Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Lehrer
Orientierungssatz
Ein “Studienkolleg” für ausländische Studierende nach § 92 Thüringer HochschulG ist kein “Kolleg” gemäß Besoldungsgruppe A 15 des Thüringer Besoldungsgesetzes idF vom 22. August 1995.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 § 2; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O); GG Art. 72; GG 74a; BBesG Anl. I Vorbemerkung Nr. 16b; Thüringer Besoldungsgesetz i.d.F. vom 22. August 1995 Besoldungsgruppe A 15
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2001 – 6/9 Sa 36/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unbegründet ist.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. Ia BAT-O.
Der Kläger absolvierte an der Universität Jena ein Studium und schloß dieses am 22. Oktober 1976 mit dem Akademischen Grad “Diplomlehrer” mit der Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR ab. In der Folgezeit war er zunächst als Diplomlehrer für Physik und Mathematik tätig. Seit dem 1. August 1991 ist er bei dem beklagten Freistaat als Leiter des Studienkollegs N beschäftigt. Dieses gehört organisatorisch zur pädagogischen Hochschule E und bereitet ausländische Studienbewerber auf ein Hochschulstudium in Deutschland vor. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Zwischen den Parteien besteht jedoch Einigkeit, daß sich die Vergütung des Klägers nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) richtet. Der Kläger erhält monatlich ein Gehalt nach der VergGr. III BAT-O sowie eine Zulage in Höhe der Differenz zum Gehalt der VergGr. Ia BAT-O. Faktisch zahlt das beklagte Land dem Kläger eine Vergütung in einer Höhe, wie sie der Kläger auch bekäme, wenn er in die VergGr. Ia BAT-O eingruppiert wäre.
Mit dem Schreiben vom 6. Dezember 1995 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Eingruppierung in die VergGr. Ia BAT-O geltend. Nachdem dies vom beklagten Land abgelehnt wurde, verfolgt der Kläger – der seit 15. September 1998 seinem unbestritten gebliebenen Sachvortrag zufolge “tarifgebunden” ist – sein Klagebegehren mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
Seit dem 1. Januar 1997 ist im Haushaltsplan des beklagten Landes die Stelle des Leiters des Studienkollegs N als eine Stelle mit Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A ausgewiesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß ein rechtliches Interesse für die Feststellungsklage anzunehmen sei. Zwar sei er zur Zeit nicht in der Lage, darzulegen, daß sich Auswirkungen auf seine Rechtsstellung ergäben. Es sei jedoch denkbar, daß sich in den Jahren 2009 oder auch 2010 die tarifvertraglichen Bedingungen oder die rentenrechtlichen Bestimmungen ändern würden und es dann evtl. darauf ankommen könnte, ob er in den Jahren 1997 ff. in der VergGr. III BAT-O oder der VergGr. Ia BAT-O richtigerweise eingruppiert gewesen wäre. Ferner meint der Kläger, daß er als Angestellter nach § 22 BAT eingruppiert sei. Die für Lehrer relevanten Bestimmungen fänden keine Anwendung, da er nicht überwiegend als Lehrer tätig sei. Selbst wenn man dies aber annehme, wäre die Übertragung der Funktion des Leiters des Studienkollegs mit der Verleihung des entsprechenden Amtes gleichzusetzen. Da seine Vergütung weder gesetzlich noch tariflich geregelt sei, bestimme sie sich nach § 612 Abs. 2 BGB. Danach sei die übliche Vergütung geschuldet, die sich für Leiter eines Studienkollegs nach VergGr. Ia BAT-O richte.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß er seit dem 1. Januar 1997 in die VergGr. Ia BAT-O eingruppiert ist.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat die Rechtsansicht vertreten, daß für eine Eingruppierung des Klägers in die VergGr. Ia BAT-O die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Der Kläger ist nicht in die VergGr. Ia BAT-O eingruppiert.
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux, Binder, Hennecke
Fundstellen
Haufe-Index 840631 |
NZA 2003, 120 |
ZTR 2003, 30 |
PersV 2003, 275 |
NJOZ 2003, 1939 |
Tarif aktuell 2003, 4 |