Entscheidungsstichwort (Thema)
Programmdaktyloskop. Eingruppierung
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 23.02.1995; Aktenzeichen 2a Ca 2730/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.02.1995 – 2a Ca 2730/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der gewerkschaftlich organisierte Kläger, ein gelernter Dreher und ausgebildeter Refa-Fachmann, steht seit dem 15. Mai 1970 als daktyloskopischer Sachbearbeiter im polizeilichen Erkennungsdienst bei dem Landeskriminalamt des beklagten Landes. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifbindung nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen.
Nachdem das Arbeitsgericht Kiel durch Urteil vom 21. Oktober 1982 (Az.: 2a Ca 2557/81) die Höhergruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe V b rückwirkend zum 1. Juni 1979 im Wege des Bewährungsaufstiegs aus Vergütungsgruppe V c. Fallgruppe 1 a, Teil I, Anlage 1 a zum BAT festgestellt hatte, erhält der Kläger seit diesem Zeitpunkt Vergütung nach Vergütungsgruppe V b.
Der Kläger absolvierte den Lehrgang „Einweisung von Daktyloskopen” nach dem Bund/Länder-System bei dem Bundeskriminalamt und wurde später als einziger seiner Abteilung durch zwei vierwöchige Fortbildungsveranstaltungen zum Programmdaktyloskopen ausgebildet. Im August 1985 wurde der Kläger von dem Sachgebiet regionale Fingerspurenauswertung in das Sachgebiet überregionale Fingerspurenauswertung umgesetzt. Dort wurde er bis Dezember 1993 als Programmdaktyloskop im sogenannte Bund/Länder-System, einem überregionalen programmgesteuerten maschinellen Auswertungssystem, eingesetzt.
Eine auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b. Fallgruppe 1 b, Teil I der Anlage 1 a zum BAT zielende Klage des Klägers wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 5. März 1987 – Az. 2a Ca 1820/86 – abgewiesen.
Im Dezember 1993 ersetzte das beklagte Land das bisherige datenverarbeitungsgestützte Bund/Länder-System durch das „Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungs-System (AFIS)”. Das AFIS-System weist andere Leistungsmerkmale auf und zeichnet sich durch erheblich verbesserte und erweiterte Auswertungsmöglichkeiten aus. Sämtliche Daktyloskopen bearbeiten nunmehr für ihren Zuständigkeitsbereich alle Fingerspuren.
Der Aufgabenkreis des Klägers setzt sich dabei aus verschiedenen Teilaufgaben mit jeweils unterschiedlichen Arbeitsschritten wie folgt zusammen:
Er hat die ihm von den Polizeidienststellen im Lande übersandten daktyloskopischen Tatortspuren daraufhin zu überprüfen, ob sie verwertbar, seiten- und farbrichtig sind und für eine daktyloskopische Vergleichsarbeit herangezogen werden können. Ungeachtet ihres Schwierigkeitsgrades werden alle Spuren untersucht. Im Bereich der Kapitaldelikte besteht die Besonderheit, daß bei der Bewertung und Auswertung von Spuren, die für den Vergleich herangezogen werden können, zwei Sachbearbeiter nebeneinander dieselbe Spur bewerten und auswerten und jeweils für ihr Ergebnis abzeichnen. Das Ergebnis einer jeweiligen Prüfung – ob nämlich die übersandten daktyloskopischen Tatortspuren für eine daktyloskopische Vergleichsarbeit herangezogen werden können – teilt der Kläger dem Einsender eigenverantwortlich mit.
Diejenigen Tatortspuren, die für die daktyloskopische Vergleichsarbeit herangezogen werden können, hat der Kläger sodann auszuwerten und mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen Verdächtiger soweit zu vergleichen, daß eine Identifizierung möglich ist und ggf. im Strafverfahren von einem daktyloskopischen Sachverständigen anhand der vorgenommenen Materialaufbereitung des Klägers bestätigt wird. Ob anhand vorhandener erkennungsdienstlicher Unterlagen eine Identifizierung möglich ist bzw. Nichtidentität zwischen vorhandenen Spuren und Tatortspur festgestellt werden muß, entscheidet der Kläger eigenverantwortlich, bei Kapitaldelikten in Übereinstimmung mit einem zweiten, ebenfalls eigenverantwortlich arbeitenden Daktyloskopen.
Verwertbare Tatortspuren hat der Kläger daraufhin zu überprüfen, welche Möglichkeiten der Spurenrecherche im „AFIS” bestehen. Dabei sind die Auswahlkriterien für die Eingabe von Suchbefehlen in das Identifizierungsprogramm festzulegen. Die von dem System angebotenen Vergleichsabdrücke sind mit den recherchierten Tatortspuren zu vergleichen, sei es bis zur Identifizierungsreife bzw. bis zum Ausscheiden angebotener Spuren möglicher Verdächtiger. Das geschieht durch Arbeit am Bildschirm, indem die Tatortspuren in das System eingegeben, sodann auf dem Bildschirm gezeigt und daneben von „AFIS” angebotene mögliche Vergleichsabdrücke auf dem Bildschirm erscheinen.
Nach einer Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes vom 7. Februar 1994 obliegen dem Kläger die nachfolgenden Einzelauf...