Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Daktyloskop in einem Landeskriminalamt
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Sachbearbeiter im daktyloskopischen Erkennungsdienst eines Landeskriminalamtes erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT/BL. "Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" im tarifrechtlichen Sinne sind für seine Arbeit nicht erforderlich.
2. Wurde eine Eingruppierungsfeststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, ist die Rechtskraftwirkung unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe zu bestimmen. Wenn sich die Tätigkeit nicht geändert hat und sich die auf ein geltend gemachtes bestimmtes Eingruppierungsmerkmal einer Vergütungsgruppe bezogene Feststellung auf den Zeitraum der in Betracht kommenden Bewährungszeit bezieht, steht mit Bindungswirkung fest, daß diese Voraussetzung für den Bewährungsaufstieg nicht erfüllt ist.
3. War Streitgegenstand ein Anspruch auf Vergütung aus einer bestimmten Vergütungsgruppe, so ist bei einem Rechtsstreit um Vergütung aufgrund eines nunmehr geltend gemachten Bewährungsaufstiegs über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe erneut zu entscheiden. Nur wenn ausnahmsweise über eine bestimmte Fallgruppe einer Vergütungsgruppe rechtskräftig entschieden wurde (Fallgruppenfeststellungsklage), ist diese Entscheidung bindend.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise des Senats: Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen klageabweisenden Eingruppierungsurteils
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. IV b Fallgr. 1a, 1b, 2; VergGr. V b Fallgr. 1a, 1b, 1c; VergGr. V c Fallgr. 1a, 1b; VergGr. VI b Fallgr. 1 a; VergGr. VII Fallgr. 1a, 1b der Anlage 1a zum BAT/BL
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. November 1995 - 5 Sa 390/95 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 1993 nach VergGr. IV b Teil I der Anlage 1 a zum BAT/BL zu vergüten ist.
Der am 30. Oktober 1941 geborene Kläger, ein gelernter Dreher und Refa-Fachmann, trat am 15. Mai 1970 in die Dienste des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifbindung nach dem BAT. Nach seiner Einstellung absolvierte er beim Landeskriminalamt K eine dreijährige Ausbildung zum Daktyloskopen.
In der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. März 1975 nahm er an dem Lehrgang "Einweisung von Daktyloskopen in das BundLänder-System (BLS)", einem EDV-gestützten bundeseinheitlichen Klassifizierungssystem, beim Bundeskriminalamt im Rahmen eines Bund-Länder-Abkommens teil.
Im Jahre 1980 besuchte er zwei vierwöchige Fortbildungsveranstaltungen zum Programmdaktyloskopen, dessen Aufgabe es vor allem war, darüber zu entscheiden, inwieweit die damals vorhandene EDV zur weiteren Suche nach daktyloskopischen Vergleichsmustern herangezogen werden konnte und unter welchen Suchmerkmalen dies zu geschehen hatte.
Mit Urteil vom 21. Oktober 1982 (- 2 a Ca 2557/81 -) stellte das Arbeitsgericht Kiel die Verpflichtung des beklagten Landes fest, an den Kläger für die Zeit ab dem 1. Juni 1979 Vergütung nach VergGr. V b BAT zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Kiel begründete die Entscheidung damit, daß der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. V c Fallgruppe 1 a am 1. Juni 1979 drei Jahre erfüllt habe und damit im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in VergGr. V b BAT eingruppiert sei.
Ab dem 1. August 1985 wechselte der Kläger aus dem Sachgebiet "Regionale Fingerspurenauswertung" (Sachgebiet 441) in das Sachgebiet "Überregionale Fingerspuren" (Sachgebiet 444). Dort wurde er als Programmdaktyloskop im sog. BLS eingesetzt.
Die Klage des Klägers gegen das beklagte Land auf Vergütung nach VergGr. V b Fallgruppe 1 b BAT ab 1. August 1985 wies das Arbeitsgericht Kiel mit Urteil vom 5. März 1987 (- 2 a Ca 1820/86 -) als unbegründet ab. Die Tätigkeit des Klägers erfordere nicht mindestens zur Hälfte gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Der Kläger habe nicht dargelegt, daß er bei der Ausübung seiner Tätigkeiten mindestens zur Hälfte gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötige. Außerdem hebe sich seine Tätigkeit nicht dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 a heraus, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll sei. Seine Tätigkeit führe nicht zu Eingriffen in Lebensverhältnisse Dritter. Mittelbare Auswirkungen reichten nicht aus.
Bis zu einer Neustrukturierung des Landeskriminalamts im Dezember 1993 arbeitete der Kläger als Programmdaktyloskop im sog. Bund-Länder-System, einem überregionalen programmgesteuerten maschinellen Auswertungssystem.
Im sog. "Bund-Länder-System" war neben dem Kläger nur noch ein weiterer Mitarbeiter tätig, ein Beamter, der nach A 12 vergütet wurde.
Die Tätigkeit des Klägers diente und dient der Identifizierung unbekannter Straftäter, hilfloser Personen sowie von Personen, die sich falscher Personalien bedienen. Im Rahmen von Ermittlungs-/Strafverfahren erstellt das Landeskriminalamt Gutachten, die in der Hauptverhandlung verlesen und - soweit erforderlich - durch einen Mitarbeiter des Landeskriminalamts erläutert werden. Letzteres ist Aufgabe des sog. daktyloskopischen Sachverständigen. Vorbereitet und vorformuliert werden die Gutachten durch die Daktyloskopen.
