Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht
Leitsatz (amtlich)
1. Ein auf einem sog. "unkontrollierten"≪= ohne Radar/ control zone≫Flugplatz eingesetzter örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht ist technischer Angestellter i. S. der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen.
2. Hat ein solcher Sachbearbeiter keine technische Ausbildung i. S. der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und ist er mangels vergleichbarer Fachkenntnisse auch kein "sonstiger Angestellter" i. S. der Vergütungsgruppen für technische Angestellte, so ist er in die Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst - hier die VergGr. IV b BAT/BL - eingruppiert.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; BAT VergGr. V b Fallgr. 1 a; BAT IV b Fallgr. 1 a, 21; BAT IV a.F.allgr. 1 a, 1 b, 10 c der Anlage 1 a zum BAT/BL; BAT Vorbem. Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen; LuftVG § 29
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1997 - 10 Sa 393/97 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers als örtlichen Sachbearbeiters für Luftaufsicht. Dabei geht es vor allem darum, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT hat, sei es originär, sei es im Wege des Bewährungsaufstiegs aus VergGr. IV b BAT.
Der am 27. März 1944 geborene Kläger war nach der mittleren Reife vom 1. Oktober 1962 bis 1. Oktober 1970 Zeitsoldat bei der Bundesluftwaffe/Flugsicherung. Er besuchte die Englischsprachschule und dann die Lehrgänge "Grundlagen der Flugsicherung" und "Turmkontrolle". Damit konnte er als militärischer Fluglotse eingesetzt werden. Nach Erwerb einer Zusatzlizenz war er am Flugplatz Nörvenich als Wachleiter tätig.
Die Bundesanstalt für Flugsicherung führte am 28. Oktober 1968 eine Prüfung durch, aufgrund derer sie dem Kläger mitteilte, es sei beabsichtigt, ihn zum 13. Oktober 1969 als Regierungsinspektoranwärter einzuberufen. Dazu kam es nicht.
In der Zeit vom 1. Februar 1970 bis 31. März 1971 wurde er zum Verkehrsassistenten bei der Flughafen Köln-Bonn GmbH ausgebildet.
Zum 1. April 1971 trat der Kläger als Angestellter in die Dienste des beklagten Landes. Im Arbeitsvertrag vom 1. April 1971 wurden die Anwendung des BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart und der Kläger in die VergGr. VI b BAT eingruppiert. Wegen des beabsichtigten Einsatzes des Klägers im Rahmen der Luftaufsicht verpflichtete er sich, innerhalb der sechsmonatigen Probezeit neben einem Funksprechzeugnis die Privatpilotenlizenz zu erwerben und diese während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Fliegertauglichkeit aufrechtzuerhalten. Als örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht auf dem Flugplatz Bonn-Hangelar bezieht der Kläger seit dem 1. Januar 1978 Vergütung nach VergGr. IV b BAT.
Die Ausbildung zum Privatflugzeugführer, die der Kläger erfolgreich abschloß, umfaßt nach den einschlägigen Lehrplänen die Sachgebiete Technik I (Hauptbauteile des Flugzeuges, Aerodynamik, Fluglehre, die richtige Beladung des Flugzeuges, Belastung und Lastvielfache, die Luftschraube, Triebwerkkunde, Triebwerküberwachungsinstrumente und -systeme), Technik II (Flugüberwachungsinstrumente und Grundlagen des Instrumentenfluges, Flugleistungen und Flughandbuch), Grundlagen der Flugwetterkunde (Atmosphäre, Temperatur, Stabilität und Luftfeuchtigkeit, Wolkenbildung und Wolkenarten, Nebel, Dunst und Sicht, Niederschlagsarten in der freien Atmosphäre und am Boden, Luftmassen und Fronten, Wettererscheinungen in Tiefdruckgebieten - Idealzyklone - und in Hochdruckgebieten, Großwetterlagen, Wetterkarten, Wettersymbole und Wettermeldungen) sowie Flugnavigation (Grundlagen der Flugnavigation, Flugplanung) und Funknavigation (Grundlagen der Funktechnik, NDB - Bodenstationen - und ADF - Automatisches Funkpeilgerät - sowie VOR UKW-Drehfunkfeuer, Boden- und Bordanlagen, ADF - und VOR -Navigationsverfahren, RADAR für die Flugverkehrskontrolle).
