Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Spielplatzkontrolleurs. Eingruppierung. Spielplatzkontrolleur. Beschäftigung im erlernten Beruf. Beschäftigung in einem verwandten Beruf
Orientierungssatz
1. Die Eingruppierung in die Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 1 BZT-G/NRW setzt voraus, dass die Tätigkeit von einem Beschäftigten mit einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Berufsausbildung ausgeübt wird und verlangt, dass die Tätigkeit im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufes entspricht. Die Ausübung von Tätigkeiten, die lediglich Fähigkeiten in eng begrenzten Teilbereichen des Berufsbilds erfordern, reicht hierfür nicht aus.
2. Bei der Beschäftigung in einem “verwandten Fach” iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 2 BZT-G/NRW muss es sich um das Berufsbild eines anerkannten Ausbildungsberufes handeln.
3. Es bleibt offen, ob sich die Tätigkeit in einem verwandten Fach iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 2 BZT-G/NRW auf einen zum Zeitpunkt des Eingruppierungsbegehrens anerkannten Ausbildungsberuf beziehen muss.
Normenkette
RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II Protokollerklärung Nr. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Februar 2008 – 12 Sa 1667/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Dieser ist bei der Beklagten seit dem 22. November 1999 beschäftigt. Er hat eine dreijährige Ausbildung zum Dreher Ende Juni 1988 erfolgreich abgeschlossen. Der zuletzt zwischen den Parteien am 23. September 2002 geschlossene Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
Ҥ 1
Herr P… wird ab 1. Oktober 2002 als vollbeschäftigter Arbeiter im Grünflächenbereich auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt.
…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) – in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. …”
Rz. 2
Der Kläger war seither in der Lohngr. 3, Abschn. a des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 des Bezirk-Zusatztarifvertrages zum BMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) eingruppiert und infolge eines Bewährungsaufstiegs ab dem 1. November 2003 in der Lohngr. 4, Abschn. e BZT-G/NRW. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung wurde der Kläger gemäß den §§ 3 ff. des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zum 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 4 Stufe 3 TVöD übergeleitet.
Rz. 3
Der Kläger ist bei der Beklagten in einer sogenannten Spielplatzkolonne beschäftigt, welche die regelmäßigen Kontrollen der städtischen Spielplätze durchführt. Der Kläger führt mit 60 vH seiner Arbeitszeit im Rahmen regelmäßiger Kontrollen Verschleißuntersuchungen an Spielgeräten mittels Sicht- und Funktionskontrollen einschließlich Reparaturarbeiten durch. Die Funktionskontrolle sowie der Ein- und Ausbau von Wasserpumpen auf sogenannten Matschspielplätzen und deren Wartung in den Betriebsräumen beanspruchen weitere 20 vH der Arbeitszeit. In der restlichen Arbeitszeit ist der Kläger bei Spielgerätereparaturen vor Ort tätig. Bei den Sicht- und Funktionsprüfungen werden die Spielplätze auf Sauberkeit sowie die Spielgeräte auf ihre Funktion, dabei namentlich Stabilität und Standsicherheit, Verschleiß und etwaige Beschädigungen überprüft. Schrauben werden ggf. nachgezogen oder ersetzt, Metallteile entgratet und schadhafte Teile ausgetauscht. Im Herbst werden die Wasserpumpen auf den Matschspielplätzen demontiert, gereinigt, entrostet, kontrolliert und eingelagert. Im darauffolgenden Frühjahr erfolgt ihre erneute Montage. Bei dieser Tätigkeit versieht der Kläger die Pumprohre gelegentlich mit neuen Gewinden.
Rz. 4
Bereits mit Schreiben vom 13. September 2005 machte der Kläger seine Eingruppierung in die Lohngr. 5 BZT-G/NRW geltend. Er sei als Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung von mindestens zweieinhalb Jahren mit Tätigkeiten im seinem erlernten Beruf des Drehers, jedenfalls aber in dem verwandten Beruf des Schlossers tätig. Die Beklagte lehnte das Begehren des Klägers mit Schreiben vom 29. September 2005 ab.