Bis Dezember 1993 gab es bei dem Landeskriminalamt "einfache" Daktyloskopen und "Programmdaktyloskopen". Im Bereich der regionalen Fingerspurenauswertung wurde die Klassifizierung durch "einfache" Daktyloskopen durchgeführt. Programmdaktyloskopen waren für den Abgleich im Bund-Länder-System verantwortlich.
Nach seinem Wechsel vom Sachgebiet 441 (regionale Fingerspurenauswertung) in das Sachgebiet 444 (überregionale Fingerspurenauswertung) waren der Kläger und ein Kollege für alle anfallenden Arbeitsaufgaben zuständig, d.h. das Klassifizieren, Prüfen und Programmsteuern.
Während es beim Bundeskriminalamt einen viergliedrigen Aufbau gab (Daktyloskopen, Prüfer, Programmdaktyloskopen, daktyloskopische Sachverständige), sah der Aufbau beim LKA S keine Prüfer vor.
Neben Kenntnissen über die Aufgaben und die Organisation des Landeskriminalamtes 400 (LKA S ) und der einschlägigen Erlasse und Dienstanweisungen mußte und muß der Kläger das Fachgebiet Daktyloskopie, d.h. die Inhalte des Lehrplans, voll beherrschen, insbesondere die anatomischen und physiologischen Grundlagen wie Schichtaufbau und Oberflächenbeschaffenheit der Haut, Ausscheidungen der Haut, Entstehungsbedingungen und Erscheinungsformen der daktyloskopischen Spuren, Greifverhalten etc.
Im Dezember 1993 wurde die Struktur des Landeskriminalamtes S im Zusammenhang mit der Einführung des "automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystems" (AFIS), durch das die Auswertungsmöglichkeiten erheblich verbessert und erweitert wurden, im Bereich der Daktyloskopie grundlegend geändert. Die Unterscheidung zwischen regionaler und überregionaler Fingerspurensuche wurde aufgegeben, es gab keinen Unterschied mehr zwischen Bereichs- und Programmdaktyloskopen. Alle Mitarbeiter erhielten eine einwöchige Unterweisung in das neue System und werden seither umfassend tätig, d.h. von der Klassifizierung (Prüfung hinsichtlich der Verwertbarkeit der Spuren) bis zum Abgleich im AFIS.
Der Arbeitsablauf ist in der Aufgabenbeschreibung vom 7. Februar 1994 wie folgt dargestellt:
"
lfd. Nr. |
Arbeitsvorgänge |
Zeitant. in % |
Fachkenntnisse |
1. |
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1.1 |
Von Polizeidienststellen im Lande übersandte daktyloskopische Tatortspuren hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit für eine daktyloskopische Vergleichsarbeit prüfen und das Ergebnis an den Einsender eigenverantwortlich schriftlich mitteilen |
15 |
Aufgaben u. Organisation des KPA u. des Dezernates 400 Einschlägige Erlasse u. Dienstanweisungen, insbes. LF 385 Volle Beherrschung des Fachgebietes Daktyloskopie gemäß Lehrplan BKA (siehe Anlage) |
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1.2 |
Eigenverantwortlicher und selbstständiger Vergleich von Tatortspuren mit vorhandenen ED-Unterlagen Verdächtiger - Finger- und Handflächenabdrücke - bis zur Identifizierungsreife (SV) mAv Kapitaldelikten |
25 |
Siehe Ziff. 1.1 |
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1.3 |
Eigenverantwortliches und selbstständiges Ausscheiden von möglichen Spurenverursachern (Feststellung der Nichtidentität) mAv Kapitaldelikten |
10 |
Siehe Ziff. 1.1 |
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2. |
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2.1 |
Selbständige u. eigenverantwortl. Prüfung des verwertbaren Spurenmaterials auf Möglichkeiten der Spurenrecherche im Automatischen Fingerabdruck Identifizierungs-System (AFIS) |
15 |
Siehe Ziff. 1.1 Vollständige Beherrschung der Recherchemöglichkeiten im AFIS |
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2.2 |
Selbstständige u. eigenverantwortl. Durchführung der Spurenauswertung im AFIS unter Ausschöpfung aller vom System angebotenen Anwendungen |
15 |
Siehe Ziff. 2.1 |
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2.3 |
Vergleichende Untersuchung der vom AFIS im Adressenangebot genannten Fingerabdrücke mit den recherchierten Tatortspuren bis zur Identifizierungsreife bzw. selbständiges u. eigenverantortl. Ausscheiden von möglichen Spurenverursachern mAv Kapitaldelikten |
10 |
Siehe Ziff. 1.1 |
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2.4 |
Festlegung von Auswahlkriterien bzw. Parametern und Eingabe ins AFIS (z.B. Wiederholungsläufe der Spur) |
10 |
Siehe Ziff. 2.1 |
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4. |
Anforderungen |
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4.1 |
Fachkenntnisse |
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Arbeitsvorgang Nr. |
Erforderliche Fachkenntnisse |
Umfang der Kenntnisse |
Kenntnistiefe |
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voll (v) teilweise -(im einzelnen bezeichnen) |
Grundzüge (G) Einzelvorschriften (B) vertiefte Kenntnisse (V) |
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1 + 2 |
Aufgaben u. Organisation des KPA u. des Dezernates 400 |
voll |
vertiefte Kenntnis |
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Einschlägige Erlasse u. Dienstanweisungen, insbes. LF 385 |
teilweise |
V |
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Volle Beherrschung des Fachgebietes Daktyloskopie |
v |
V |
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2.1 |
Vollständige Beherrschung der Recherchemöglichkeiten im AFIS |
v |
V |
2.2 |
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2.4 |
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"
Die Tätigkeit des Klägers stellt sich sonach wie folgt dar:
Nach Eingang einer Spurenkarte von Behörden/Dienststellen mit Angaben über Tatort, Tattag, Tatzeit, Straftat, Geschädigte, sachbearbeitende Dienststelle, spurensichernde Beamte, Gegenstand, auf dem die Spur gesichert wurde, und evtl. mit einer Skizze sowie mit dem Untersuchungsauftrag bewertet der Kläger die Brauchbarkeit der Spur für einen Vergleich mit den Fingerabdruckblättern des LKA oder für eine Verarbeitung im AFIS.
