Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist rechtsmißbräuchlich, wenn für die vorübergehende Übertragung und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Das wäre der Fall, wenn die vorübergehende Übertragung nur ein Vorwand ist, den tatsächlich auf einem Dienstposten beschäftigten Angestellten die Tätigkeit nicht auf Dauer übertragen zu müssen.
Normenkette
BAT § 24
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.09.1983; Aktenzeichen 2 Sa 888/83) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 12.04.1983; Aktenzeichen 7 Ca 365/83) |
Tatbestand
Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, steht seit 1978 in den Diensten der Beklagten. Er wurde zunächst als Aushilfsangestellter mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen im Arbeitsamt W beschäftigt. Seit 1. Januar 1980 ist er dort als Hilfsbearbeiter der Anmelde- und Bearbeitungsstelle der Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig. Er erhält Vergütung nach VergGr. VII des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA).
Ab 3. März 1980 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Bearbeiters in der Anmelde- und Bearbeitungsstelle (Dienstposten I a 2.019) vorübergehend übertragen, die die Beklagte nach VergGr. V c MTA bewertet. Zunächst sollte er den Angestellten M auf dem Dienstposten I a 2.019 vertreten, der seinerseits vertretungsweise als Hauptvermittler eingesetzt war. Nachdem dem Angestellten M ab 1. Juni 1981 die Tätigkeit als Hauptvermittler auf Dauer übertragen worden war, beschäftigte die Beklagte den Kläger auf dem Dienstposten I a 2.019 weiter, nunmehr unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 MTA mit dem Hinweis "vorübergehender Einsatz auf freiem Dienstposten". Mit Wirkung vom 10. Juli 1981 besetzte die Beklagte den Dienstposten I a 2.019 mit dem Angestellten E, der schon zuvor auf einer inzwischen weggefallenen Stelle Vergütung nach VergGr. V c MTA erhalten hatte. E wurde aber zunächst nicht auf dem Dienstposten I a 2.019 eingesetzt, sondern vorübergehend mit der Tätigkeit eines Vermittlers und Hauptvermittlers beauftragt. Die Beklagte beließ daher den Kläger auf dem Dienstposten I a 2.019 als Vertreter für E. Der vorübergehende Einsatz von E als Vermittler und Hauptvermittler endete am 13. August 1982. Danach wurde er auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten I a 2.019 eingesetzt. Deshalb widerrief die Beklagte am 16. August 1982 die Beauftragung des Klägers mit der Wahrnehmung des Bearbeiterdienstpostens in der Anmelde- und Bearbeitungsstelle.
Für die Übertragung der dem Kläger vorübergehend und vertretungsweise übertragenen Tätigkeiten des Dienstpostens I a 2.019 verwendete die Beklagte die bei vorübergehenden Tätigkeiten in ihrer Verwaltung übliche sog. "Beauftragungskarte". Der Kläger erhielt während der Zeit, in der er auf dem Dienstposten I a 2.019 eingesetzt war, gemäß § 24 MTA eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrags zwischen der VergGr. VII und V c MTA.
Der Kläger meint, er sei in VergGr. V c MTA einzugruppieren, da er mehr als 2 1/2 Jahre die Tätigkeit eines Bearbeiters in der Anmelde- und Bearbeitungsstelle zur Zufriedenheit der Beklagten ausgeführt habe. Der Widerruf seiner Beauftragung mit der höherwertigen Tätigkeit sei ungerechtfertigt. Er habe den Angestellten E in Wahrheit nicht vertreten, weil dieser vor der sogenannten Vertretungszeit ab 10. Juli 1981 bis 13. August 1982 niemals auf dem Dienstposten I a 2.019 gearbeitet habe.
