Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschwerniszulage. Arbeiten an heißen Anlageteilen. Deutsche Bahn AG
Orientierungssatz
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Motor, Getriebe und Auspuff von Diesellokomotiven, die – nicht klimabedingt – bei 40 – 50 Grad Celsius und mehr als 50 Grad Celsius geleistet werden, sind solche an heißen Anlageteilen und lösen eine Erschwerniszulage aus, wenn sie am Arbeitstag mindestens eine Stunde wahrgenommen werden, wobei Zeiten von mehr als 30 Minuten auf volle Stunden aufgerundet werden.
Normenkette
Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ZTV) § 7, Anlage 3 zum ZTV (Erschwerniszulagenkatalog) Nr. 6.1 Buchst. a, Nr. 6.2, Nr. 6.1 Buchst. b
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Juni 2008 – 3 Sa 118/08 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Dezember 2007 – 19a Ca 11937/07 – abgeändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2007 zu bezahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über eine Erschwerniszulage.
Rz. 2
Der Kläger ist bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen seit vielen Jahren als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, darunter der Zulagentarifvertrag (im Folgenden: ZTV), Anwendung.
Rz. 3
Der mit “Erschwerniszulagen” überschriebene § 7 ZTV lautet auszugsweise wie folgt:
“(1) Erschwerniszulagen werden nach Maßgabe der Anlage 3 zur Abgeltung von Arbeitserschwernissen gezahlt, die deutlich über das berufsübliche Maß hinausgehen und auch nicht bereits durch die Eingruppierung berücksichtigt sind.
(2) 1. Die Erschwerniszulagen werden für die Dauer der Beschäftigung mit den zulageberechtigenden Arbeiten gezahlt, wenn diese am Arbeitstag mindestens 1 Stunde wahrgenommen werden.
2. Bei der Ermittlung der zu vergütenden Zeiten bleiben Zeiten bis zu 30 Minuten unberücksichtigt, Zeiten von mehr als 30 Minuten werden auf volle Stunden aufgerundet.”
Rz. 4
Nach § 7 Abs. 3 ZTV beträgt die Höhe der Erschwerniszulage ab dem 1. Mai 2004 in Zulagengruppe B je Stunde 0,88 Euro (ab dem 30. Juni 2007 0,90 Euro) und in Zulagengruppe C je Stunde 1,21 Euro (ab dem 30. Juni 2007 1,23 Euro).
Rz. 5
Die laufende Nummer 6 der in § 7 Abs. 1 ZTV genannten Anlage 3 zum ZTV (Erschwerniszulagenkatalog) sieht unter anderem für folgende Arbeiten Zulagen der Zulagengruppe B (Nr. 6.1 Buchst. a und Nr. 6.2) und der Zulagengruppe C (Nr. 6.1 Buchst. b) vor:
“Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung:
1. Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in heißen Anlagen oder an heißen Anlageteilen, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von
a) 40 – 50 Grad Celsius
b) mehr als 50 Grad Celsius
ausgesetzt ist.
2. Bei Arbeiten, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von unter – 15 Grad Celsius ausgesetzt ist.”
Rz. 6
Der Kläger führt Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Diesellokomotiven aus, so zB am Motor, Getriebe und Auspuff. Dabei ist er zeitweise Lufttemperaturen von 40 – 50 Grad Celsius, zeitweise von über 50 Grad Celsius ausgesetzt, die nicht klimabedingt sind, sondern vom Arbeitsgegenstand ausgehen. Seit Bestehen des ZTV bis September 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger für diese Tätigkeiten Erschwerniszulagen. Nach einer Überprüfung der internen Revision wurden die Zahlungen eingestellt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger – in einem Musterverfahren – jeweils eine Zulage der Zulagengruppen B und C für jeweils eine Arbeitsstunde (0,88 Euro + 1,21 Euro = 2,09 Euro), die er bei entsprechenden Temperaturen am 3. Mai 2007 geleistet hat.
