Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung bei der Deutschen Bahn AG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1 a des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) in der Fassung des Änderungs-TV vom 7. April 1994 enthält eine tarifliche Bestimmungsnorm, soweit nach ihr für den Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit mit einer ständigen Ortsveränderung verbunden ist, als Arbeitsort der Betrieb gilt, der im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
2. Hat nach dem Tarifvertrag die Bestimmung einer Arbeitsbedingung durch die Arbeitsvertragsparteien gemeinsam zu erfolgen, unterliegt diese Vereinbarung der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Sie richtet sich nach den Grundsätzen über die Inhaltskontrolle von Verträgen.
Normenkette
ETV für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, Großbäckereien ua. in den fünf neuen Bundesländern einschließlich ehemals Berlin-Ost vom 12. Juni 1995 (ETV 1995) § 2; Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) § 2 Abs. 1, Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 2 Abs. 5; BGB §§ 133, 157, 315 Abs. 1, § 242; TVG § 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 6. November 1997 - 14 Sa 95/97 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 1995 Vergütung nach der Anl. 2 des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) zu zahlen, ab 1. April 1997 unter der Voraussetzung, daß er monatlich mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im westlichen Tarifgebiet eingesetzt wird.
Der Kläger war vor Herstellung der Einheit Deutschlands bei der Deutschen Reichsbahn als Triebfahrzeugführer beschäftigt. Seit etwa 1969 war er dem Bahnbetrieb Berlin Hauptbahnhof zugeordnet. Der damalige Arbeitsvertrag wurde zuletzt durch Änderungsvertrag vom 19. September 1990 geändert. Darin heißt es ua.:
„1.2. Änderung des Arbeitsortes:
Als neuer Arbeitsort gilt Bahnbetriebswerk Berlin Hbf.”
Am 10. März 1992 schlossen der Kläger und die Deutsche Reichsbahn einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags”. In § 2 dieses Änderungsvertrags wurde die Anwendung der Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn vereinbart. § 7 des Änderungsvertrags bestimmte, daß alle vor dem 1. Juli 1991 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit der Deutschen Reichsbahn durch den Änderungsvertrag ersetzt werden. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung über einen Arbeitsort oder Beschäftigungsbetrieb. In einem weiteren „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags für Angestellte” vom 30. Dezember 1993 wurde vereinbart, daß der Kläger als vollbeschäftigter Angestellter für unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt und die bisherige VergGr. V c mit Wirkung vom 1. Januar 1994 durch die VergGr. V b ersetzt wird.
Zum 1. Januar 1994 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn übergeleitet. Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG Anwendung.
§ 2 ETV in der Fassung des 1. Änderungs-TV vom 7. April 1994 lautet auszugsweise wie folgt:
„Entgeltgrundlagen
(1) Der Arbeitnehmer erhält ein Monatstabellenentgelt, das nach Entgeltgruppen (Anlage 1) bemessen wird. Der Betrag ergibt sich aus der Tabelle nach Anlage 2. (…)
(1a) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 gilt für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsort in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet liegt, die Tabelle nach Anlage 2 a.
Ausführungsbestimmung
Für den Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit mit einer ständigen Ortsveränderung verbunden ist (z.B. Lokomotivführer/in, ICE-Betreuer/in), gilt als Arbeitsort der im Arbeitsvertrag vereinbarte Betrieb.”
Im Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) ist die Überleitung der Eingruppierung der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer geregelt. Nach § 2 Abs. 1 ErsteingruppierungsTV entspricht die bisherige VergGr. V b der Entgeltgruppe E 9. In der Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 2 Abs. 5 ErsteingruppierungsTV heißt es:
„Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer wird ein Schreiben nach der Anlage ausgehändigt”
Das Musterschreiben 1 nach der Anlage zum ErsteingruppierungsTV lautet wie folgt:
„Sehr geehrte Frau ….
sehr geehrter Herr ….,
in Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 des „Tarifvertrags über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV)” sind Sie aufgrund der Eingruppierung in Vergütungsgruppe/Lohngruppe … ab dem 1. Januar 1994 als … in die Entgeltgruppe … bei ……………………….
(Betrieb)
eingruppiert.
Dieses Schreiben ergänzt ihren weiterhin gültigen Arbeitsvertrag vom …
Der Betriebsrat wurde nach § 99 BetrVG beteiligt.