Der Kläger hat demgemäß beantragt
1. festzustellen, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, den Kläger ab 16. Au-
gust 1982 in die VergGr. V c MTA ein-
zugruppieren und hiernach zu vergüten,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Klä-
ger 4 % Zinsen auf den Differenzbe-
trag zur VergGr. V c MTA seit Rechts-
hängigkeit (3. Februar 1983) zu zah-
len.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, sowohl die vorübergehende Beauftragung des Klägers mit der höherwertigen Tätigkeit als auch deren Widerruf seien jeweils sachlich begründet gewesen. Ob eine Tätigkeit von einem Angestellten nur vorübergehend auszuüben sei, bestimme sich nicht danach, wielange der Angestellte die Tätigkeit tatsächlich ausübe, sondern allein nach dem bei der Übertragung zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers. Der MTA sehe für die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Grenze vor. Die Vertretung eines anderen Mitarbeiters sei stets ein sachlicher Grund für eine vorübergehende Übertragung. Das gelte auch für die vorübergehende Besetzung einer freigewordenen und ausgeschriebenen Stelle bis zu deren endgültiger Besetzung. Dem Kläger sei der Wille der Beklagten, ihm die Bearbeitertätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, auch bekannt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Nettodifferenzbetrag zur VergGr. V c MTA. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab 16. August 1982 Vergütung nach VergGr. V c MTA zu gewähren. Denn die Beklagte hat dem Kläger weder eine Tätigkeit der VergGr. V c MTA zur dauernden Ausübung übertragen noch hat sie dem Kläger entsprechende Tätigkeiten rechtsmißbräuchlich nur vorübergehend übertragen oder entzogen.
Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag und die Urteilsformel des erstinstanzlichen Urteils sind zwar darauf gerichtet, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in VergGr. V c MTA "einzugruppieren und danach zu vergüten". Damit wird verkannt, daß die Eingruppierung des Klägers nicht auf einem Eingruppierungsakt der Beklagten beruht, sondern unmittelbar aus der auszuübenden Tätigkeit folgt (vgl. §§ 22, 23 MTA); nach dem gesamten Klagevorbringen kann der Klageantrag aber unbedenklich als senatsüblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag ausgelegt werden (vgl. BAG 31, 26, 30 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des Manteltarifvertrags für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 MTA). Der Kläger behauptet selbst nicht, daß ihm Tätigkeiten mit Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c MTA nicht nur vorübergehend, d. h. auf Dauer übertragen worden sind. Demgemäß kann er eine Eingruppierung nach VergGr. V c MTA nur dann erreichen, wenn die bloß vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten der VergGr. V c MTA auf ihn durch die Beklagte rechtsmißbräuchlich war.
Rechtsmißbräuchlich ist die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dann, wenn für die vorübergehende Übertragung und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß § 24 MTA, der mit § 24 BAT inhaltlich übereinstimmt, für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vorsieht und daher allein aus der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers geschlossen werden kann (BAG Urteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 595/82 -, AP Nr. 8 zu § 24 BAT). Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht. Ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber eine freigewordene Stelle zunächst nur vorübergehend besetzt, um Zeit für Überlegungen zu gewinnen, mit welchem Arbeitnehmer die Stelle endgültig besetzt werden soll (vgl. BAG Urteil vom 25. März 1981 - 4 AZR 1037/78 -, AP Nr. 5 zu § 24 BAT). In diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen, ausreichend Zeit zur Prüfung zu gewinnen, um den aus seiner Sicht qualifiziertesten Bewerber für die freigewordene Stelle zu finden.
Nach diesen Grundsätzen lag für die vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten der VergGr. V c MTA auf den Kläger und für deren Dauer ein sachlicher Grund vor. Für die Zeit vom 3. März 1980 bis 31. Mai 1981 lag der sachliche Grund für die nur vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten der VergGr. V c MTA auf den Kläger darin, daß er den Angestellten M vertrat. Dieser war in dem genannten Zeitraum vertretungsweise als Hauptvermittler eingesetzt worden, so daß bei Beendigung der Vertretungstätigkeit des Angestellten M mit der Rückkehr auf dessen alten Arbeitsplatz zu rechnen war. Solange mit einer solchen Möglichkeit gerechnet werden mußte, lag für die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger und für ihre Dauer ein sachlicher Grund vor. Dieser sachliche Grund entfiel mit Ablauf des 31. Mai 1981, da der Angestellte M ab 1. Juni 1981 endgültig als Hauptvermittler eingesetzt wurde, so daß von diesem Zeitpunkt an feststand, er werde an seinen alten Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren.