Rz. 7
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch nach Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV zu. Bei den von ihm ausgeführten Arbeiten in der Diesellokomotive handele es sich um Arbeiten in heißen Anlagen bzw. an heißen Anlageteilen. Die Anlagen bzw. die Anlageteile müssten nicht ortsfest sein. Die Lokomotive und deren Motor, Getriebe und Auspuffanlage seien sowohl nach allgemeinem als auch nach eisenbahnspezifischem Sprachgebrauch Anlagen. Die Beklagte selbst bezeichne diese Vorrichtungen auch bei Schienenfahrzeugen als Anlagen, wie sich aus der Konzernrichtlinie “Technische Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen nach EBO (Schienenfahrzeuge)” ergebe. Auch der Gesetzgeber fasse im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Fahrzeuge als Anlagen auf. Aus Nr. 2 der Anlage 3 zum ZTV folge nichts Gegenteiliges. Der Zweck der Zulagenregelung spreche ebenfalls dafür, die Arbeiten des Klägers als von Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV erfasst anzusehen. Die Bestimmung regle gemäß der Überschrift “Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung”, ganz gleich, ob diese in einer Lokomotive oder in ortsfesten Einrichtungen stattfänden. Die Tarifgeschichte bestätige dies. So habe man bei Abschluss des ZTV im Jahre 1994 bewusst einen Oberbegriff gewählt und auf Richtbeispiele verzichtet, um alle Arbeiten an heißen Teilen zu erfassen. Schließlich spreche die bisherige tarifliche Praxis, nämlich die vorbehaltlose Zahlung der Zulage ab Geltung des ZTV bis September 2004, für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers. Sogar davor sei die Zulage schon gezahlt worden, obgleich sie vom Wortlaut des Vorgängertarifvertrags noch nicht erfasst gewesen sei. Andere Konzerngesellschaften zahlten die Zulage im Übrigen nach wie vor.
Rz. 8
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Rz. 9
Die Beklagte hat ihren Klagebweisungsantrag damit begründet, dass die vom Kläger ausgeführten Arbeiten an Schienenfahrzeugen – bei der gebotenen eisenbahnspezifischen Auslegung – keine Arbeiten in einer heißen Anlage bzw. an heißen Anlagenteilen iSv. Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV seien. Anlagen bzw. Anlagenteile seien schon dem Wortlaut nach keine Schienenfahrzeuge oder Teile hiervon. Aus der vom Kläger erwähnten Konzernrichtlinie könnten keine Rückschlüsse für die Auslegung gezogen werden, da diese in einem ganz anderen Kontext stehe und im Übrigen selbst – wie auch die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (im Folgenden: EBO) – zwischen Schienenfahrzeug und Anlage differenziere. Allein die Zulagenregelung in Nr. 2 der Anlage 3 zum ZTV stelle Fahrzeuge und maschinentechnische Anlagen bzw. Maschinenanlagen gleich. Da in Nr. 6.1 diese Gleichstellung fehle, könne diese Regelung nicht für Fahrzeuge gelten. Für den vom Kläger angenommenen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des ZTV gebe es keine Anhaltspunkte. Vielmehr sei Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV die Nachfolgeregelung der Nr. 8 der Anlage 1 Abschnitt E zum Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (im Folgenden: LTV DB), wo “Arbeiten an und in unmittelbarer Nähe von Schmiede- und Glutöfen … unter Hitzeeinwirkung” als anspruchsbegründender Tatbestand aufgeführt seien. Der enge Anwendungsbereich der Vorgängerregelung stehe einer ausdehnenden Auslegung der Nachfolgerregelung entgegen.
Rz. 10
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter, die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die Revision ist begründet. Die Beklagte hat die begehrten Zulagen zu zahlen, da es sich bei den vom Kläger ausgeführten Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten um Arbeiten “an heißen Anlageteilen” iSv. Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV handelt.