Darüber hinaus nahm der Kläger 1972 an einem Lehrgang für Luftaufsichtspersonal bei der Flugsicherungsschule in Nürnberg teil, der Grundlagen der Flugsicherung sowie die Einweisung am UKW-Sichtpeilgerät vermittelte. Im Januar 1974 erwarb er das AZF (= Allgemeines Sprechfunkzeugnis Deutsch/Englisch). Am 10. Dezember 1975 absolvierte er einen Flugsicherungs-Eignungstest bei der Bundesanstalt für Flugsicherung.
Die örtlichen Sachbearbeiter für Luftaufsicht sind dem für Luftfahrtverwaltungsaufgaben zuständigen Dezernat bei der Bezirksregierung Düsseldorf zugeordnet. Sie werden im Stellenplan des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen als "technische Angestellte" geführt. Bei der Bezirksregierung werden im Bedarfsfall von anderen Mitarbeitern die rechtlich schwierigen und zweifelhaften Fragen entschieden.
Der Kläger ist zusammen mit drei Kollegen als örtliche Luftaufsicht auf dem Flugplatz Bonn-Hangelar im Kontroll- und Fluginformationsdienst im Schichtdienst eingesetzt. Die Tätigkeit erfolgt vom Tower aus. Auf diesem Flugplatz dürfen Flugmaschinen bis zu 5,7 t starten und landen. Hier ist auch die gesamte Hubschrauberstaffel des Bundesgrenzschutzes untergebracht. Häufig starten und landen dort Maschinen mit führenden Politikern des In- und Auslandes.
Bei dem Flugplatz Bonn-Hangelar handelt es sich um einen sogenannten "unkontrollierten" Flugplatz (= ohne Radar/control zone). Der Flugverkehr erfolgt nach Sichtflug- und Blindflugregeln. Der Flugplatz liegt im CVFR-Gebiet (controlled vision flight rules) des Flughafens Köln-Bonn.
Nach der vom Kläger vorgelegten "Stellenbeschreibung für Sachbearbeiter für Luftaufsicht an kontrollierten und unkontrollierten Flugplätzen" übt der Kläger im wesentlichen folgende Tätigkeiten aus:
1. Flugplatzbereich
1.1 Überprüfung des Flugplatzes und Überprüfung der technischen Einrichtungen auf Betriebssicherheit nach den Richtlinien gemäß ICAO ANNEX 14 sowie den Richtlinien des BMV
...
1.2 Störungen auf dem Rollfeld (Landebahnen, Startbahnen, Rollbahnen und der dazugehörigen Schutzstreifen)
...
2. Flugbetrieb
2.1 Überwachung des Flugbetriebes am Flugplatz und in dessen Umgebung
...
2.2 Überwachung der örtlichen Flugbetriebsbeschränkungen
...
2.3 Navigatorische Unterstützung für an- ab- oder überfliegende Luftfahrzeuge unter Berücksichtigung örtlich verschiedener Verfahren, Navigatorische Unterstützung des Luftfahrzeugführers unter anderem in Notsituationen, bei schlechten Wetterlagen oder Orientierungsverlust
...
2.4 Aktivierung des Alarmplanes in Notsituationen eines Luftfahrzeuges
...
3. Erteilung von Erlaubnissen und Erlaß von Luftaufsichtsverfügungen
...
4. Aufsichtsfunktionen der Luftaufsicht
4.1 Stichprobenartige Kontrollen des Luftfahrtpersonals, Luftfahrtgerätes, Luftfahrerschulen und Luftfahrtunternehmen,
4.2 Meldungen - Feststellungen von luftrechtlichen Verstößen und Ordnungswidrigkeiten
...
5. Koordinierungsaufgaben mit Behörden und Platzhaltern
...
In der Stellenbeschreibung sind die Aufgaben ausführlich beschrieben. Der "Zeitaufwand der Tätigkeiten für SfL (unkontrollierte)" für den Flugplatzbereich und den Flugbetrieb ist mit 60 %, für die Erteilung von Start- und Landeerlaubnissen mit 5 %, für die stichprobenartigen Kontrollen des Luftfahrtpersonals, -geräts, -ausbildung und -unternehmen und für Meldungen mit 20 % und für Koordinierungsaufgaben mit Behörden und Platzhaltern mit 10 % angegeben.