Rz. 5
Mit der am 12. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Höhergruppierung weiter. Er sei mit Tätigkeiten beschäftigt, die dem Berufsbild des Drehers entsprächen, nämlich der Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen. Auch werde er an metallischen und nichtmetallischen Werkstücken tätig. Seine überwiegende Tätigkeit entfalle auf Montage- und Demontagearbeiten. Die Mehrzahl der Geräte bestehe aus Metall. Bei seiner Tätigkeit sei er überwiegend mit Metallarbeiten betraut. Ohne die Dreherausbildung könne er seinen Aufgaben nicht fachgerecht nachkommen. Ausreichend seien dabei Tätigkeiten in einem Teilbereich des Berufsbildes. Es bedürfe gründlicher Fachkenntnisse der verwendeten Werkstoffe und deren Bearbeitungsmöglichkeiten, wie sie in der Berufsausbildung zum Dreher oder Schlosser vermittelt würden. Die in der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse in beiden Berufen würden sich in großen Teilen überschneiden, weshalb es sich um verwandte Berufe handele. Jedenfalls sei er, auch wenn es ein solches Berufsfeld noch nicht gebe, als sogenannter Spielplatzprüfer in einem dem Dreherberuf verwandten Fach tätig.
Rz. 6
Der Kläger hat – soweit noch von Bedeutung – beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 13. September 2005 nach Lohngruppe 5 des Lohnrahmentarifvertrages (Lohngruppenverzeichnis) zu § 20 Abs. 1 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II), seit dem 1. Oktober 2005 unter Wahrung des Besitzstandes übergeleitet nach Entgeltgruppe 6 TVöD, zu vergüten.
Rz. 7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er aus seinem erlernten Beruf benötige. Die von ihm angeführten Tätigkeiten erforderten weder eine Ausbildung noch stellten sie Arbeiten in einem verwandten Fach dar. Die wesentliche Tätigkeit entfalle auf Sichtkontrollen und Rüttelproben. Allein das Ersetzen und Nachziehen von Schrauben wie auch die notwendigen Reparaturen und die Arbeiten an sonstigen Metallteilen erfüllten nicht die tariflichen Voraussetzungen.
Rz. 8
Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage im Umfang der erstinstanzlichen Stattgabe weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Lohngr. 5 Abschn. a Nr. 1 BZT-G/NRW. Er ist weder in dem von ihm erlernten Fach des Drehers noch in einem verwandten Fach beschäftigt.
Rz. 10
I. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags nach dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW. Davon gehen auch die Parteien aus.
Rz. 11
II. Nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 BZT-G/NRW ist der Arbeiter in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Diese Eingruppierungsregelungen gelten nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD fort (ausf. BAG 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 17 ff.). Anders als der Bundes-Angestelltentarifvertrag in § 22 Abs. 2 stellt der BZT-G/NRW nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., BAG 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210).
Rz. 12
III. Nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 BZT-G/NRW ist der Arbeiter in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses im Anhang 2 eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Die maßgebenden Eingruppierungsmerkmale des Lohngruppenverzeichnisses zum BZT-G/NRW, lauten:
“Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen:
[…]
3. Die in den jeweiligen Lohngruppen im Fettdruck vorangestellten Überschriften sind keine Tätigkeitsmerkmale, auf die eine Eingruppierung gestützt werden kann; sie umschreiben als Oberbegriffe aus dem Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G II nur das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen Tätigkeitsmerkmale.
[…]
Lohngruppe 5
1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Arbeiter) sowie Arbeiter mit einer der Tätigkeit eines solchen gelernten Arbeiters gleichwertigen Tätigkeit.