Rz. 12
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch könne nicht auf Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV gestützt werden, da die Auslegung ergebe, dass die Arbeiten des Klägers in den Schienenfahrzeugen, insbesondere am Auspuff, Motor und Getriebe, nicht als Arbeiten in heißen Anlagen oder Anlageteilen iSv. Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV anzusehen seien. Die gängigen Auslegungskriterien – Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Zweck – ließen kein zweifelsfreies Auslegungsergebnis zu. So sei der Wortlaut der Tarifnorm nicht eindeutig, weil die genannten Teile der Diesellokomotive nach allgemeinem Sprachgebrauch zwar unter den Begriff der Anlage gefasst werden könnten, nach eisenbahnspezifischem Sprachgebrauch jedoch unter “Eisenbahnanlagen” keine Schienenfahrzeuge oder Teile derselben verstanden würden, sondern typischerweise ortsfeste Einrichtungen. Der systematische Zusammenhang deute darauf hin, dass der Erschwerniszulagenkatalog zwischen Fahrzeugen einerseits und Anlagen andererseits unterscheide. Dass diese Differenzierung in Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV nicht übernommen worden sei, spreche dafür, dass Arbeiten an heißen Teilen von Diesellokomotiven nicht erfasst seien. Eindeutig sei dies aber auch nicht, weil sich dem Wortlaut von Nr. 2 der Anlage 3 zum ZTV entnehmen lasse, dass Fahrzeuge dort als “maschinentechnische Anlagen” und Teile von Anlagen als “Maschinenanlagen” angesehen würden. Auch eine Rückbesinnung auf den Zweck bringe keine Klarheit. Jegliche Arbeit bei einer bestimmten Hitze- und Kälteeinwirkung habe nicht erfasst werden sollen. Besondere Bedeutung komme daher der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zu. Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV sei als Nachfolgeregelung von Nr. 8 des Erschwerniszulagenkatalogs (Anlage 1 Abschnitt E) zu § 6 Abs. 4 LTV DB und damit als Aufrechterhaltung bzw. Besitzstandswahrung der Erschwerniszulage für Arbeiten an und in unmittelbarer Nähe von Schmiede- und Glühöfen anzusehen.
Rz. 13
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Rz. 14
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen der Höhe nach unstreitigen tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszulagen iHv. 2,09 Euro brutto für die beiden am 3. Mai 2007 geleisteten Stunden aus § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 ZTV iVm. Nr. 6.1 Buchst. a und Buchst. b der Anlage 3 zum ZTV.
Rz. 15
1. Der Kläger hat in hinreichendem zeitlichen Ausmaß unter Hitzeeinwirkung zulageberechtigende Arbeiten iSv. § 7 Abs. 1, Abs. 2 ZTV iVm. Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV ausgeübt. Insbesondere hat er “an heißen Anlageteilen” im tariflichen Sinne gearbeitet.
Rz. 16
a) Unstreitig wurde das zeitliche Mindestmaß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZTV durch die am 3. Mai 2007 geleisteten Arbeiten erreicht.
Rz. 17
b) Ebenfalls unstreitig erfüllt hat der Kläger die in Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV geregelte Voraussetzung, dass es sich bei den Arbeiten um Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten handeln muss.
Rz. 18
c) Auch dass der Kläger am 3. Mai 2007 während einer der beiden geleisteten Stunden einer Lufttemperatur von 40 – 50 Grad Celsius und während der anderen von mehr als 50 Grad Celsius ausgesetzt war, was in Nr. 6.1 Buchst. a und Buchst. b vorausgesetzt wird, steht nicht im Streit, ebenso wenig die Tatsache, dass diese Temperaturen nicht rein klimabedingt entstanden sind, sondern aufgrund der Hitze der zu wartenden bzw. instand zu haltenden Vorrichtungen.
Rz. 19
d) Die Arbeiten wurden auch “in heißen Anlagen oder an heißen Anlageteilen” iSv. Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV durchgeführt. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.
Rz. 20
aa) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Juni 2005 – 10 AZR 631/04 – EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41; 22. Oktober 2002 – 3 AZR 468/01 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa 11. Februar 2009 – 10 AZR 264/08 – ZTR 2009, 259; 24. September 2008 – 10 AZR 634/07 – AP TVöD § 24 Nr. 1 = EzA TzBfG § 4 Nr. 15; 12. August 2008 – 9 AZR 620/07 – EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 28).