Der Kläger hat den Flugplatzbereich und den Flugbetrieb sowie die Koordinierungsaufgaben mit Behörden und Platzhaltern unter "Überwachung des Flugbetriebes" zusammengefaßt und den Zeitanteil an der Gesamttätigkeit insoweit mit 80 % angegeben. Die "Aufsicht über das Luftfahrtpersonal, das Luftfahrtgerät, die Luftfahrerschulen und die Luftfahrtunternehmen, die am Flugplatz Bonn-Hangelar angesiedelt oder tätig sind", umfassen nach Vortrag des Klägers 20 % seiner Gesamttätigkeit.
Nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien füllt die Tätigkeit "Überwachung des Flugbetriebes" im Sinne der Ziff. 2.1 der Stellenbeschreibung mehr als ein Drittel der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1979 verlangte der Kläger erfolglos "Höhergruppierung in die VergGr. IV a BAT". Mit seiner beim Arbeitsgericht am 19. November 1993 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Ansicht vertreten, er erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a Fallgr. 10 c des Teils I der Anlage 1 a zum BAT. Er erfülle bereits deshalb das Eingruppierungsmerkmal der "technischen Ausbildung", weil § 30 LVO NW (Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) auch den "Aufstiegsbeamten" kenne. Die von ihm am 28. Oktober 1968 bei der Bundesanstalt für Flugsicherung abgelegte Prüfung sei als eine "gleichwertige Aufstiegsprüfung" im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 3 LVO anzusehen. Jedenfalls sei diese gleichwertige Aufstiegsprüfung in dem am 10. Dezember 1975 bestandenen Flugsicherungs-Eignungstest zu sehen. Die Anwendung dieser Vorschriften für den "Aufstiegsbeamten" sei vom Sinn und Zweck der Vorschrift her zulässig, da es dem Kläger im wesentlichen um Fragen des "Bewährungsaufstiegs" gehe. Nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv liege eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen vor. In der Bundesrepublik wird unstreitig an verschiedenen Fachhochschulen zwar der Studiengang "Luft- und Raumfahrttechnik", nicht aber eine spezielle Fachhochschulausbildung für Mitarbeiter der Luftaufsicht angeboten. Gäbe es - so der Kläger - eine entsprechende Ingenieur-Fachhochschul-Ausbildung, würde dieser Arbeitsplatz im Hinblick auf Umfang und Bedeutung dieser Arbeiten nur einem derartigen Fachhochschulingenieur übertragen werden. Er habe zwar kein Fachhochschulstudium absolviert, sei aber sonstiger Angestellter im Sinne der 2. Alternative der VergGr. IV a Fallgr. 10 c. Er müsse bei der Ausübung seiner Tätigkeit über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines ausgebildeten Fachschulingenieurs entsprächen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben brauche er technisches Wissen über die einzelnen Luftfahrzeugtypen und über die Reaktionen unterschiedlicher Flugzeugtypen bei bestimmten Anflugs- und Wetterlagen oder bei bestimmten Ausfällen im Monitor- oder Anzeigesystem. Darüber hinaus habe er als örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht die Überprüfung von technischen Sicherheitsstandards von Luftfahrzeugen durchzuführen. Da er subjektiv dessen Voraussetzungen erfülle, könne ihm nicht entgegengehalten werden, daß es einen "geprüften Fachschulingenieur" nicht gebe noch geben könne. In der ehemaligen DDR habe es einen Studiengang "Luftfahrt/Elektronik/Flugsicherung" gegeben, der inzwischen auch für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt sei. Die für die Einreihung in die VergGr. IV a Fallgr. 10 c erforderliche achtjährige Bewährungszeit sei nicht zweifelhaft. Er habe seine Aufgaben als Sachbearbeiter für Luftaufsicht bisher ohne jede Beanstandung ausgeführt.