…
Abschnitt a)
1. Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach beschäftigt werden
[…]
Abschnitt b)
Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die zwar nicht in ihrem Ausbildungsberuf (Lehrberuf), aber in einer der folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden, in denen die Verwendung einschlägiger Berufsausbildungskenntnisse (Lehrkenntnisse) möglich ist:
1. […]”
Rz. 13
IV. Der Kläger erfüllt auf Grundlage seines Vortrags nicht die Voraussetzungen der von ihm angestrebten Eingruppierung in der Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW. Zwar ist er als Dreher mit einer dreijährigen Berufsausbildung Angehöriger eines anerkannten Ausbildungsberufes iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW. Er wird aber nicht in seinem erlernten oder einem verwandten Fach beschäftigt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Dabei kann dahinstehen, wie die vom Kläger ausgeübten Einzeltätigkeiten zusammengefasst werden. Ihm steht nach seinem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung die geltend gemachte Eingruppierung nicht zu.
Rz. 14
1. Der Kläger wird von der Beklagten nicht in dem von ihm erlernten Fach des Drehers beschäftigt. Entgegen der Auffassung der Revision genügt hierfür nicht die Beschäftigung in einzelnen Teilbereichen des Berufsbildes. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
Rz. 15
a) Das Eingruppierungsmerkmal der Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW setzt voraus, dass die Tätigkeit von einem Beschäftigten mit einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Berufsausbildung ausgeübt wird und diese im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufes entspricht. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Maßstäben etwa BAG 6. Dezember 2006 – 4 AZR 659/05 – Rn. 22, BAGE 120, 269, 276).
Rz. 16
Nach dem Wortlaut sind Beschäftigte in die Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW nicht bereits dann eingruppiert, wenn sie über die dort genannte Berufsausbildung verfügen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie auch “in ihrem erlernten Beruf … beschäftigt werden”. Das entspricht der Eingruppierungsregel in § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 BZT-G/NRW, wonach die Eingruppierung von der “nicht nur vorübergehenden Tätigkeit” bestimmt wird (vgl. BAG 24. September 2008 – 4 ABR 83/07 – Rn. 15). Würde man entscheidend auf die Berufsausbildung abstellen und schon die Ausübung nur in Randbereichen oder untergeordneten Tätigkeiten eines Berufs ausreichen lassen, wären Arbeitskräfte mit gleicher Tätigkeit allein aufgrund des subjektiven Kriteriums der Berufsausbildung in verschiedene Lohngruppen einzugruppieren (vgl. BAG 24. September 2008 – 4 ABR 83/07 – Rn. 16; 9. Mai 2007 – 4 AZR 386/06 – Rn. 19 f.; ferner BAG 19. August 2004 – 8 AZR 375/03 – zu II 2b cc [5] [a] der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7). Dies haben die Tarifvertragsparteien durch das auch tätigkeitsbezogene Merkmal für die Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW ausgeschlossen.
Rz. 17
Für das Erfordernis, dass die ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufes entspricht, spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang, wie die Eingruppierungsmerkmale der Lohngr. 5 Abschnitt b BZT-G/NRW zeigen. Im Abschnitt b ist die enge Bindung der Ausbildungskenntnisse zum ausgeübten Beruf, wie sie noch im Abschnitt a vorgesehen ist, gelockert. Dies ist dadurch begründet, dass in den Merkmalen der Lohngr. 5 Abschnitt b BZT-G/NRW spezielle Tätigkeiten aufgeführt sind, die sich nicht notwendig mit dem Berufsbild von Ausbildungsberufen decken. Das Tatbestandsmerkmal, die mögliche Verwendung einschlägiger Berufsausbildungskenntnisse in der ausgeübten Tätigkeit, stellt geringere Anforderungen an die Schnittmenge übereinstimmender Fachkenntnisse von Ausbildungsberuf und ausgeübter Tätigkeit. Doch auch hier kann eine Überschneidung der einschlägigen Fachkenntnisse auf eng begrenzten Teilgebieten des Ausbildungsberufs und der ausgeübten Tätigkeit nicht ausreichen, die tarifliche Anforderung zu erfüllen. Denn dann wäre der Zweck der Regelung verfehlt, mit dem Abschnitt b der Lohngr. 5 Nr. 1 BZT-G/NRW Tätigkeiten zu erfassen, bei der die Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit mindestens von relevantem Nutzen ist (ausf. BAG 13. November 2002 – 4 AZR 613/01 – zu I 4a aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 295). Daraus ergibt sich zugleich, dass im Rahmen einer Tätigkeit im erlernten Beruf nach der Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die sich mit dem Berufsbild in dem Ausbildungsberuf des Drehers im Wesentlichen decken (zu diesem Verhältnis der beiden Abschnitte der Lohngr. 5 Nr. 1 BZT-G/NRW s. auch BAG 13. November 2002 – 4 AZR 613/01 – aaO; allgemein BAG 19. August 2004 – 8 AZR 375/03 – zu II 2b cc [5] [a] der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).