Rz. 21
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten des Klägers am Motor, Getriebe und Auspuff von Diesellokomotiven bei entsprechend hohen Lufttemperaturen “in heißen Anlagen” im Sinne der tariflichen Bestimmungen stattgefunden haben, die Diesellokomotive also als solche eine Anlage ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt die Auslegung der Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV, dass der Kläger “an heißen Anlageteilen”, zB den Motorteilen, tätig wurde. Dies folgt ausgehend vom Wortlaut bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Erschwerniszulage. Selbst wenn man die Auslegung unter Heranziehung dieser Kriterien noch nicht für eindeutig halten wollte, bestätigen die Tarifgeschichte und die praktische Tarifübung dieses Ergebnis.
Rz. 22
(1) Bereits der Wortlaut von Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV deutet eher darauf hin, dass die Regelung im Sinne der für den Kläger günstigen Auslegung zu verstehen ist.
Rz. 23
(a) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen (vgl. BAG 18. November 2004 – 8 AZR 540/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88). Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Juni 2005 – 10 AZR 631/04 – EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41; 29. September 2004 – 10 AZR 89/04 –; 18. März 2003 – 9 AZR 691/01 – BAGE 105, 259).
Rz. 24
(b) Geht man vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, können Anlagen sowohl ortsfest als auch nicht ortsfest sein. Unter einer “Anlage” kann eine Einrichtung oder Vorrichtung (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort “Anlage” Nr. 4), etwa eine solche technischer Art, verstanden werden. Gebräuchlich ist zB der Begriff der Auspuffanlage, also eine nicht ortsfeste Einrichtung. Andererseits können mit “Anlagen” nach einem Plan für einen bestimmten Zweck gestaltete Flächen, Bauten oder Ähnliches (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Stichwort “Anlage” Nr. 3), also typischerweise ortsfeste Einrichtungen, wie zB Parkanlagen, Außenanlagen (vgl. dazu BAG 23. Februar 2005 – 10 AZR 382/04 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 270 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 117), Fabrikanlagen oder auch Bahnanlagen, gemeint sein. Unter “Anlageteilen” können dementsprechend die Teile einer technischen Vorrichtung im erstgenannten Sinne oder die Teile von Bauten oder Ähnlichem im zweitgenannten Sinne zu verstehen sein.
Rz. 25
(c) Eine eindeutige fachsprachliche Bedeutung des Begriffs der “Anlagen” bzw. “Anlageteile” im Eisenbahnwesen oder einen feststehenden Rechtsbegriff im Eisenbahnrecht gibt es nicht. Zwar mag es zutreffen, dass unter “Eisenbahnanlagen” keine Gegenstände verstanden werden, die zur Fortbewegung bestimmt sind, sondern typischerweise ortsfeste Einrichtungen. Allerdings verwendet der Tarifvertrag gerade nicht Begriffe wie “Eisenbahnanlagen” oder “Bahnanlagen”, sondern den allgemeineren Begriff der “Anlagen”. Ein einheitlicher Sprachgebrauch im Eisenbahnwesen bzw. im Eisenbahnrecht, dass der Begriff “Anlagen” immer nur als Kurzform für “Bahnanlagen” oder einen ähnlichen Begriff für eine ortsfeste Einrichtung steht, existiert nicht. Im Gegenteil enthält der mit “Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge” überschriebene § 33 EBO Vorschriften für Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem (Schienen-)Fahrzeug fest verbunden sind. “Anlagen” iSd. § 33 EBO und der diesen konkretisierenden Verwaltungsrichtlinie sind also technische Vorrichtungen des Schienenfahrzeugs selbst. Hieran knüpft die Konzernrichtlinie “Technische Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen nach EBO (Schienenfahrzeuge)” an. In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) ist dementsprechend von “überwachungsbedürftigen Anlagen … des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen” die Rede. Soweit die Anlagen von den Schienenfahrzeugen abgegrenzt werden sollen, wird im Eisenbahnrecht hingegen regelmäßig auf Begriffe wie “Bahnanlagen” (so in § 2 Abs. 1 EBO) oder “Betriebsanlagen” (so in § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG –) zurückgegriffen oder der Begriff der “Anlagen” näher definiert (so in § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes – EBArbSchV –).