Schließlich lasse sich sein Anspruch auch aus den allgemeinen Fallgruppen herleiten. Es sei umfangreich dargelegt, daß hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals "besondere Schwierigkeit" seine Tätigkeit insbesondere "aus dem Rahmen fallende Differenzierungen" erfordere, daß "ungewöhnliche Verhältnisse" vorlägen und der Arbeitsplatz einen "höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit" erfordere als im Vergleich mit den Anforderungen, die an die üblichen Arbeitnehmer der niedrigeren Vergütungsgruppe gestellt würden. Er erfülle auch das Eingruppierungsmerkmal der "Bedeutung".
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT seit dem 1. Januar 1992 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei kein Angestellter im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 10 c. Er verfüge bereits nach seinem eigenen Vortrag nur zu einem geringen Teil über die Kenntnisse, die im Rahmen eines einschlägigen Fachhochschulstudiums vermittelt würden. Abgesehen davon könne nach den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht auf die allgemeinen Fallgruppen zurückgegriffen werden. Auch nach den allgemeinen Fallgruppen stehe dem Kläger die begehrte Vergütung nicht zu. Seine Tätigkeit sei weder besonders verantwortungsvoll im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 1 a noch hebe sie sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus dieser Fallgruppe heraus. Die zur Zeit gezahlte Vergütung ergebe sich aus dem in Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 2 geregelten Bewährungsaufstieg aus VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT.
Im übrigen hat das beklagte Land geltend gemacht, die Tätigkeiten des Klägers gliederten sich in die Überprüfung des Flugplatzes und der technischen Einrichtungen mit den Zusammenhangstätigkeiten Veranlassung von Reparaturen usw., in die Überwachung des Flugbetriebes, in die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen sowie in die Koordination der Aufgaben mit dem Luftfahrt-Bundesamt der Deutschen Flugsicherung, Polizei, Zoll und Wetterwarte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen.
Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/BL seit 1. Januar 1992.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes und der Länder geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
2. Für örtliche Sachbearbeiter für Luftaufsicht ist die Eingruppierung nicht tarifvertraglich speziell geregelt.
3. Die Tätigkeitsmerkmale für den zivilen Flugverkehrskontrolldienst des Teils III C Abschnitt I der Anlage 1 a zum BAT, die u.a. VergGr. V a für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst mit der Befähigung zur Kontrolle nach Sichtflugregeln mit Aufstieg nach mehrjähriger Bewährung in die VergGr. IV b und für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst mit der Befähigung zur Kontrolle nach Instrumentenflugregeln die VergGr. IV b mit Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a BAT vorsehen, sind nicht einschlägig. Sie gelten nur für Angestellte des Flugsicherungsdienstes bei der Bundesanstalt für Flugsicherung. Der Kläger ist beim beklagten Land beschäftigt.
4. Für die Eingruppierung des Klägers kommen die Vergütungsgruppen für technische Angestellte der Anl. 1 a zum BAT/BL in Betracht. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21.
In Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ist folgendes ausgeführt:
Unter "technischer Ausbildung" im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals "Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.
a) Der Kläger ist zwar technischer Angestellter, aber kein solcher mit technischer Ausbildung im Sinne der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei technischer Angestellter. Der Kläger habe bei der Überprüfung des Flugplatzes Bonn-Hangelar und bei der Überwachung des Flugbetriebes technische Aufgaben im tariflichen Sinne zu erfüllen. Er benötige hierfür zum einen detaillierte Fachkenntnisse technischer Art über die technische Ausstattung eines Flugplatzes und der an ihn zu stellenden technischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen. Bei der Überwachung des Flugbetriebes müsse er das Fluggerät einschließlich der Funktionsfähigkeit von Maschinen und Motoren sowie der Sicherheitstechnik kennen, um eventuelle Sicherheitsmängel festzustellen, auf ihre Relevanz hin beurteilen und in geeigneter Weise auf ihre Beseitigung hinwirken zu können. Darüber hinaus benötige er Fachkenntnisse der Navigation, der Flugsicherung, der Meteorologie, der Aerodynamik und besonders auf fliegerischem Gebiet, was sich auch darin äußere, daß er zur Erfüllung seiner Aufgaben die Privatpilotenlizenz besitzen müsse, zu deren Erwerb und Erhalt er diese technische, meteorologischen und navigatorischen Kenntnisse sich aneignen und in Übung habe halten müssen und müsse. Diese fliegerischen Fachkenntnisse seien den technischen Fachkenntnissen zuzurechnen. Daß darüber hinaus der Kläger auch Gesetze und Verwaltungsvorschriften kennen müsse, ändere nichts an der Tatsache, daß er ganz überwiegend technischer Angestellter sei, zumal es im modernen öffentlichen Dienst für zahlreiche Tätigkeiten charakteristisch sei, daß aus technischen Erkenntnissen rechtliche Schlüsse zu ziehen seien.