Rz. 18
b) Maßgebend sind danach die einschlägigen Berufsausbildungskenntnisse des Dreherberufs, den der Kläger erlernt hat. Das Berufsbild des damaligen Ausbildungsberufs des Drehers war zur Zeit der Berufsausbildung des Klägers auf der Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Wirtschaft vom 1. März 1962 (– II B 5 – 46 67 10 – BWMBl. Nr. 6/62, S. 56), der an die Stelle des Erlasses vom 29. März 1957 (– II B 1 – 1007/57 – BWMBl. Nr. 8/57, S. 206) getreten ist, geregelt. Hiernach waren folgende Fertigkeiten und Kenntnisse in der betrieblichen Ausbildung zu vermitteln:
“Lesen von Fertigungszeichnungen
Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, ihre Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundlegende Fertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Einfache Arbeiten an Kurzhobel- und Fräsmaschinen
Arbeiten auf der Zug- und Leitspindeldrehmaschine in Stahl, Gusswerkstoffen, Nichteisenmetallen, Press- und Kunststoffen, auch mit Hartmetallwerkzeugen bis zu höchstmöglichen Genauigkeitsgraden bei entsprechender Oberflächengüte in Spannfuttern verschiedener Ausführungen zwischen Spitzen, auf der Planscheibe, mit Setzstock und mit Sonderspanneinrichtungen
Messen, Anreißen
Einspannen und Ausrichten von Werkstücken
Einrichten von Drehmaschinen
Werkzeugschleifen
Langdrehen
Plandrehen
Bohren, Zentrierbohren
Reiben
Kegeldrehen
Ein-, Ab- und Ausstechdrehen
Formdrehen
Kordeln und Rändeln
Drehen und Schneiden von ein- und mehrgängigen Innen- und Außengewinden aller üblichen Formen mit Gewindestahl, Gewindebohrer, Schneideisen, Schneidkopf und Strehler
Pflegen und Instandhalten der Maschinen, Werkzeuge, Messzeuge und sonstiger Arbeitsmittel
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften; Erste Hilfe”
Rz. 19
c) Diesem Berufsbild entspricht die auszuübende Tätigkeit des Klägers nach seinem Vortrag nicht.
Rz. 20
aa) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass das beanspruchte tarifliche Tätigkeitsmerkmal erfüllt ist.
Rz. 21
bb) Der Vortrag des Klägers zu seiner Tätigkeit erlaubt keinen dahingehenden Schluss, er übe eine Tätigkeit in seinem erlernten Beruf aus.
Rz. 22
Der Schwerpunkt des Berufsbildes “Dreher”, wie es der Ausbildung des Klägers zugrunde lag, ist die maschinelle spanende Bearbeitung von vorwiegend metallischen und gelegentlich aus Kunststoff bestehenden Werkstücken, insbesondere durch Drehen und Bohren.