Mit freundlichen Grüßen”
Seit dem 28. Mai 1994 führt der Kläger überwiegend einen Zug, der vom Bahnhof Zoo im ehemaligen Westberlin entweder nach Hannover und zurück oder nach Braunschweig und zurück fährt. Dabei beginnt und endet die Arbeit des Klägers dienstplanmäßig im Bahnhof Zoo. Während der Fahrt verbringt der Kläger mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit außerhalb des Beitrittsgebiets. Die Dienstpläne für die Einsätze des Klägers werden bei der im ehemaligen Ostberlin gelegenen Regionalbereichsleitung Berlin erstellt. Dort beantragt der Kläger auch seinen Urlaub und dort zeigt er auch an, wenn er krank ist.
Mit Schreiben vom 25. August 1994 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
„….
Thema: Ersteingruppierung
Sehr geehrter Herr D P ,
in Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrages über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) sind Sie aufgrund der Eingruppierung in die VergGr. V b
ab 1. Januar 1994 als Triebfahrzeugführer in der Entgeltgruppe E 9
bei der Regionalbereichsleitung Berlin Betriebshof Berlin Hauptbahnhof eingruppiert.
Dieses Schreiben ergänzt ihren weiterhin gültigen, zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 geänderten Arbeitsvertrag.
Der Betriebsrat wurde nach § 99 BetrVG beteiligt.
…”
Mit Schreiben vom 31. August 1995 forderte der Kläger von der Beklagten rückwirkend und für die Zukunft Vergütung nach der Anl. 2 zum ETV. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 ab mit der Begründung, für Arbeitnehmer mit im Beitrittsgebiet liegendem Arbeitsort gelte die Anl. 2 a zum ETV. Einen vom 4. Oktober 1995 datierenden Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 der Kläger „am 1. Januar 1994 als Streckenlokomotivführer in der Entgeltgruppe E 9 beim Regionalbereich Berlin auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt” werden sollte, unterzeichnete der Kläger nicht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis sei ab dem 1. Juni 1995 die Anl. 2 und nicht die Anl. 2 a zum ETV anzuwenden, da sein Arbeitsort nicht im Beitrittsgebiet liege. Arbeitsort sei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringe. Zwar fingiere die Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1 a ETV für den Fall des Lokomotivführers den im Arbeitsvertrag vereinbarten Betrieb als Arbeitsort. Eine solche Vereinbarung sei mit ihm aber nicht getroffen worden. Das Ersteingruppierungsschreiben vom 25. August 1994 sei kein Angebot zur vertraglichen Festlegung des Arbeitsortes gewesen, sondern nur die Mitteilung der aus dem ErsteingruppierungsTV sich ergebenden Eingruppierung. Deshalb sei für die Tarifgeltung nicht die im ehemaligen Ostberlin liegende Regionalbereichsleitung Berlin, sondern der tatsächliche Arbeitsort maßgeblich. Dieser liege nicht im Beitrittsgebiet, weil er seine tägliche Arbeit am Bahnhof Zoo beginne und beende und während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit im westlichen Tarifgebiet eingesetzt sei. Bei ständig wechselnden Tätigkeiten in beiden Tarifgebieten komme es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an. Dieser liege außerhalb des Beitrittsgebiets, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im westlichen Tarifgebiet arbeite.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Juni 1995 nach der Anl. 2 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) zu vergüten und
hilfsweise
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn für den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis einschließlich 31. März 1997 nach der Anl. 2 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG zu vergüten,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch zukünftig ab dem 1. April 1997 nach der Anl. 2 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG zu vergüten, sofern er monatlich mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Tarifgebiet West tätig wird.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Vergütung des Klägers richte sich nach Anl. 2 a zum ETV. Mit dem Kläger sei die im ehemaligen Ostberlin liegende Regionalbereichsleitung Berlin als Betrieb vereinbart worden. Dies ergebe sich aus dem Ersteingruppierungsschreiben vom 25. August 1994, das der Kläger ohne Einwände entgegengenommen habe. Zumindest sei die Regionalbereichsleitung Berlin konkludent als Betrieb vereinbart worden, denn der Kläger habe sich bei der dortigen personalführenden Stelle krank gemeldet und dort seinen Urlaub beantragt. Auch nach dem Tarifvertrag zur Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben (ZuordnungsTV) befinde sich der Betrieb des Klägers im Beitrittsgebiet, da sowohl die Regionalbereichsleitung Berlin des Geschäftsbereichs Traktion als auch alle zu diesem Regionalbereich gehörenden Wahlbetriebe einschließlich des Betriebshofs Berlin Hauptbahnhof in diesem Gebiet lägen.
Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und beiden Hilfsanträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht auch die Hilfsanträge abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils auch hinsichtlich der Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat weder für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. März 1997 Anspruch auf Vergütung nach der Anl. 2 zum ETV, noch Anspruch ab dem 1. April 1997 unter der Voraussetzung, daß er monatlich mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im westlichen Tarifgebiet eingesetzt wird.