Dann scheidet der Kläger durch Vergleich der Spuren mit dem Vergleichsmaterial der Tatortberechtigten diesen Personenkreis aus.
Bei konkreten Hinweisen auf Tatverdächtige vergleicht er die Spuren mit vorhandenen Fingerabdruckblättern.
Konnte eine Identität bis dahin nicht festgestellt werden, bereitet er die Spuren so auf, daß sie in das AFIS (früher BLS) eingelesen und bearbeitet werden können. Es folgt der daktyloskopische Vergleich des Spurenmaterials mit dem maschinell bereitgestellten Vergleichsmaterial. Das geschieht durch die Arbeit am Bildschirm, indem die Tatortspuren in das System eingegeben und auf dem Bildschirm neben vorhandenen Vergleichsabdrücken angezeigt werden.
Bei Kapitaldelikten werden die bisher aufgeführten Tätigkeiten durch zwei Daktyloskopen parallel durchgeführt.
Wird eine Übereinstimmung festgestellt, erstellt der Kläger einen Untersuchungsbericht (Gutachten), der durch einen daktyloskopischen Sachverständigen unterschrieben wird.
Die Anforderungen an die Qualifikation des Klägers sind nach Einführung des AFIS nicht geringer geworden. Das gilt inbesondere auch im Hinblick auf seine Kenntnisse bezüglich der einschlägigen Erlasse, Dienstanweisungen und der Beherrschung aller im Lehrplan des BKA für das Fachgebiet Daktyloskopie aufgestellten Inhalte.
Mit Schreiben vom 23. August 1993 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land erstmals erfolglos "Höhergruppierung" geltend. Mit der bei Gericht am 23. November 1994 eingegangenen Klage verfolgt er das Ziel, nach VergGr. IV b BAT vergütet zu werden.
Er hat die Ansicht vertreten, sowohl seine Tätigkeit vor als auch die nach Einführung des AFIS erfüllten die Voraussetzungen der VergGr. IV b BAT.
Seine Tätigkeit sei in drei Arbeitsvorgänge zu untergliedern,
1. die Feststellung, ob die Tatortspuren verwertbar sind und für eine daktyloskopische Vergleichsarbeit herangezogen werden können,
2. Vergleichsarbeit mit den verwertbaren Tatortspuren bis zum Ausschluß der Identifizierungmöglichkeit anhand des vorhandenen Vergleichsmaterials oder aber der Bestätigung der Identifizierungsmöglichkeit anhand des Vergleichsmaterials,
3. Arbeit mit AFIS, wobei hier Arbeitsergebnis die Feststellung oder Bestätigung der Identifizierungsmöglichkeit sei.
Seine Tätigkeit erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen.
Insoweit hat er behauptet, er entscheide darüber, ob eine Tatortspur verwertbar von der vorhandenen Spur eines Verdächtigen abweiche oder nicht mit ihr übereinstimme. Das ergebe sich schon aus dem Geschäftsverteilungsplan. Außerdem werde auch nur bei der Feststellung der Identität einer Spur mit den vorhandenen Abdrük,cken eines Verdächtigen ein Sachverständiger für die Erstellung eines Behördengutachtens herangezogen, welches von ihm bis zur Unterschriftsreife vorbereitet und erst danach vom Sachverständigen abgezeichnet werde. Insbesondere erfolge eine Überprüfung, ob der Identifizierungsnachweis erbracht sei, erst, wenn das von ihm vorbereitete Behördengutachten zu unterzeichnen sei.
Das Ergebnis seiner Ermittlungen teile er telefonisch oder schriftlich der zuständigen Stelle mit.
Außerdem erfordere seine Arbeit Kenntnisse über "Sachbeweis, Strafverfahrensrecht, Beweismittel und Anforderungen an den Augenscheinsbeweis durch Tatortspuren". Das ergebe sich schon daraus, daß er über die Verwertbarkeit einer Tatortspur entscheide. Dabei komme es nicht so sehr auf Rechtskenntnisse an, wie beim typischen Verwaltungsangestellten, sondern vielmehr auf die Fachkenntnisse, welche sich aufgrund eingehender und langjähriger Beschäftigung vertieft hätten. Dies sei für seine weitreichenden Entscheidungen auch erforderlich. Insbesondere durch die Weiterbildung zum Programmdaktyloskopen seien seine Fachkenntnisse "verbreitet".