Rz. 23
Die überwiegende Tätigkeit des Klägers besteht dagegen darin, durch Sicht- und Funktionskontrollen den Zustand der Spielplätze zu überprüfen und bei Bedarf Instandhaltungsarbeiten wie den Austausch schadhafter Teile vorzunehmen. Schon hierbei bleibt offen, inwieweit der Kläger in rechtlich erheblichem Umfang Arbeiten eines Drehers ausführt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag des Klägers, er übe “mit mehr als 70 % Anteil an der Gesamttätigkeit Metallarbeiten” aus. Der Kläger geht offenbar davon aus, allein aufgrund des Umstands, dass es sich bei den Spielgeräten nach seinem Vortrag überwiegend um solche aus Metall handele, führe er “Metallarbeiten” iSd. Dreherberufs aus. Dies zeigt auch die von ihm gefertigte chronologische Aufstellung seiner Tätigkeiten für die Zeit vom 4. September 2006 bis 20. April 2007. Der Kläger führt lediglich die Dauer der Tätigkeit an den einzelnen Geräten auf, stuft deren Gesamtdauer ohne Weiteres als “Metallarbeiten” ein und gelangt für diese Tätigkeit so zu einem Zeitanteil von 85 vH seiner gesamten Arbeitszeit. Dabei verkennt der Kläger, dass allein die “Arbeit an metallischen Werkstoffen” nicht ausreicht, um von einer Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausgehen zu können. Für die Zuordnung zu einem Berufsbild kann nicht allein auf die Werkstoffe abgestellt werden.
Rz. 24
Ein anderes ergibt sich auch nicht aus der Aufzählung von Werkzeugmaschinen, an denen der Kläger tätig sein will, oder der nicht näher dargestellten Nutzung “für den Dreherberuf typischer Mess- und Prüfgeräte” sowie der Herstellung von Werkstücken “für Geräte und Anlagen durch drehen, bohren und schleifen”. Dem pauschalen Vortrag lassen sich weder der konkrete Inhalt einzelner Tätigkeiten noch deren zeitlicher Anteil an der gesamten Tätigkeit entnehmen. Auch die vom Kläger vorgelegte Tätigkeitsübersicht konkretisiert diese Arbeiten nicht, sodass der Senat nicht beurteilen kann, um welche Tätigkeiten es sich im Einzelnen handelt und ob sie in rechtlich erheblichen Umfang anfallen (s. dazu etwa BAG 22. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – zu II der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193).
Rz. 25
Der Kläger hat weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, welche Fertigkeiten und Kenntnisse, die er im Rahmen seiner Dreherausbildung vermittelt bekommen hat, für seine Tätigkeiten erforderlich sind. Das gilt zunächst für die Sicht- und Funktionsprüfungen wie auch für die Verschleißuntersuchungen. Offen bleibt dies auch bei den von ihm angeführten “operativen Arbeiten” wie der Überprüfung von Verschraubungen und dem ggf. erforderlichen Nachziehen von Befestigungen, sowie dem Austausch von Bauteilen. Allein diese Arbeiten wie auch das Entgraten scharfer Kanten sowie die Montage und Demontage der Wasserpumpen rechtfertigen ohne nähere Darlegung noch nicht die Annahme, die Tätigkeit des Klägers erfordere eine abgeschlossene Berufsausbildung als Dreher. Hier handelt es sich allenfalls um grundlegende Fertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Ein anderes ergibt sich auch nicht, wenn man im Übrigen zugunsten des Klägers unterstellt, dass er pro Jahr 20 Gewinde für die Anschlüsse der Wasserpumpen schneidet. Damit ist schon ein rechtlich erheblicher Umfang einer Tätigkeit als Dreher nicht dargelegt.
Rz. 26
Allein der Umstand, dass die während der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Metallbearbeitung für die jetzige Tätigkeit des Klägers von Vorteil sein mögen, ist für eine Eingruppierung in die Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW nicht ausreichend (s. auch BAG 19. August 2004 – 8 AZR 375/03 – zu II 2b cc [5] [a] der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).
Rz. 27
2. Der Kläger wird auch nicht in einem verwandten Fach iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW beschäftigt.
Rz. 28
a) Bei dem vom Kläger angeführten Berufsbild des “Spielplatzprüfers” oder “Spielplatzkontrolleurs” handelt es sich bereits nicht um eine Beschäftigung in einem “verwandten Fach” iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW.
Rz. 29
aa) Mit dem Tatbestandsmerkmal “Fach” in der Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 BZT-G/NRW wird der Berufszweig eines anerkannten Ausbildungsberufs bezeichnet.