Rz. 26
(d) Allgemeiner und fachspezifischer Sprachgebrauch schließen es daher keinesfalls aus, die technischen Vorrichtungen der Diesellokomotive, wie zB Motor, Getriebe oder Auspuff, an denen der Kläger tätig wurde, als “Anlagen” und Teile derselben als “Anlageteile” aufzufassen. Die Verwendung der allgemeinen Begriffe “Anlagen” und “Anlageteile” ohne jegliche nähere Spezifikation legen vielmehr ein weites Verständnis der Begriffe nahe.
Rz. 27
(2) Aus dem für die Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien bedeutsamen tariflichen Gesamtzusammenhang lässt sich schließen, dass die Arbeiten des Klägers von Nr. 6.1 der Anlage 3 des ZTV erfasst sind. Entscheidend dafür spricht die Verwendung des Anlagenbegriffs an anderer Stelle im Tarifvertrag, nämlich in Nr. 2 der Anlage 3 des ZTV.
Rz. 28
(a) Allein aus der Überschrift der Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV kann dies hingegen nicht geschlossen werden. Zwar kann eine Überschrift Bedeutung im Rahmen der systematischen Auslegung einer Regelung gewinnen (vgl. BAG 16. Mai 1995 – 3 AZR 627/94 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 1; 22. Oktober 2002 – 3 AZR 664/01 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185). Der Überschrift der Nr. 6.1 “Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung” kann indes – was das Berufungsgericht zu Recht anmerkt – keine maßgebliche Relevanz beigemessen werden, da aus dem folgenden Tariftext deutlich wird, dass die Tarifvertragsparteien nicht generell Arbeiten unter starker Hitzeeinwirkung erfassen wollten, sondern nur solche, die unter weiteren Voraussetzungen geleistet wurden. So sollte rein klimabedingte starke Hitzeeinwirkung außer Betracht bleiben.
Rz. 29
(b) Die Verwendung des Begriffs der “Anlagen” in Nr. 2 der Anlage 3 zum ZTV lässt aber mit hinreichender Deutlichkeit auf den Willen der Tarifvertragsparteien schließen, dass die entsprechenden Tätigkeiten des Klägers in der Diesellokomotive zulageberechtigend iSv. Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV sind.
Rz. 30
(aa) Wird ein Begriff von den Tarifvertragsparteien an anderer Stelle in demselben Tarifvertrag im Einzelnen bestimmt, ist in aller Regel davon auszugehen, dass sie ihn in dieser Weise auch in anderen tariflichen Bestimmungen desselben Tarifvertrags verwenden (vgl. BAG 21. November 1991 – 6 AZR 551/89 – BAGE 69, 85; 25. Oktober 1995 – 4 AZR 478/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 57 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 116). Aber auch wenn der Begriff an anderer Stelle im Tarifvertrag nicht ausdrücklich definiert wird, können aus der Art und Weise seiner Verwendung in anderem Zusammenhang Erkenntnisse für die Auslegung gewonnen werden. Wenn der Tarifvertrag selbst keinen Aufschluss für das Verständnis gibt, kann gegebenenfalls Berücksichtigung finden, wie der Begriff in anderen Tarifverträgen derselben Organisationen – jedenfalls, wenn die Tarifverträge eine Einheit bilden – Verwendung findet. Ohne besondere Hinweise ist in diesem Fall davon auszugehen, dass dieselben Tarifvertragsparteien gleiche Begriffe in verschiedenen Tarifwerken auch grundsätzlich mit gleichem Bedeutungsgehalt verwenden (vgl. BAG 12. Oktober 2004 – 3 AZR 444/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 44 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 39).