Er hat die Auffassung vertreten, er übe die Tätigkeit auch selbständig aus, da er allein entscheide.
Seine Tätigkeit sei darüber hinaus besonders verantwortungsvoll. Die besondere Verantwortung ergebe sich aus der Bedeutung der Tätigkeit für die Gewinnung von Erkenntnissen im Landeskriminalamt mit den Mitteln der Daktyloskopie sowie der Selbständigkeit und der eigenen Verantwortung darüber zu entscheiden, ob eine Spur verwertbar sei oder nicht. Die besondere Verantwortung resultiere auch aus der alleinigen Entscheidung über die Vergleichbarkeit. Auch gebe es beim Landeskriminalamt S keine Prüfer.
Im übrigen hat der Kläger die Auffassung vertreten, die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 5. März 1987 stehe einer erneuten Entscheidung nicht entgegen, da keine Identität des Streitgegenstandes vorliege.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Februar 1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a, hilfsweise Fallgruppe 1 b zu bezahlen und rückständige Differenzbeträge jeweils ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen,
hilfsweise,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Februar 1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge jeweils nach Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, für die Zeit bis Dezember 1993 stehe die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß einer erneuten Überprüfung entgegen, da sich die Tätigkeit des Klägers seit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 5. März 1987 nicht geändert gehabt habe.
Der Kläger erfülle auch in der Zeit danach nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV b BAT.
Seine Tätigkeit sei entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung vom 7. Februar 1994 in sieben Arbeitsvorgänge zu unterteilen.
Das beklagte Land hat bestritten, daß der Sachverständige erst nach der Erstellung des Gutachtens eine Entscheidung treffe. Insoweit hat es behauptet, der Sachverständige entscheide bereits bevor der Kläger das Gutachten erstelle über die Frage der Identität sowie darüber, ob die Spur für die Beweisführung im Prozeß geeignet sei. Erst die bestätigende Abzeichnung der Spurenkarte stelle die Weisung an den Kläger dar, den Untersuchungsbericht zu fertigen. Auch sei der Kläger erst nach der Entscheidung des Sachverständigen über die Identität berechtigt, eine Mitteilung an die anfordernde Dienststelle weiterzugeben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe weiter, daß die Verweisung auf die Fallgruppen entfällt. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I.1. Die Klage ist zulässig, nachdem der Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats, daß eine Klage unzulässig ist, wenn die Feststellung begehrt wird, daß der Arbeitnehmer nach einer bestimmten Fallgruppe innerhalb der Vergütungsgruppe zu vergüten sei (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT; vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 579/78 - BAGE 34, 57, 62 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT), die Anträge ohne die Verweisung auf die Fallgruppen gestellt hat.
Insoweit handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (BAG Urteil vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
2. Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil ihr die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 5. März 1987 nach § 322 Abs. 1 ZPO entgegenstünde.
Im damaligen Prozeß war Streitgegenstand die Zahlung einer Vergütung nach VergGr. V b BAT. Im jetzigen Verfahren wird darüber hinausgehende Vergütung nach VergGr. IV b BAT verlangt. Streitgegenstand ist also gerade die Vergütungsdifferenz zwischen VergGr. V b und IV b BAT (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1993 - 4 AZR 464/92 - n.v., zu I 2 der Gründe).
II. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger erfüllt weder vor noch nach der Umstellung auf das neue Informationssystem die Anforderungen der VergGr. IV b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT vom 23. Februar 1961 mit der Anl. 1 a in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung Anwendung.
1. Für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zur Umstellung im Dezember 1993 liegen weder die Voraussetzungen der Fallgruppen 1 a/2 noch die der Fallgruppe 1 b der VergGr. IV b BAT vor.
a) Hinsichtlich der Fallgruppen 1 b und 2 fehlt es bereits an einer vier- bzw. sechsjährigen Bewährung in VergGr. V b Fallgruppe 1 b BAT. Dies steht aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 5. März 1987 (- 2 a Ca 1820/86 -) fest. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Das Arbeitsgericht Kiel hat die Klage des Klägers auf Feststellung, daß er nach VergGr. V b Fallgruppe 1 b BAT zu vergüten sei, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Diese durch das Arbeitsgericht Kiel festgestellte Rechtsfolge ist Vorfrage bei der Prüfung, ob der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 b BAT erfüllt; das Arbeitsgericht Kiel hat insoweit über ein präjudizielles Rechtsverhältnis entschieden.
Das ergibt sich nicht bereits aus dem Tenor der Entscheidung vom 5. März 1987. Bei klageabweisenden Urteilen ist die in materielle Rechtskraft erwachsende festgestellte Rechtsfolge anhand der Begründung zu ermitteln und auszulegen, inbesondere anhand des Klageantrages und des Tatbestandes, da sich hiernach der Streitgegenstand bestimmt. Das Arbeitsgericht Kiel hatte in seinem Urteil vom 5. März 1987 über den oben genannten Antrag des Klägers entschieden und die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hatte die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens bezüglich der Fallgruppe mit der Begründung als zulässig angesehen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Fallgruppe eine höhere Zulage zu zahlen sei, als wenn sich die Vergütung nach Fallgruppe 1 c der VergGr. V b BAT bestimme.