Rz. 30
(1) Unter dem Begriff “Fach” ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht etwa eine Tätigkeit, sondern der Berufszweig selbst zu verstehen (st. Rspr., BAG 6. Juni 1984 – 4 AZR 210/82 – AP MTB II § 21 Nr. 6; 21. Januar 1981 – 4 AZR 858/78 – AP MTB II § 21 Nr. 5).
Rz. 31
(2) Bei dem “verwandten Fach” iSd. Lohngr. 5 Abschn. a Nr. 1 muss es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handeln. Nach dem Wortlaut bezieht sich die Beschäftigung in dem “erlernten oder einem verwandten Fach” neben den gelernten Handwerkern auf die “Angehörigen anerkannter Ausbildungsberufe”. Bestätigt wird dies durch das Eingruppierungsmerkmal der Lohngr. 5 Abschnitt b BZT-G/NRW, wonach lediglich die Beschäftigung in einer dort aufgeführten “Tätigkeit” erforderlich ist. Demgegenüber wird im Abschnitt a auf die Beschäftigung in einem bestimmten “Fach” abgestellt.
Rz. 32
bb) Bei dem vom Kläger unter Hinweis auf die Normen DIN EN 1176/1177, und DIN 7926 angeführten Berufsbild eines “Spielplatzprüfers” oder “Spielplatzkontrolleurs” handelt es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Dies sind nach der Protokollerklärung Nr. 1 des Rahmentarifvertrags zu § 20 Abs. 1 BMT-G II die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung weist (BAnz., Beilage v. 12. September 2008 Nr. 139a, S. 94 – 105) den des “Spielplatzprüfers” nicht auf. Das sieht auch die Revision so, wenn sie anführt, es sei noch “kein genauer Ausbildungsgang vorgeschrieben”.
Rz. 33
b) Der Kläger ist auch nicht als Schlosser, Bauschlosser oder Metallbauer als “verwandtem” Fach iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 2 BZT-G/NRW beschäftigt.
Rz. 34
aa) Ob es sich bei einer Beschäftigung als Schlosser oder Bauschlosser überhaupt um eine solche in einem “verwandten Fach” handelt, also ein Vergleich des Berufsbildes des erlernten Berufs mit demjenigen des Berufs, in dem die Beschäftigung erfolgt, ergeben muss, dass die wesentlichen Punkte des jeweiligen Berufsbildes des ausgeübten und des Ausbildungsberufes übereinstimmen (st. Rspr., BAG 18. Dezember 1996 – 4 AZR 313/95 – zu B II 3a der Gründe, ZTR 1997, 269; 6. Juni 1984 – 4 AZR 210/82 – AP MTB II § 21 Nr. 6; 21. Januar 1981 – 4 AZR 858/78 – AP MTB II § 21 Nr. 5), muss der Senat vorliegend nicht entscheiden.
Rz. 35
bb) Dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass er in dem Ausbildungsberuf eines Schlossers oder Bauschlossers tätig ist. Er hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass seine Tätigkeit die eines Metallbauers ist. Es kann daher auch dahinstehen, ob es sich bei dem verwandten Fach um den zum Zeitpunkt des Eingruppierungsbegehrens anerkannten Ausbildungsberuf des Metallbauers handeln muss oder ob es ausreicht, dass der Ausbildungsberuf wie der des Schlossers oder Bauschlossers jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt staatlich anerkannt war (auch offengelassen in BAG 18. Dezember 1996 – 4 AZR 313/95 – zu B II 3a der Gründe, ZTR 1997, 269). Die Tätigkeit des Klägers entspricht nach seinem Vortrag keinem der von ihm angeführten Berufsbilder.
