Leitsatz (redaktionell)
1. Kuraufenthalte, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß AVG §§ 13 ff gewährt werden, fallen unter den Begriff der "Beurlaubungen für ein vorbeugendes Heilverfahren" in § 13 Nr 8 des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe vom 1959-04-01 idF vom 1963-07-01.
2. In die Grundsatzvorschriften der BUrlG §§ 1-3 Abs 1 dürfen tarifvertragliche Regelungen auch nicht auf mittelbarem Wege zuungunsten des Arbeitnehmers abändernd eingreifen.
3. Tarifvertragliche Regelungen, die die teilweise Anrechnung von Kur- oder Heilverfahren auf den tariflichen Urlaub ohne Rücksicht auf deren Ausgestaltung gestatten, sind nichtig, soweit sie die Ermächtigung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs enthalten. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung zugleich im Vergleich zum Gesetz günstigere Auswirkungen für den Arbeitnehmer hat.
4. Gewährt eine tarifvertragliche Regelung im Ein- bzw Austrittsjahr lediglich Teilurlaub nach dem Grundsatz der Zwölftelung, so ist als gesetzlicher Mindesturlaub, in dessen Bestand eine tarifvertragliche Regelung der in Nr 3 genannten Art nicht eingreifen kann, nur derjenige Teil anzusehen, der der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Ein- bzw Austrittsjahr entspricht.
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 15.07.1965; Aktenzeichen 2 Sa 83/65) |
Fundstellen
Haufe-Index 440112 |
BAGE 18, 129 |
BAGE, 129 |
BB 1966, 619 |
BetrR 1966, 179 |
SAE 1966, 243 |
AP § 13 BUrlG Unabdingbarkeit, Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 124 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 124 |
MDR 1966, 623 |
PraktArbR BUrlG §§ 7-10, Nr 119 |
ZfS 1966, 175 |
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