Die rechtskräftige Abweisung eines Antrages auf Feststellung des Anspruchs eines Angestellten auf Vergütung nach einem konkreten Eingruppierungsmerkmal einer Vergütungsgruppe führt dazu, daß dann, wenn sich die Tätigkeit nicht geändert hat und sich die Feststellung auf den Zeitraum der in Betracht kommenden Bewährungszeit bezieht, mit Bindungswirkung feststeht, daß diese Voraussetzung für den Bewährungsaufstieg nicht erfüllt ist. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 16. April 1997 (- 4 AZR 270/96 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) die Konsequenzen der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs eines Angestellten auf Vergütung nach einer Ausgangsfallgruppe und deren Bindungswirkung für den Folgeprozeß dargestellt und damit die Rechtsprechung des Senats zu den Folgen rechtskräftiger Eingruppierungsentscheidungen fortgeführt. In dem Urteil vom 18. Juli 1990 (- 4 AZR 25/90 - AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hatte der Senat ausgeführt, daß dann, wenn Streitgegenstand nicht eine bestimmte Fallgruppe sei, sondern allein ein Anspruch auf Vergütung nach einer genannten Vergütungsgruppe, im Falle eines Rechtsstreits um einen möglichen Bewährungsaufstieg erneut über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe entschieden werden müsse (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 250/94 - AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.). Dann ist es aber konsequent, in dem Fall, in dem ausnahmsweise über die konkrete Fallgruppe bereits eine Entscheidung vorliegt, diese als bindend anzusehen. In dem Urteil vom 16. April 1997 (- 4 AZR 270/96 -) hat der Senat dementsprechend auch die Bindungswirkung für den Fall bejaht, daß die Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgen soll, überhaupt nur eine in Betracht kommende Fallgruppe vorsah und die Verpflichtung zur Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe in dem Bewährungszeitraum rechtskräftig festgestellt war.
b) Der Kläger erfüllt in der Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum Dezember 1993 auch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT.
aa) Insoweit steht die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel einer erneuten Überprüfung der Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale durch den Senat nicht entgegen.
Die durch das Arbeitsgericht Kiel in dem Urteil vom 5. März 1987 festgestellte Rechtsfolge ist im Rahmen der Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT nicht Vorfrage. Die Frage der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale durch den Kläger ist nur Teil der Urteilsbegründung (dazu BAG Urteil vom 28. Februar 1968 - 4 AZR 144/67 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Direktionsrecht). In der Entscheidung ist also nicht rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 1 b BAT nicht erfüllt, sondern lediglich, daß er im maßgeblichen Zeitraum nicht nach VergGr. V b Fallgr. 1 b zu vergüten war.
bb) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Februar 1993 bis zum Dezember 1993 damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT entsprochen haben (§ 22 Abs. 1, 2, Unterabs. 1, 2 Satz 1 BAT). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden Vergütungsanspruch (Tarifautomatik); der Entscheidung des Arbeitgebers über die Einstufung bedarf es regelmäßig nicht. Ihr kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - 4 AZR 1/74 - AP Nr. 81 zu §§ 22, 23 BAT; BAG Beschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 BAGE 72, 187 = AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972).
(1) Dabei ist von dem durch die Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nämlich einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und tariflich selbständig bewertbaren Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfbar (Senatsurteil vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die Prüfung ist bei der Bildung von Arbeitsvorgängen stets geboten. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung Sache der Gerichte (Senatsurteil vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - aaO, m.w.N.).
Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (vgl. BAG Urteile vom 24. August 1983 - 4 AZR 302/83 BAGE 43, 250; vom 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - und vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 79, 94, 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei ist es rechtlich möglich, daß die Gesamttätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu III 2 a der Gründe).
Das Landesarbeitsgericht hat für den Zeitraum vom 1. Februar bis Dezember 1993 - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Arbeitsvorgänge gebildet. Es hat sich nämlich an die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 5. März 1987 auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a als gebunden angesehen.
Das kann der Senat nachholen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Vorstellungen liegen vor. Sämtliche Arbeitsschritte des Klägers dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Feststellung, ob eine Übereinstimmung des Spurenmaterials mit vorhandenem Vergleichsmaterial besteht. Es spricht für die Annahme eines Arbeitsvorgangs, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang stehen (Senatsurteil vom 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975). So hat der Senat in dem Urteil vom 6. Juni 1984 (- 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975) einen Arbeitsvorgang für einen Mitarbeiter im Amt für Straßen- und Brückenbau bejaht, der von der Erstellung von Ausschreibungen über die Prüfung der Angebote und Ausarbeitungen der Vergabevorschläge, die Überwachung der rechtzeitigen Bereitstellung der Baugrundstücke, die technische und vertragliche Überwachung aller Bauarbeiten (Bauleitung) sowie die Abrechnung und Aufstellung der Brückenbücher alle Aufgaben wahrnahm. Nichts anderes gilt für einen Programmdaktyloskopen, dessen Aufgabe es ist, Fingerspuren aufzuarbeiten und in verschiedenen Stufen die Identität mit vorhandenem Material auszuschließen bzw. Übereinstimmung zu überprüfen. Der Senat ist auch in der Entscheidung vom 12. November 1986 (- 4 AZR 718/85 - AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT) im Zusammenhang mit der Eingruppierung eines daktyloskopischen Sachverständigen nur deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Tätigkeit in mehrere Arbeitsvorgänge zu unterteilen sei, weil jener Kläger neben der Erstellung daktyloskopischer Gutachten auch Daktyloskopen ausbildete und im Bereich des allgemeinen erkennungsdienstlichen Bereitschafts- und Tatortdienstes tätig war.