Für die Zeit vom 1. Juni 1981 bis 9. Juli 1981 hat die Beklagte dem Kläger die höherwertige Tätigkeit mit der Begründung "vorübergehender Einsatz auf freiem Dienstposten" übertragen. Auch insoweit ist ein sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung und deren Dauer zu bejahen, da der Beklagten ein Zeitraum von sechs Wochen zur Suche eines geeigneten Nachfolgers für den Angestellten M unbedenklich zugebilligt werden muß.
Wenn das Landesarbeitsgericht auch für die Zeit vom 10. Juli 1981 bis 13. August 1982 für die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten der VergGr. V c MTA auf den Kläger und ihre Dauer einen sachlichen Grund bejaht, liegt dies im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Kläger ist in dieser Zeit auf einem Dienstposten tätig gewesen, den die Beklagte dem Angestellten E mit Wirkung vom 10. Juli 1981 auf Dauer übertragen hatte. E wurde zwar auf diesem Dienstposten zunächst nicht eingesetzt, da er vorübergehend anderweitig tätig war. Das ändert aber nichts daran, daß die Beklagte ihm kraft ihrer Organisationsgewalt den Dienstposten I a 2.019 auf Dauer übertragen konnte. Wenn dann dem Kläger die Tätigkeiten dieses Dienstpostens für die Dauer der anderweitigen Vertretungstätigkeit des Angestellten E übertragen wurden, kann darin mit dem Landesarbeitsgericht ein sachlicher Grund für die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit gesehen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich insoweit im tariflichen Sinne um eine Vertretungstätigkeit (§ 24 Abs. 2 MTA) oder eine vorübergehende Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 MTA) handelt, da dies nur für die Frage der Vergütung von Bedeutung ist. Sowohl bei der Vertretungstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 MTA als auch bei der vorübergehenden Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 MTA handelt es sich nämlich um zeitlich begrenzte, zulässigerweise übertragene Tätigkeiten, die für die Eingruppierung unmaßgeblich sind, weil diese sich nur nach der auf Dauer übertragenen Tätigkeit richtet.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte rechtsmißbräuchlich handelte, als sie nicht dem Kläger, sondern dem Angestellten E ab 10. Juli 1981 die Tätigkeit eines Bearbeiters auf Dauer übertrug, sind vorliegend nicht ersichtlich. Sollte die Beklagte allerdings systematisch Dienstposten Angestellten auf Dauer übertragen, ohne sie dort zunächst einzusetzen, und stattdessen auf diesen Dienstposten Angestellte einer niedrigeren Vergütungsgruppe "vorübergehend" beschäftigen, spricht viel für die Annahme, daß sie damit das Gestaltungsmittel einer nur vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit rechtsmißbräuchlich verwendet. Denn dann wäre die Übertragung eines Dienstpostens auf einen dort nicht eingesetzten Angestellten nur ein formaler Vorwand, um den tatsächlich dort beschäftigten Angestellten die Tätigkeit nicht auf Dauer übertragen zu müssen. Entsprechend substantiierte Behauptungen hat vorliegend der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger jedoch nicht aufgestellt.
Auch für den Widerruf der Übertragung der Bearbeitertätigkeit auf den Kläger am 16. August 1982 bestand ein sachlicher Grund. Denn die Beklagte erklärte den Widerruf gegenüber dem Kläger, weil der Angestellte E auf dem ihm wirksam zugewiesenen Dienstposten I a 2.019 eingesetzt werden sollte. Damit war für eine Beschäftigung des Klägers auf diesem Dienstposten kein Raum mehr.