Dem ist im Ergebnis zu folgen. Der Senat hat in dem vom Landesarbeitsgericht genannten Urteil vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausgeführt, die Beauftragten für Luftaufsicht - heute örtliche Sachbearbeiter für Luftaufsicht genannt - auf den kleineren Verkehrslandeplätzen hätten nahezu ausschließlich technische Aufgaben verschiedener Art zu erledigen. Daran hält der Senat fest. Der Begriff des technischen Angestellten ist nicht auf solche zu beschränken, die "unmittelbar am Gerät" arbeiten (so der Senat, aaO). Der Kläger wird daher zutreffend beim Regierungspräsidenten Düsseldorf des beklagten Landes als technischer Angestellter geführt. Dem Kläger obliegen technische Aufgaben, auch wenn, wie das beklagte Land hervorgehoben hat, die von einem örtlichen Sachbearbeiter für Luftaufsicht zu erledigenden Aufgaben nach § 29 LVG dem Bereich des (Sonder-) Ordnungsrechtes zuzurechnen sind. Sie sind nicht schon aus diesem Grund von vornherein Verwaltungsaufgaben im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Luftaufsicht dient zwar der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LVG). Die Gefahrenabwehr setzt voraus, daß das Luftaufsichtspersonal entstehende Gefahren möglichst frühzeitig erkennt um, was bei dem schnellen Ablauf des Luftverkehrs wichtig ist, rechtzeitig Maßnahmen treffen zu können. Die Sicherstellung des gefahrlosen Luftverkehrs und die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt setzen fliegerische Fachkenntnisse der örtlichen Sachbearbeiter für Luftaufsicht voraus. Die mittels dieser Kenntnisse durch Überwachung und Beobachtung des Luftverkehrs verschafften Informationen ermöglichen das Eingreifen bei Bedrohung des Ablaufs des Luftverkehrs durch ein schädigendes Ereignis.
bb) Der Kläger hat aber keine technische Ausbildung im Sinne der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen absolviert. Der Kläger hat keine Fachhochschulausbildung zum Ingenieur erfolgreich abgeschlossen. Es ist zwar richtig, daß es eine einschlägige Fachhochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gab und gibt. Lediglich in der ehemaligen DDR gab es den Ingenieur, die Ingenieurin für Flugsicherung (Luftfahrtbetriebstechnik) Fachrichtung (en) Luftfahrttechnik/Flugsicherung (vgl. Beamter/Beamtin bei Behörden der Länder [gehobener technischer Dienst], Blätter zur Berufskunde, Bd. 2- VII A 34, 2. Aufl. 1996, S. 174 Nr. 24; Berufe der ehemaligen DDR, Bd. 8 Fachschulberufe, Bildung und Beruf, Ausgabe 1991, S. 54 f.), worauf die Revision nochmals hingewiesen hat. Daraus kann der Kläger für sich mit Erfolg schon deswegen nichts herleiten, weil er ein solches Studium nicht erfolgreich durchlaufen hat. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob, wie der Kläger vorträgt, Absolventen dieser Ausbildung auch in der Flugsicherung genauso wie der Kläger eingesetzt sind.
b) Der Kläger ist auch nicht "sonstiger Angestellter" im Sinne der von ihm für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe.