Im Ergebnis kann es dahinstehen, ob ein Arbeitsvorgang oder mehrere Arbeitsvorgänge - so die Parteien - zu bilden sind und ggf. wieviele. Denn der Kläger erfüllt bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge die Voraussetzungen der VergGr. IV b.
(2) Für den Vergütungsanspruch des Klägers kommt es auf folgende Eingruppierungsmerkmale an:
"Vergütungsgruppe IV b1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr.9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V a oder V b. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
...
Vergütungsgruppe V b1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
...
Vergütungsgruppe V c1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzen Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
...
Vergütungsgruppe VI b1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindest zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das ganze Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Vergütungsgruppe VII1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)*
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*
..."
Protokollnotiz Nr. 9 ist hier nicht von Bedeutung.
(3) Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen, hier der VergGr. V b Fallgruppe 1 a und VI b Fallgruppe 1 a sowie VII Fallgruppe 1 b BAT erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT vorliegen (vgl. nur Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Bei den Tatbestandsmerkmalen dieser Fallgruppen handelt es sich überwiegend um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist bei einem solchen Rechtsbegriff grundsätzlich darauf beschränkt, ob das LAG vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 - AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; vom 14. August 1985 - 4 AZR 322/84 - AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Das Revisionsgericht ist jedoch nur dann auf eine solchermaßen beschränkte Überprüfung verwiesen, wenn das Berufungsurteil erkennen läßt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (Senatsurteil vom 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - AP Nr. 209 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht hat wegen der von ihm angenommenen Bindungswirkung für den Zeitraum vom 1. Februar bis Dezember 1993 überhaupt keine Ausführungen dazu gemacht und auch keine Subsumtion unter diese unbestimmten Rechtsbegriffe vorgenommen. Damit unterliegt das angegriffene Berufungsurteil bzw. der durch dieses festgestellte Sachverhalt insoweit der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung.
Dabei ist nach der Senatsrechtsprechung eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/83 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Eine summarische Prüfung muß erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis Dezember 1993 die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgruppe 1 c erfüllt hat.
Jedenfalls bei Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger zur Erledigung seiner Aufgabe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt.
"Gründliche Fachkenntnisse" liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muß (Klammerdefinition zu VergGr. VII Fallgruppe 1 b BAT). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (vgl. z.B. Urteil vom 28. September 1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dabei ist es nicht notwendig, daß sich die Fachkenntnisse auf Rechtsvorschriften beziehen. So hat der Senat historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Kenntnisse (Senatsurteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - BAGE 74, 47 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT), aber auch bautechnische Kenntnisse sowie Kenntnisse unterschiedlicher Regelungswerke für die Flächenberechnung, die Ermittlung der Nutzer sowie der Nutzung und für die Feststellung der Kapazitätswirksamkeit vorhandener Flächen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975) als ausreichend angesehen. Die für die Tätigkeit des Klägers erforderlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Daktyloskopie, insbesondere also die anatomischen und physiologischen Grundlagen wie Schichtaufbau und Oberflächenbeschaffenheit der Haut, Ausscheidungen der Haut, Entstehungsbedingungen und Erscheinungsformen der daktyloskopischen Spuren erfüllen diese Forderungen.
Der Kläger benötigt zudem "vielseitige" Fachkenntnisse. Nach dem Klammerzusatz zu VergGr. VII Fallgr. 1 a brauchen sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf das Gesamtgebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach (vgl. z.B. BAG Urteil vom 28. September 1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Der Kläger hat die Vielseitigkeit seiner Kenntnisse damit begründet, daß er zum einen das Fachgebiet Daktyloskopie voll beherrschen und zum anderen auch über Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts verfügen müsse. Vertieft seien seine Kenntnisse auch aufgrund eingehender und langjähriger Beschäftigung. Ob und in welchem Umfang der Kläger über Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts verfügt, kann hier dahinstehen, da bereits die fachspezifischen Kenntnisse ausreichen. Die Verschiedenartigkeit der sich aus dem Fachgebiet Daktyloskopie ergebenden Anforderungen einschließlich der erforderlichen EDV-Kenntnisse genügt insoweit. Ausreichend ist es, wenn die gründlichen Fachkenntnisse eines Behördenangestellten auf dem abgegrenzten Teilgebiet, in dem der Angestellte beschäftigt ist, benötigt werden. Allseitige Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Verwaltung, bei der er arbeitet, sind nicht erforderlich (BAG Urteil vom 17. November 1955 - 2 AZR 367/54 - AP Nr. 7 zu § 3 TOA). Ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung genügt allerdings nicht. Bei Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs kann vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden.
Die Tätigkeit des Klägers erfordert auch selbständige Leistungen i.S.d. oben aufgeführten Tarifvorschriften.
Nach dem Klammerzusatz zu VergGr. V c Fallgruppe 1 a erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" i.S.v. "allein arbeiten", d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1957 - 4 AZR 592/55 - AP Nr. 29 zu § 3 TOA; vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 28. September 1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des BAG - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. Senatsurteil vom 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250 = AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen und untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als nächstes geschehen?
Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch diese Voraussetzung. Der Kläger muß in jedem Einzelfall unter Heranziehung der mit der Spurenkarte übergebenen Unterlagen und der ihm zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse abwägen, ob die Spur verwertbar ist. Auch beim Ausscheiden derjenigen Spuren, die mit dem Vergleichsmaterial nicht übereinstimmen, ist regelmäßig eine eigene Beurteilung erforderlich. Für seine Entscheidung ist eine Gedankenarbeit erforderlich, für die er die vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges benötigt.
Die Tätigkeit des Klägers erfordert jedoch keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse i.S.d. VergGr. V b Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Nach dem Klammerzusatz zu VergGr. V b Fallgruppe 1 a bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in der Fallgruppe 1 a der VergGr. VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Das bedeutet, daß der Begriff der "gründlichen" Fachkenntnisse der 1. Fallgruppe der VergGr. VII, VI b und V c, obwohl wortgleich, nicht identisch ist. In der VergGr. V c ist das Merkmal "gründlich" ebenso wie in der VergGr. VI b bezogen auf die vorausgesetzten "vielseitigen Fachkenntnisse". Dabei bedeuten "gründliche" Fachkenntnisse den erforderlichen Grad der Vertiefung, der in der VergGr. VII als "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. ihres Aufgabenkreises" umschrieben ist. Dies gilt ebenso für die auf VergGr. VII aufbauende VergGr. VI b und V c, bei denen das Merkmal "gründlich" i.V.m. mit dem den Umfang der Fachkenntnisse bezeichnenden Merkmal "vielseitig" wiederkehrt. In der VergGr. V b dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite (gleich Umfang), sondern auch nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert (Senatsurteil vom 18. März 1970 - 4 AZR 234/69 - n.v.). Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1967 - 4 AZR 9/67 - AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT).
Umfassende Fachkenntnisse werden danach für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt (BAG Urteile vom 16. Oktober 1963 - 4 AZR 426/62 - BAGE 15, 45 = AP Nr. 103 zu § 3 TOA; vom 18. Juli 1962 - 4 AZR 396/61 - AP Nr. 86 zu § 3 TOA; vom 7. November 1962 - 4 AZR 403/61 - BAGE 13, 296 = AP Nr. 93 zu § 3 TOA).
Wie aus dem Ausschnitt des zur Akte gereichten Stellenplans des LKA S ersichtlich, handelt es sich bei der Tätigkeit der Daktyloskopen nur um einen engen Aufgabenkreis unter sämtlichen durch das LKA zu erledigenden Aufgaben.
Außerdem hat der Kläger nicht dargelegt, daß und warum eine Steigerung der Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" vorliegen soll. Es bedurfte insoweit eines vergleichenden Vortrags (BAG Urteil vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 1025/94 - AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975). In der Klageschrift begründet er eine Steigerung hinsichtlich Tiefe und Breite gegenüber den gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen mit der Aufarbeitung von Tatortspuren, um entscheiden zu können, ob diese verwertbar sind oder nicht bzw. ob angebotene Spuren für die Identifizierung in Betracht kommen oder weggelegt werden können und aus welchem Bereich welche Spurenangebote abgefordert bzw. aus der eigenen Spurenkartei herausgesucht werden. In späteren Schriftsätzen versucht der Kläger, die herausgehobene Stellung des Programmdaktyloskopen gegenüber den daktyloskopischen Sachbearbeitern abzugrenzen. Das Klassifizieren sei einfachste daktyloskopische Tätigkeit und nur von daktyloskopischen Sachbearbeitern wahrgenommen worden. Aufgabe der Programmdaktyloskopen sei es demgegenüber gewesen, darüber zu entscheiden, inwieweit die damals vorhandene EDV zur weiteren Suche nach daktyloskopischen Vergleichsmustern habe herangezogen werden können und unter welchen Suchmerkmalen dies zu geschehen gehabt habe. Welche Kenntnisse hierbei konkret erforderlich seien, hat er nicht ausgeführt. Das wäre aber zwingend zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob und inwieweit die erforderlichen Kenntnisse breiter sind als diejenigen, die der Daktyloskop im Rahmen seiner Ausbildung erwirbt. Auch läßt allein der Umstand, daß der Kläger Lehrgänge besucht hat, nicht den Schluß darauf zu, daß er sämtliche Kenntnisse für seine Arbeit tatsächlich benötigt. Unabhängig davon, daß die erst in der Revisionsinstanz durch den Kläger vorgelegten Nachweise über die Ausbildung zum Programmdaktyloskopen keine Berücksichtigung finden können und der Kläger insoweit auch keine Aufklärungsrüge erhoben hat, läßt sich auch aus diesen nachgereichten Unterlagen nicht entnehmen, welche konkreten zusätzlichen Kenntnisse er als Programmdaktyloskop benötigte. Sieht man die EDV-Kenntnisse nicht bereits als notwendige Voraussetzung für das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse an, was eine Heraushebung aufgrund dieser Kenntnisse ausschlösse, kann hier jedenfalls nicht festgestellt werden, daß die Tätigkeit mit dem BLS-System wesentlich erweiterte Fachkenntnisse erfordert. Im übrigen hat die EDV nach Darstellung des Klägers die Kartei wohl eher ersetzt bzw. ergänzt.
Da bereits die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 1 a nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob die Tätigkeit die weitergehenden Voraussetzungen der VergGr. IV b erfüllt, nicht mehr an.
