). Der Begriff der Arbeitszeit ist dabei derselbe wie in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Da nach dieser Regelung Dienstreisezeiten in Fällen wie dem vorliegenden keine Arbeitszeit darstellen, kann ein Reiseantritt vor Beginn des täglichen Arbeitszeitrahmens nicht zu einer Überschreitung des regulären täglichen Arbeitszeitvolumens iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG führen.
Davon könnte im Streitfall im Übrigen selbst dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn die Zeit einer Dienstreise als Arbeitszeit anzusehen wäre. Bei einem vom Arbeitnehmer gesteuerten Umfang der täglichen Arbeitszeit innerhalb des nach § 3 BV zulässigen Zeitrahmens steht auch bei einem vor 7.00 Uhr liegenden Arbeitsbeginn nicht fest, dass dieser zugleich mit einer Verlängerung der für den betreffenden Tag üblichen Arbeitszeit einhergeht. Es lässt sich nicht ausschließen, dass mit dem früheren Arbeitsbeginn lediglich eine Verschiebung der regulären Tagesarbeitszeit ohne eine Verlängerung des üblichen Arbeitszeitvolumens verbunden ist.
c) Der Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Duldung eines vor 7.00 Uhr beginnenden Dienstreiseantritts folgt nicht aus einem möglichen Verstoß der Arbeitgeberin gegen § 99 Abs. 1 BetrVG in Verb. mit § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solcher Unterlassungsanspruch neben § 101 BetrVG überhaupt in Frage kommt. Zwar kann in der einer Dienstreise zugrunde liegenden vorübergehenden Verlagerung des Arbeitsorts eine zustimmungspflichtige Versetzung liegen, wenn die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist. Der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterliegt aber allenfalls die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs als solche. Die Gestaltung einzelner damit zusammenhängender Umstände, so etwa die Einhaltung bestimmter Reisezeiten, sind vom Mitbestimmungstatbestand nicht erfasst.
II. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
1. Anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat, ist der Feststellungsantrag zulässig.
a) Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das ist auch dann der Fall, wenn er nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses als Ganzes, sondern eines daraus resultierenden Anspruchs und damit den Inhalt des Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat. Hier will der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin festgestellt wissen, Fahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zu auswärtigen Betriebsversammlungen in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen. Dazu hat er sich auf § 12 Abs. 2 Satz 2 BV berufen. Zwischen den Betriebsparteien ist deshalb der Inhalt der von ihnen geschlossenen Betriebsvereinbarung streitig.
Ein Feststellungsinteresse des Betriebsrats ist gegeben. Der Streit der Beteiligten kann durch die begehrte gerichtliche Feststellung abschließend geklärt werden.
b) Der Betriebsrat besitzt die erforderliche Antragsbefugnis. Diese ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gem. § 81 Abs. 1 ArbGG zu bestimmen. Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und Antragsbefugnis im Beschlussverfahren sollen auf diese Weise sog. Popularklagen ausschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG 18. Februar 2003 – 1 ABR 17/02 – BAGE 105, 19, zu B III 2a der Gründe mwN).
Mit dem Feststellungsantrag macht der Betriebsrat eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtposition geltend. Es geht ihm nicht um die gerichtliche Feststellung individueller Rechtsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer. Er begehrt vielmehr die Feststellung, dass die zwischen ihm und der Arbeitgeberin geschlossene BV inhaltlich in bestimmter Weise zu verstehen und dementsprechend durchzuführen ist. Damit berühmt er sich eigener Rechte.
2. Der Antrag ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Zeit für die Fahrt von der Wohnung zu einer außerhalb des Betriebsgeländes stattfindenden Betriebsversammlung in vollem Umfang auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer anzurechnen. Der Betriebsrat besitzt aus der BV keinen solchen Durchführungsanspruch. Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Ort der Betriebsversammlung stellen keine Dienstreisen iSv. § 12 Abs. 2 Satz 2 BV dar.
a) Die Betriebsparteien haben den Begriff der Dienstreise nicht definiert. Sie haben ihn in § 12 BV offenkundig in seiner allgemeinen Bedeutung gebraucht. Danach ist unter einer Dienstreise die Fahrt an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte zu verstehen, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABR 17/96 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55, zu B II 2b aa der Gründe; 22. Februar 1978 – 4 AZR 579/76 – AP BAT § 17 Nr. 3 = EzA BAT § 17 Nr. 2, zu II der Gründe). Eine Dienstreise setzt voraus, dass vom Arbeitnehmer an dem anderen Ort eine Arbeitsleistung erbracht werden soll.
Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung stellt keine Arbeitsleistung dar. Der Arbeitnehmer erbringt mit seiner Teilnahme keine vertraglich geschuldete Tätigkeit. Er macht lediglich von einer ihm betriebsverfassungsrechtlich eingeräumten Befugnis Gebrauch. Das zeigt die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach ist die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung “wie Arbeitszeit” zu vergüten, ohne selbst Arbeitszeit zu sein (Weber GK-BetrVG 8. Aufl. § 44 Rn. 42; Fitting 23. Aufl. § 44 Rn. 32).
b) Die BV bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Willen der Betriebsparteien Fahrten unmittelbar von der Wohnung zu auswärtigen Betriebsversammlungen trotz des entgegenstehenden Wortsinns als Dienstreisen behandelt werden sollen. Im Übrigen hinge die Wirksamkeit einer solchen Regelung von der Beachtung des aus § 75 Abs. 1 BetrVG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatzes ab. Die mit ihr verbundene Besserstellung von Mitarbeitern, die eine Betriebsversammlung direkt von zu Hause aus besuchen, gegenüber denen, die erst zum Betrieb und von dort zur Betriebsversammlung fahren, bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung.
Unterschriften
Schmidt, Linsenmaier, Kreft, Spiegelhalter, Klebe
Fundstellen
Haufe-Index 1711884 |
BAGE 2008, 162 |
DB 2007, 749 |
EBE/BAG 2007, 58 |
FA 2007, 283 |
NZA 2007, 458 |
ZTR 2007, 344 |
EzA-SD 2007, 13 |
EzA-SD 2007, 16 |
EzA |
MDR 2007, 782 |
AUR 2007, 185 |
ArbRB 2007, 174 |
NJW-Spezial 2007, 229 |
RdW 2007, 313 |
HzA aktuell 2007, 19 |
PuR 2007, 22 |
SPA 2007, 1 |