aa) Auch das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Es geht von der vom Senat im Urteil vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 = AP, aaO) für Sachbearbeiter für Luftaufsicht und Flugbetrieb im Luftfahrtamt beim Regierungspräsidium in Düsseldorf des beklagten Landes gewählten Formulierung aus. Diese lautet:
"Vorliegend kommt für die Kläger ... nur die jeweils zweite Alternative der vorgenannten tariflichen Tätigkeitsmerkmale in Betracht, wobei wiederum von der Fallgruppe 21 der VergGr. IV b BAT auszugehen ist. Danach müßten bei beiden Klägern kumulativ zwei tarifliche Erfordernisse erfüllt sein: subjektiv müßten sie als "sonstige Angestellte" über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines geprüften Fachhochschulingenieurs, insbesondere denen eines Fachhochschulingenieurs für Luftfahrt- und Raumfahrttechnik entsprechen. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Fachhochschulausbildung als Ingenieur vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei freilich Fachkenntnisse auf einem nur eng begrenzten Teilgebiet dieser Ingenieursausbildung nicht ausreichen. Außerdem müßten die Kläger eine entsprechende Tätigkeit auszuüben haben, d.h. eine Tätigkeit mit Ingenieurszuschnitt, wobei aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Angestellten möglich sind."
Das Landesarbeitsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, darzulegen, daß er jedenfalls ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet beherrsche, das den Diplom-Ingenieur für Luft- und Raumfahrttechnik ausmache.
bb) Das greift die Revision lediglich mit der Erwägung an, einer der Kläger des Verfahrens - 4 AZR 465/84 - H S - habe im wesentlichen dieselbe Aus- und Vorbildung wie der Kläger gehabt und sei sozusagen der "Rechtsvorgänger" des Klägers auf dem Flugplatz Bonn-Hangelar gewesen. Der Verweis auf andere ersetzt eigenen schlüssigen Sachvortrag nicht. Die Revision zitiert eine Passage aus dem Urteil des Senats, die sich aber nicht damit befaßt, ob der Kläger S "sonstiger Angestellter" im Tarifsinne ist, sondern mit der Frage, ob der Kläger S technischer Angestellter oder Verwaltungsangestellter ist. Mit diesen Hinweisen ist die vergleichbare Ausbildung des Klägers nicht belegt und vermag von daher zu einer anderen Betrachtungsweise nicht zu führen. In seinem im Instanzenzug nachfolgenden Urteil vom 16. Februar 1989 - 13 Sa 826/82 - hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit dieser Frage nicht befaßt, ersichtlich deswegen nicht, weil das beklagte Land den vom Senat für schlüssig angesehenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. Bl. 5 a.E. des Abdrucks in AP, aaO) nicht bestritten hatte. Das zu einem Sachbearbeiter für Luftaufsicht und Flugbetrieb Vorgetragene ist auf die örtlichen Sachbearbeiter für Luftaufsicht auf Flugplätzen nicht ohne weiteres übertragbar. Es handelt sich um verschiedene Ebenen von Sachbearbeitung. Während ein Sachbearbeiter für Luftaufsicht und Flugbetrieb "sonstiger Angestellter" sein kann, weil ingenieurmäßiges Wissen gegeben und erforderlich sein kann, kann bei dem örtlichen Sachbearbeiter für Luftaufsicht Technikerwissen gegeben und ausreichend sein. Dies verdeutlichen die Ausbildungsziele, -inhalte, -aufgaben der an sich einschlägigen Fachschulausbildung der ehemaligen DDR zum Ingenieur/zur Ingenieurin für Flugsicherung. Diese lauten beschränkt auf die fachliche Komponente: "Erfüllung der im Flugsicherungskontrolldienst operativen Aufgaben bei ständiger Koordinierung mit benachbarten in- und ausländischen Flugsicherungsstellen. Überwachung und Leitung des Luftverkehrs in festgelegten Lufträumen unter Anwendung geltender Flugregeln. Kenntnisse der Automatisierung der Flugleitprozesse und des Einsatzes moderner Flugsicherungs- und Navigationsmittel." Als "Lehrgebiete und Lehrfächer" sind auszugsweise angegeben: Englisch (Direktstudium), Arbeitswissenschaften, Mathematik, technische Physik, technische Stoffe, Chemie, Informationsverarbeitung, Information/Dokumentation/Standardisierung, Elektrotechnik/Elektronik, Nachrichten- und Regelsysteme, Flugsicherungs- und Navigationsausrüstung, Flugmeteorologie, Aerodynamik/Flugmechanik, Grundlagen der Flugzeugtechnik, Grundlagen der Flugsicherung, Flugsicherungsbetriebsdienst, Nachrichtenwesen der zivilen Luftfahrt, Luftfahrtnavigation, Verkehrsgeographie, Luftrecht.