2. Auch für die Zeit ab Dezember 1993 erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Fallgruppen 1 a bzw. 1 b der VergGr. IV b BAT nicht.
a) Für einen Bewährungsaufstieg in VergGr. IV b Fallgr. 1 b BAT hatte der Kläger im Dezember 1993 die Voraussetzung des Ablaufs der Bewährungszeit in VergGr. V b Fallgruppe 1 b BAT aus den unter II 1 a genannten Gründen nicht erfüllt.
Bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (23. November 1995) war auch unter den geänderten Arbeitsbedingungen (AFIS-Einsatz) rein zeitlich eine vierjährige Bewährung nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht konnte zu dieser Frage dementsprechend auch keine Feststellungen treffen.
b) Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß der Kläger auch in der Zeit ab Dezember 1993 die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs ergeben sich keine Unterschiede zu der früheren Tätigkeit des Klägers. Auch ab 1. Dezember 1993 müssen zunächst die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen. Soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet, genügt auch hier eine pauschale Überprüfung.
Das Landesarbeitsgericht hat zum Vorliegen der Voraussetzungen der VergGr. V c Fallgruppe 1 a Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anforderungen an das Tätigkeitsmerkmal der Vielseitigkeit mit der Begründung als erfüllt angesehen, der Aufgabenbereich des Klägers könne nur bei Kenntnis und Anwendung der von ihm angeführten Gesetze, Verordnungen, Erlasse usw. ordnungsgemäß bearbeitet werden, so daß die geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse benötigt und auch angewendet würden. Die ihm übertragenen Aufgaben erforderten auch selbständige Leistungen, da er bei den von ihm dargestellten Arbeitsschritten Zusammenhänge aufgrund eigener geistiger Initiative erkenne und Entscheidungen nicht nur übernehme, sondern aufgrund eigener Gedankenarbeit mit bestimmten Ergebnissen entwickele.
Das Landesarbeitsgericht ist dann zu dem Ergebnis gelangt, daß gründliche, umfassende Fachkenntnisse für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich seien. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, daß er über nähere Kenntnisse der Gesetze bzw. Verwaltungsvorschriften hinaus rechtliche Zusammenhänge erkennen oder gerichtliche Entscheidungen übernehmen und in eigener Gedankenarbeit verwerten müsse. Er sei weder als Prüfer noch als Sachverständiger tätig und benötige keine näheren Kenntnisse über die Strafprozeßordnung und andere Bestimmungen. Ausreichende Tatsachen für seine dahingehende pauschale Behauptung habe er nicht vorgetragen.
Im übrigen benötige er nur Kenntnisse aus dem Bereich der Daktyloskopie, nicht aber aus anderen Fachgebieten, die er für die Erledigung seiner Tätigkeit übernehmen und verwerten müsse. "AFIS" verlange daher keine Erweiterung der Fachkenntnisse der Breite nach.
Diesen Ausführungen folgt der Senat im Ergebnis.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht sich auf eine pauschale Überprüfung der Voraussetzungen der Eingruppierungsmerkmale der VergGr. V c Fallgruppe 1 a beschränkt, da die Parteien die Tätigkeit des Klägers insoweit als unstreitig ansehen und das beklagte Land das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt erachtet. Es hat dazu zulässig auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Voraussetzungen dieser Tätigkeitsmerkmale sind wie für den Zeitraum vom 1. Februar bis Dezember 1993 erfüllt, zumal die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, daß die Anforderungen an die Fachkenntnisse des Klägers in etwa gleich geblieben sind. Das gilt auch für das Vorliegen selbständiger Leistungen.
Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß der Kläger für seine Tätigkeit nicht über gründliche, umfassende Fachkenntnisse verfügen muß.
Die Anwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe durch das Berufungsgericht unterliegt nur der eingeschränkten Überprüfung dahin, ob die Begriffe als solche verkannt worden sind, oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (vgl. die unter II 1 b bb [3] genannte Senatsrechtsprechung).
Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts der Überprüfung stand.
Der Kläger geht selbst davon aus, daß seine Fachkenntnisse nach Einführung von AFIS nicht umfassender sein müssen. Hiervon kann schon angesichts der kurzen Einarbeitungszeit für alle Mitarbeiter (eine Woche) nicht ausgegangen werden. Auch insoweit gilt, daß der Einsatz der EDV-Kenntnisse zwar für die Tätigkeit des Klägers erforderlich ist, ebenso wie bereits beim BLS-System, der Kläger aber nicht dargestellt hat, inwieweit das neue Informationssystem herausgehobene Anforderungen an seine Fachkenntnisse stelle. Auch auf Kenntnisse im Strafverfahrensrecht kann der Kläger seine Ansprüche jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht mehr mit Erfolg stützen. Seinen dahingehenden Vortrag hat er in den Vorinstanzen nicht konkretisiert. Die Rüge der Verletzung des § 139 ZPO ist nicht ausreichend begründet. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz nicht vorgetragen, was er auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts insoweit noch an Tatsachen vorgetragen hätte.
Wenn schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT nicht erfüllt sind, sind auch die der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a nicht gegeben.
Ist ein Anspruch auf die begehrte Vergütung nicht gegeben, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub Bott Friedrich Konow Jürgens
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.12.1997 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436395 |
BB 1998, 960 |
RdA 1998, 190 |
ZTR 1998, 271 |
ArbuR 1998, 204 |
ArbuR 1998, 206 |
RiA 1998, 287 |
RiA 1998, 288 |