Rz. 36
(1) Der Ausbildungsberuf des Schlossers und der des Bauschlossers wurden zuletzt staatlich anerkannt durch Erlass des Bundeswirtschaftsministers zur Anerkennung des Berufsbildes für das Schlosser-(Blitzableiterbauer-)Handwerk vom 18. Juni 1963 (– II A 1 – 46 72 16 – BWMBl. Nr. 13/63, S. 134 = BAnz. Nr. 120 vom 4. Juli 1963). In der Ausbildung wurden folgende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt:
“Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,
Entwerfen und Skizzieren,
Messen und Anreißen,
Feilen,
Bohren,
Gewindeschneiden,
Richten, Blechspannen, Zusammenpassen,
Biegen und Kröpfen,
Meißeln, Scheren, Lochen, Stanzen,
Sägen,
Schmieden,
Nieten und Stemmen,
Schmelzschweißen (autogen und elektrisch),
Brennschneiden,
Hart- und Weichlöten,
Härten,
Schleifen,
Einbauen und Montieren und Zusammenpassen,
Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
Werkstattmäßiges Prüfen von Werkstoffen,
Pflegen und Instandsetzen von Werkzeugen und Maschinen,
Kenntnisse über Fachnormen und Unfallverhütungsvorschriften,
Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung,
Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe.”
Rz. 37
Im Bereich der Bauschlosserei wurden ferner folgende Spezialkenntnisse vermittelt:
“Anschlagen auf Holz, Befestigung im Mauerwerk, Polieren, Beizen, Metallfärben,
Ausführen von Rostschutzanstrichen, Kenntnisse aus der Statik und Festigkeitslehre.”
Rz. 38
Das Berufsbild des Bauschlossers ist nach § 20 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274 ff.) nicht mehr anzuwenden.
Rz. 39
Der Ausbildungsberuf des Metallbauers war zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers staatlich anerkannt durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbV) vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 746 ff., zuletzt geändert durch § 13 Metallbauer-AusbildungsVO vom 4. Juli 2002, BGBl. I S. 2534; abgelöst zum 1. August 2008 durch die MetallbAusbV 2008 vom 25. Juli 2008, BGBl. I S. 1468) und hat nach deren § 10 das Berufsbild des Schlossers mit Wirkung vom 1. August 1989 abgelöst. Nach § 4 Abs. 1 MetallbAusbV sind Gegenstand der Berufsausbildung mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
“1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
7. Prüfen, Messen, Lehren,
8. Fügen,
9. manuelles Spanen und Umformen,
10. maschinelles Bearbeiten,
11. Instandhalten,
12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,
13. Schweißen, thermisches Trennen,
14. Elektrotechnik,
15. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
16. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
17. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen.”
Rz. 40
(2) Die Tätigkeit des Klägers entspricht nach seinem Vortrag nicht den genannten Berufsbildern.
Rz. 41
Deren Schwerpunkt liegt in der Verwertung vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten in der Verarbeitung von Metall und Metallteilen mit den in den Ausbildungsordnungen genannten Bearbeitungsmethoden. Sowohl für die regelmäßigen Sicht- und Funktionskontrollen als auch insbesondere für die kleineren Instandhaltungsaufgaben ist schon nicht erkennbar, inwieweit diese Tätigkeiten nicht nur Fähigkeiten und Kenntnisse in Randbereichen der vom Kläger angeführten Ausbildungsberufe erfordern. Das gilt auch, soweit die Revision anführt, bei dem Auf- und Abbau der Wasserpumpen handele es sich um “klassische Bauschlossertätigkeit”. Der Kläger trägt lediglich vor, er überprüfe die Pumpen und ihre Bauteile “auf Verschleiß, Funktion und Beschädigung”. Aus welchen Gründen diese Tätigkeiten die Ausbildung in dem angeführten Schlosser- oder Bauschlosserberuf erfordern und er deshalb dieses Fach ausübt, legt der Kläger nicht dar. Das Erfordernis einer abgeschlossenen Ausbildung kann auch nicht der chronologischen Aufstellung der Tätigkeiten des Klägers entnommen werden. Insoweit gilt auch hier, dass allein wegen der angeführten “Metallarbeiten” noch keine Tätigkeit vorliegt, die im Wesentlichen den hier genannten Ausbildungsberufen entspricht.
Rz. 42
V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Bepler, Creutzfeldt, Treber, Dierßen, Grimm
Fundstellen