Selbst wenn man darauf abstellt, ergibt sich für den Kläger nichts anderes. Denn auch insoweit fehlt der Vortrag des Klägers zu Kenntnissen, die über die hinaus gehen, die er als Privatflugzeugführer erworben hat. Damit ist lediglich Technikerwissen belegt.
c) Auf die Frage der entsprechenden Tätigkeit, also darauf, ob der Kläger Tätigkeiten mit Ingenieurszuschnitt ausübt, kommt es sonach nicht mehr an. Auch auf die Ausführungen der Revision zu den aufeinander aufbauenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte braucht der Senat nicht mehr einzugehen.
5. Auch nach den Tätigkeitsmerkmalen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT.
a) Sie sind anwendbar. Die Vorbemerkung 1 zu allen Vergütungsgruppen steht nicht entgegen. In ihr ist lediglich geregelt, daß bei Angestellten, deren Aufgaben von einer besonderen Fallgruppe der Vergütungsgruppen erfaßt sind, nicht auf die Tarifmerkmale der Fallgruppen 1 oder 1 a bis 1 e zurückgegriffen werden darf, etwa, um auf diese Weise in eine bei den besonderen Vergütungsgruppen nicht vorgesehene Vergütungsgruppe zu gelangen, weil die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in den Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst erfüllt seien. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger gerade nicht unter die Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte fällt. Das hat zur Folge, daß die "allgemeinen" Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst, denen eine Auffangfunktion zukommt, anwendbar bleiben.
b) Sie haben, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
...
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
...
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
...
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
...
c) Der Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT setzt voraus, daß mindestens die Hälfte/ein Drittel der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Merkmalen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a/1 b entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2, 4 BAT).
aa) Als Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat die Tätigkeiten des Klägers in die Arbeitsvorgänge Überprüfung des Flugplatzes, Überwachung des Flugbetriebes, Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen und Koordinierungsaufgaben aufgeteilt, wobei als Zusammenhangstätigkeiten bei der Überwachung des Flugbetriebes die unmittelbar auf dieses Aufgabengebiet bezogenen Aufsichtsfunktionen hinzukämen. Die Arbeitsvorgänge Überprüfung des Flugplatzes und Überwachung des Flugverkehrs fielen zu weit mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers an. Die Überwachung des Flugbetriebes mache mehr als 1/3 der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus. Die Revision will demgegenüber mit dem Arbeitsgericht nur von zwei Arbeitsvorgängen ausgehen, nämlich von der Überwachung des Flugbetriebes mit 80 % und von der Aufsicht über das örtliche Luftpersonal, das Luftfahrtgerät, die Luftfahrerschulen und Luftfahrtunternehmen mit 20 % der Gesamttätigkeit.
Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht. Die Revision wirft dem Landesarbeitsgericht unzulässige Aufspaltung von Zusammenhangstätigkeiten vor, wenn es die "Überwachung des Flugbetriebes" in zwei Arbeitsvorgänge "Überprüfung des Flugplatzes" und "Überwachung des Flugbetriebes" aufteile, wobei es zur Überwachung des Flugbetriebes auch noch die "Aufsicht über das Luftgerät und das fliegende Personal" rechne. Tatsächlich sei die Überprüfung des Flugplatzes der Überwachung des Flugbetriebes zuzurechnen, weil die Überwachung des Flugbetriebes, also insbesondere der Starts und der Landungen ohne ordnungsgemäßen Zustand des Flugplatzes und seiner Einrichtungen gar nicht möglich sei. Das überzeugt nicht. Der Kläger kontrolliert den Flugplatz einmal pro Woche. Schon dies zeigt, daß die Überwachung des Flugbetriebes im Vordergrund steht. Im übrigen sind von den Aufgaben der Luftaufsicht die Aufgaben des Flugplatzunternehmers zu unterscheiden, die dessen Flugleiter wahrnehmen. Der Flugplatzunternehmer hat den Flugplatz im betriebssicheren Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die hierzu notwendig und zweckmäßig sind. Die Luftaufsicht hat gegenüber den Pflichten des Flugplatzunternehmers nur überwachende Funktion. Und diese nimmt der Kläger wahr. Sie könnte auch von einem anderen Mitarbeiter wahrgenommen werden. So gesehen ist Arbeitsergebnis einmal die Sicherstellung der Verkehrssicherheit des Flugplatzes durch Überwachung der Pflichten des Flugplatzunternehmers, für den verkehrssicheren Zustand des Flugplatzgeländes zu sorgen. Davon zu trennen ist die Überwachung des Flugbetriebes, nämlich der einzelnen Flugzeugbewegungen, der Starts und der Landungen von Flugzeugen. Arbeitsergebnis ist insoweit der ordnungsgemäße Ablauf des Flugbetriebes. Die Aufsicht über das Fluggerät und das fliegende Personal kann als weiterer Arbeitsvorgang angesehen werden. Arbeitsergebnis ist die Verwendung einwandfreien Fluggeräts und der Einsatz qualifizierter Piloten usw.