Rz. 31
(bb) Der Begriff der “Anlagen” als solcher wird weder an anderer Stelle im ZTV (nebst Anlagen) noch im sonstigen Tarifwerk des DB Konzerns explizit definiert. In der Anlage 3 und überhaupt im gesamten ZTV findet der Begriff nur noch an zwei Stellen Erwähnung. In Nr. 2 der Anlage 3 ist von “maschinentechnischen Anlagen” und von “Maschinenanlagen” die Rede, in Nr. 5 werden “Oberleitungsanlagen” erwähnt. Aus Letzterem lässt sich nichts für die Auslegung Relevantes gewinnen. Hingegen wird in Nr. 2 der Anlage 3 zum ZTV eine Erschwerniszulage für Arbeiten in einer durch die Arbeiten bedingten Körperzwangshaltung geregelt. Diese Zulage ist danach ua. für Arbeiten “an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen oder sonstigen maschinentechnischen Anlagen” zu gewähren. Dies erläuternd heißt es in der Ausführungsbestimmung Nr. 2: “Zu den Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen gehören auch die entsprechenden Arbeiten an den Laufwerken, Maschinenanlagen und Wagenkästen (Fahrzeugaufbauten)”. Unabhängig davon, dass die Vorschrift sogar dafür spricht, dass der Kläger “in heißen Anlagen” iSd. Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV tätig wurde, – Nr. 2 stellt durch die Verwendung des Wortes “sonstige” Fahrzeuge mit maschinentechnischen Anlagen gleich –, macht jedenfalls die Ausführungsbestimmung Nr. 2 deutlich, dass die Fahrzeuge – übereinstimmend mit dem allgemeinen- und fachsprachlichen Sprachgebrauch – auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien mit Anlagen, nämlich den genannten Maschinenanlagen, bestückt sind. Wenn in Nr. 6.1 desselben Regelwerks dann allgemein von “Anlagen” bzw. “Anlageteilen” gesprochen wird, spricht alles dafür dass die “Maschinenanlagen” der Fahrzeuge ebenfalls hierunter fallen sollen. Vor diesem Hintergrund hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung in Nr. 6.1 bedurft, dass nicht ortsfeste Anlagen von dieser Bestimmung nicht erfasst sein sollen. Daher überzeugt es nicht, wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, der systematische Zusammenhang deute darauf hin, dass die Nichtübernahme der Differenzierung im Erschwerniszulagenkatalog zwischen Fahrzeugen einerseits und Anlagen andererseits in Nr. 6.1 dafür spreche, die Arbeiten des Klägers als nicht von dieser Bestimmung erfasst anzusehen. Da die Tarifvertragsparteien dort einen allgemeinen Oberbegriff verwendet haben, bedurfte es keiner Wiederholung differenzierterer Begriffe.
Rz. 32
(c) Soweit der Begriff der “Anlagen” im übrigen Tarifwerk des DB Konzerns erwähnt wird, gilt zunächst, dass die in unmittelbarem Regelungszusammenhang stehenden Vorschriften desselben Tarifvertrags – wie hier die Nr. 2 der Anlage 3 zum ZTV – bei der Auslegung vorrangig heranzuziehen sind. Da sich aus besagter Nr. 2 hinreichende Anhaltspunkte für das Verständnis des Anlagenbegriffs iSd. ZTV ergeben, bedarf es keines Rückgriffs auf andere Tarifverträge. Im Übrigen sind aber auch keine Vorschriften in anderen Tarifverträgen des Konzerns ersichtlich, die es ausschlössen, zB den Motor eines Fahrzeugs als Anlage zu verstehen. Wenn etwa in § 15 des Arbeitszeittarifvertrags für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen des Agv MoVe (AZTV-Schiene) von “Störungen an technischen Anlagen oder Fahrzeugen” die Rede ist, mag man daraus den Schluss ziehen können, dass ein Fahrzeug in seiner Gesamtheit in diesem Zusammenhang nicht als technische Anlage angesehen wird, dass das Fahrzeug seinerseits nicht mit Anlagen bestückt ist, folgt daraus aber nicht.
Rz. 33
(3) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Erschwerniszulagenregelung. Zulagen sollen gemäß § 7 Abs. 1 ZTV nach Maßgabe der Anlage 3 zur Abgeltung von Arbeitserschwernissen gezahlt werden, die über das berufliche Maß hinausgehen und auch nicht bereits durch die Eingruppierung berücksichtigt sind. Unter solchen durch Hitzeeinwirkung durch das Gerät des Arbeitgebers verursachten Erschwernissen hat der Kläger die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten geleistet.