1. Nach § 2 Abs. 1 ETV erhält der Arbeitnehmer ein nach Entgeltgruppen bemessenes Monatstabellenentgelt, das sich aus der Tabelle nach Anl. 2 ergibt. Abweichend davon gilt für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsort im Beitrittsgebiet liegt, die Tabelle nach Anl. 2 a (§ 2 Abs. 1 a ETV). Für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit mit einer ständigen Ortsveränderung verbunden ist, zB Lokomotivführer wie den Kläger, sieht die im ETV enthaltene Ausführungsbestimmung vor, daß als Arbeitsort der im Arbeitsvertrag vereinbarte Betrieb gilt. Die Tarifvertragsparteien haben daher für die Vergütung solcher Arbeitnehmer eine Sonderregelung getroffen. Diese knüpft für den genannten Personenkreis nicht an den tatsächlichen Arbeitsort an, sondern an den im Arbeitsvertrag vereinbarten Betrieb. Den tatsächlichen Arbeitsort sehen die Tarifvertragsparteien beim fahrenden Personal offenbar als für die Anknüpfung ungeeignet an, weil er wegen der ständigen Ortsveränderung im allgemeinen nur schwer zu bestimmen und daher als Abgrenzungskriterium unpraktikabel ist.
Für den Kläger haben die Parteien die Regionalbereichsleitung Berlin als Betrieb und damit als Arbeitsort vereinbart. Zwar hat der Kläger den von der Beklagten vorformulierten Vertragstext vom 4. Oktober 1995, der als Betrieb die Regionalbereichsleitung Berlin vorsah, nicht unterzeichnet. Die Parteien haben aber konkludent und damit „im Arbeitsvertrag” die Regionalbereichsleitung Berlin als Betrieb vereinbart. Der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung, eine Vereinbarung über den Betrieb sei im Falle des Klägers nicht getroffen worden, vermag der Senat nicht zu folgen.
Zwar obliegt die Auslegung von Willenserklärungen dem Tatrichter. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (st. Rspr., vgl. BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54; 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 54 Lohngestaltung = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 73 Rn. 16). Aber auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung nicht stand, da das Landesarbeitsgericht den Tatsachenstoff nicht vollständig gewürdigt hat.
Für die Vereinbarung der Regionalbereichsleitung Berlin als Betrieb spricht bereits das Ersteingruppierungsschreiben der Beklagten vom 25. August 1994. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er ab 1. Januar 1994 als Triebfahrzeugführer in der Entgeltgruppe E 9 bei der Regionalbereichsleitung Berlin Betriebshof Hauptbahnhof eingruppiert ist. Dieses Schreiben entspricht dem tariflich vorgeschriebenen Musterschreiben Nr. 1 der Anlage zum ErsteingruppierungsTV. Dort ist die Benennung eines Betriebes vorgesehen. Diesen hat die Beklagte in dem an den Kläger gerichteten Schreiben mit „Regionalbereichsleitung Berlin Betriebshof Berlin Hauptbahnhof” bezeichnet.
Mit dem Landesarbeitsgericht mag davon ausgegangen werden, daß der Kläger dieses Schreiben nicht als ausdrückliches Angebot über die Vereinbarung eines Betriebes verstehen mußte. Er konnte dem Schreiben aber unzweifelhaft entnehmen, daß er dem Betrieb Regionalbereichsleitung Berlin Betriebshof Berlin Hauptbahnhof zugeordnet war und daß das Schreiben den Arbeitsvertrag ergänzen sollte. Dem hat der Kläger nicht nur nicht widersprochen, sondern sein Einverständnis mit dieser Regelung dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bei der Regionalbereichsleitung Berlin seinen Urlaub beantragt und anzeigt, wenn er krank ist und daß er nach Dienstplänen tätig wird, die dort erarbeitet werden. Diese für die Auslegung maßgeblichen Umstände hat das Landesarbeitsgericht nicht gewürdigt. Aus ihnen ergibt sich, daß beide Parteien übereinstimmend und für die jeweils andere Partei erkennbar davon ausgegangen sind, daß der Kläger der Regionalbereichsleitung Berlin organisatorisch angehört. Diesen Betrieb haben die Parteien deshalb konkludent als Betrieb des Klägers im Sinne der Ausführungsbestimmung zu § 2 ETV vereinbart. Der erkennende Senat kann diese Auslegung der Erklärungen der Parteien selbst vornehmen, weil das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weiteres tatsächliches Parteivorbringen nicht zu erwarten ist (BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3; 28. Februar 1991 - 8 AZR 89/90 - AP ZPO § 550 Nr. 21 mwN = EzA ArbGG 1979 Nr. 11; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 73 Rn. 17).