Die Einwendungen der Revision sind unbegründet. Die Auffassung, der Kläger habe den auf Dauer abgeordneten Angestellten M ab 3. März 1980 auf unbestimmte Zeit ersetzt, ist in sich widersprüchlich. Eine Abordnung auf Dauer gibt es nicht. Bei einer Abordnung auf einen höherwertigen Dienstposten liegt es zwar im Bereich des Möglichen, daß der betreffende Angestellte sich bewährt und dann auf Dauer übernommen wird. Sicher ist das aber nicht. Bei Nichtbewährung muß mit seiner Rückkehr gerechnet werden. Deshalb besteht für die Zeit, in der noch mit einer Rückkehr des Angestellten gerechnet werden muß, ein sachlicher Grund für die vorübergehende Beschäftigung eines Vertreters. Insoweit ist es auch unerheblich, daß dem Kläger die Vertretungstätigkeit für den Angestellten M zunächst nur bis Dezember 1980 übertragen wurde und die Vertretung später verlängert wurde. Solange der Angestellte M seinerseits vertretungsweise anderweitig eingesetzt war, bestand für die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit und auch ihre Dauer auf den Kläger objektiv ein sachlicher Grund.
Insoweit ist ferner unerheblich, daß der Angestellte M zunächst nur bis 30. September 1980 anderweitig Vertretungstätigkeiten ausüben sollte, die vorübergehende Tätigkeit des Klägers aber schon von Anfang an bis Dezember 1980 vorgesehen war. Wäre M schon am 1. Oktober 1980 auf seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt, hätte die Beklagte trotz der in Aussicht genommenen vorübergehenden Beschäftigung des Klägers bis Dezember 1980 schon am 1. Oktober 1980 dem Kläger die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entziehen können.
Wenn der Dienstposten I a 2.019 in der Zeit vom 1. Juni 1980 bis 9. Juli 1981 frei war, hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, daß ihm diese Stelle auf Dauer übertragen wurde. Einen allgemeinen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 276/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Der sachliche Grund für die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit auf den Kläger in diesem Zeitraum lag darin, daß der Beklagten dieser Zeitraum zur Suche eines Nachfolgers für den Angestellten M zuzubilligen war.
Soweit dem Kläger die Vertretungstätigkeit für den Angestellten E ab 10. Juli 1981 "bis auf weiteres" übertragen wurde, kann trotz des unbestimmten Endes der vorübergehenden Tätigkeit mit dem Landesarbeitsgericht doch ein sachlicher Grund sowohl für die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit als auch deren Dauer bejaht werden. Denn da E anderweitig als Vertreter eingesetzt war, mußte mit der Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Abschluß der Vertretungstätigkeit gerechnet werden. Bis zu diesem unbestimmten Zeitpunkt bestand ein sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit auf den Kläger. Der Kläger hat jedenfalls nicht vorgetragen, daß die Beklagte beabsichtigte, E ständig als anderweitigen Vertreter einzusetzen, so daß die Übertragung des Dienstpostens I a 2.019 auf E nur der Form nach erfolgt sei, um die endgültige Übertragung der Tätigkeit auf den Kläger zu verhindern. E war zwar nach der Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz im August 1982 dort nur einen Monat tätig, um dann endgültig mit einer anderen Tätigkeit betraut zu werden. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, daß die Beklagte dies von vornherein beabsichtigte und damit gegenüber ihm bei der Übertragung der Vertretungstätigkeit ab 10. Juli 1981 rechtsmißbräuchlich handelte. Es ist nämlich durchaus denkbar, daß E sich während seiner Vertretungstätigkeit in der Zeit vom 10. Juli 1981 bis 13. August 1982 bewährt hat, was nicht ohne weiteres vorauszusehen war, und die Beklagte sich deshalb veranlaßt sah, ihn nach Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz alsbald wieder mit einer neuen Tätigkeit zu betrauen.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Gröbing Lehmann
Fundstellen
Haufe-Index 439439 |
BAGE 49, 95-102 (LT) |
BAGE, 95 |
AP § 24 BAT (LT1), Nr 9 |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 309 (LT1) |
EzBAT § 24 BAT, Nr 8 (LT) |
PersV 1991, 238 (K) |
RiA 1986, 12-12 (LT1) |