Rz. 34
(4) Das gefundene Ergebnis wird auch unter Rückgriff auf die weiteren in Betracht kommenden Auslegungskriterien bestätigt, nämlich Entstehungsgeschichte und praktische Tarifübung.
Rz. 35
(a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht zwar – mangels Ausführungsbestimmungen, Protokollnotizen, Verhandlungsniederschriften, Rundschreiben oder Ähnlichem zu Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV – den Vorläufertarifvertrag des ZTV, den LTV DB, für die Auslegung herangezogen (vgl. BAG 18. September 2001 – 9 AZR 397/00 – BAGE 99, 60; 24. Januar 2007 – 4 AZR 19/06 – BAGE 121, 80), dabei aber übersehen, dass Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV nicht nur als Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 4 LTV DB iVm. Nr. 8 Buchst. c der Anlage 1 Abschnitt E zum LTV DB anzusehen ist, sondern insbesondere auch als Nachfolgeregelung der Nr. 3 Buchst. a dieser Anlage zum LTV DB. Eine Beschränkung der wegen Hitzeeinwirkung zu zahlenden Erschwerniszulagen auf ortsfeste Anlagen kannte auch der LTV DB nicht.
Rz. 36
(aa) Anders als der Erschwerniszulagenkatalog des ZTV regelte der entsprechende Katalog des LTV DB an verschiedenen Stellen Zulagen wegen Hitze-/Wärmeeinwirkung, so in Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b, Nr. 5 Buchst. a und Nr. 8 Buchst. c. Während die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Nr. 8 Buchst. c der Anlage 1 Abschnitt E zum LTV DB “Arbeiten an und in unmittelbarer Nähe von Schmiede- und Glühöfen einschließlich ihrer Zu- und Abfuhrmechanismen unter Hitzeeinwirkung” als zulagepflichtig umschreibt, lösen gemäß Nr. 3 Buchst. a auch “Arbeiten unter erschwerenden Umständen (Farbspritznebel, Gase, Hitze, Nässe, Ölschlamm, Staub oder dgl.) in oder an Dampfkesselanlagen, Heißwasser- oder Warmwassererzeugungsanlagen, in Rohrleitungskanälen oder in Behältern” eine Zulage aus. Dies zeigt, dass auch nach dem LTV DB Erschwerniszulagen wegen Hitze/Wärme sich nicht zwangsläufig auf ortsfeste Anlagen beziehen. Unter den in Nr. 3 Buchst. a der Anlage 1 Abschnitt E zum LTV DB enumerativ aufgezählten Vorrichtungen sind auch solche, die sich auch auf Schienenfahrzeugen befinden können (zB die Dampfkesselanlage bei der Dampflokomotive).
Rz. 37
(bb) Ersetzen die Tarifvertragsparteien eine derartige, nicht auf ortsfeste Anlagen beschränkte Aufzählung durch eine Vorschrift, in der nur noch die allgemeinen Begriffe “Anlage” und “Anlageteile” Verwendung finden, spricht auch die Entstehungsgeschichte dafür, dass mit der Verwendung von Oberbegriffen statt von detaillierten Aufzählungen sämtliche vom zu wartenden bzw. instandzuhaltenden Gerät ausgehenden Hitzeeinwirkungen erfasst werden sollten.
Rz. 38
(b) Der Mitte der neunziger Jahre bis September 2004 bei der Beklagten geübten Tarifpraxis entspricht außerdem, dass, wie in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen vorgetragen wurde, in anderen Konzerngesellschaften die Zulagen bei Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit nach wie vor gezahlt werden.
Rz. 39
2. Die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1 MTV Schiene ist gewahrt. Der Kläger hat den Anspruch – durch die Erhebung der Klage – innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit (vgl. zur Fälligkeit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns; im Folgenden: KonzernETV) schriftlich geltend gemacht.
Rz. 40
3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 KonzernETV. Da die Zinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit beantragt wurden, waren diese entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zuzusprechen (vgl. BAG 16. September 2008 – 9 AZR 791/07 – mwN, AP SGB IX § 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81 Nr. 17; 25. April 2007 – 10 AZR 586/06 – mwN).
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Zielke, Frese
Fundstellen
Haufe-Index 2207450 |
AP 2010 |