2. Die Bestimmung dieses Betriebes als Arbeitsort des Klägers im Sinne des Entgelttarifvertrags ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Parteien waren berechtigt, die Regionalbereichsleitung Berlin als Betrieb des Klägers und damit als seinen Arbeitsort zu bestimmen. Die Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1 a ETV enthält, soweit sie den im Arbeitsvertrag vereinbarten Betrieb als Arbeitsort fingiert, eine sog. Bestimmungsnorm. In einer solchen legen die Tarifvertragsparteien bestimmte Arbeitsbedingungen nicht abschließend und in allen Einzelheiten fest, sondern stellen nur Rahmenbedingungen auf und überlassen deren Konkretisierung Dritten (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - und - 5 AZR 195/83 - AP TVG Bestimmungsrecht § 4 Nr. 1 und 2 = EzA TVG Rundfunk § 4 Nr. 12, jeweils mwN). Adressat einer tariflichen Bestimmungsnorm können – neben dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer, den Betriebspartnern, einer Kommission oder sonstigen Dritten – auch die Arbeitsvertragsparteien sein (BAG 28. April 1988 - 2 AZR 750/87 - AP BGB § 622 Nr. 25 = EzA BGB § 622 nF Nr. 25; Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 186 a; Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 211). So liegt der Fall hier. Die Tarifvertragsparteien haben die Bestimmung des für die Anwendung der Tabelle nach Anl. 2 oder Anl. 2 a maßgebenden Arbeitsorts den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Diese haben ihr Bestimmungsrecht nach Abschluß des Tarifvertrags und damit insoweit wirksam (BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - und - 5 AZR 195/83 - aaO) ausgeübt.
b) Die von den Parteien getroffene Bestimmung ist auch im Hinblick auf ihren Inhalt wirksam.
Die Konkretisierung der Arbeitsbedingungen aufgrund einer tariflichen Bestimmungsnorm unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Wird die Bestimmung einer der Arbeitsvertragsparteien oder sonstigen Dritten überlassen, muß sie die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) wahren (vgl. BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - und - 5 AZR 195/83 - aaO; Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 212). Wird sie beiden Arbeitsvertragsparteien übertragen, gilt § 242 BGB, der die Befugnis zur Inhaltskontrolle von Verträgen begründet (vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 166 ff.; 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - BAGE 78, 164, 172; 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG Ausschlußfristen § 4 Nr. 72), die sich bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im allgemeinen darauf bezieht, ob die getroffene Regelung inhaltlich ausgewogen ist und nicht Rechte des Arbeitnehmers einseitig beschneidet (BAG 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - aaO zu II 2 b bb der Gründe).
c) Anhaltspunkte dafür, daß die Bestimmung der Regionalbereichsleitung Berlin als Betrieb nicht ausgewogen ist und dadurch Rechte des Klägers einseitig beschnitten werden, sind nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat keine Umstände vorgetragen, die einen solchen Schluß zulassen könnten. Nach dem Arbeitsvertrag sind die Einsatzmöglichkeiten regional nicht eingeschränkt, dh. die Beklagte kann den Kläger im Wege des Direktionsrechts grundsätzlich auf allen Fahrtstrecken sowohl im Beitrittsgebiet als auch in den alten Bundesländern einsetzen. Umstände, die bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des Klägers die Vereinbarung eines anderen Betriebes gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere keinen anderen Betrieb genannt, der im Hinblick auf seinen ständigen Einsatz zwischen Berlin einerseits sowie Hannover und Braunschweig andererseits anstelle der Regionalbereichsleitung Berlin zu vereinbaren gewesen wäre. Daß der Kläger den größten Teil seiner Arbeitszeit außerhalb des Beitrittsgebiets verbringt, ist kein ausschlaggebender Gesichtspunkt. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 1 Abs. 1 BAT-O (zB Urteil vom 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - AP BAT-O § 1 Nr. 8) anderer Meinung ist, verkennt er, daß anders als dort in der Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1 a ETV die tarifliche Zuordnung von Arbeitnehmern, deren Tätigkeit mit einer ständigen Ortsveränderung verbunden ist, besonders geregelt ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, H. Lenßen, Augat
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.08.1999 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436454 |
BAGE, 175 |
BB 2000, 780 |
DB 1999, 1708 |
DB 2000, 481 |
FA 1999, 340 |
FA 2000, 170 |
NZA 2000, 320 |
ZTR 2000, 171 |
AP, 0 |
AuA 1999, 514 |
NJ 1999, 469 |
NJ 2000, 332 |
PersR 1999, 369 |
AUR 2000, 118 |