Der Kläger beanstandet weiter, die Differenzierung des Landesarbeitsgerichts sei deswegen nicht ausreichend, weil es die Koordinierungsaufgaben mit Behörden und Platzhaltern nur insoweit als gesonderten Arbeitsvorgang ansehe, soweit sie nicht der Überprüfung des Flugplatzes und der Überwachung des Flugbetriebes zuzuordnen sind. Damit kann der Kläger nicht gehört werden. Aus seinem Vortrag ist nicht erkennbar, welche Koordinationsaufgaben mit welchen Zeitanteilen sich auf den schon in der Stellenausschreibung unterschiedenen Flugplatzbereich und auf den Flugbetrieb beziehen.
cc) Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Tätigkeit des Klägers zwei oder vier Arbeitsvorgänge bildet. Ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die geforderte Vergütung zu.
d) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe, hier der VergGr. V b Fallgr. 1 a und der VergGr. IV b Fallgr. 1 a erfüllt, und anschließend, ob die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren VergGr. IV a Fallgr. 1 a oder Fallgr. 1 b vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
aa) Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht haben angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 1 a. Da die Parteien hiervon ebenfalls ausgehen, durfte sich das Arbeitsgericht mit einer pauschalen Überprüfung begnügen und das Landesarbeitsgericht ihr folgen. Sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger benötigt in der Gesamtschau gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Er erbringt auch selbständige Leistungen im Tarifsinne. Das folgt schon aus den ihm zustehenden Befugnissen im Rahmen der Aufgaben eines örtlichen Sachbearbeiters für Luftaufsicht.
bb) Die Tätigkeit des Klägers hebt sich auch in dem erforderlichen Umfang durch das Maß der geforderten Verantwortung aus der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT heraus. Dieses Qualifikationsmerkmal der VergGr. IV b Fallgr. 1 a ist dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten gemessen an und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgr. 1 a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt (BAG Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, der Kläger habe im Rahmen seiner Kontrollaufgaben für Maßnahmen einzustehen, die den gesamten von ihm zu kontrollierenden Bereich beträfen. Er unterliege keiner unmittelbaren Überprüfung. In der Regel habe er keinerlei Möglichkeit, Rücksprache mit seinen Vorgesetzten zu halten, da schnelle Entscheidungen getroffen werden müßten. Zusammen mit den anderen im Schichtdienst eingesetzten Sachbearbeitern für Luftaufsicht habe er für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs am Flugplatz Bonn-Hangelar zu sorgen. Für die Abwehr von Gefahren des Luftverkehrs in dieser Kontrollzone nehme der Kläger somit eine Schlüsselstellung ein.
Diese Ausführungen, denen sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen hat, sind gleichermaßen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kontrolltätigkeit des Klägers, insbesondere die Überprüfung des Flugplatzes und die Überwachung der Flugbewegungen, wirkt sich auf die Funktionalität des Flugplatzes unmittelbar aus und zumindest mittelbar auf die Belange des öffentlichen Arbeitgebers sowie der in dem Flugbetrieb eingebundenen und von ihm abhängigen Unternehmen und Personen.
cc) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 a oder 1 b des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/BL. Sie hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraus.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IV a Fallgr. 1 a und b wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Dabei ist zu beachten, daß die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit gegenständlich nicht beschränkt haben. Sie fordern lediglich, daß die Tätigkeit des Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgemäß muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben, so daß eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muß.
Bei dem Tarifbegriff der "besonderen Schwierigkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
(2) Das Landesarbeitsgericht ist von dem genannten Verständnis des Tarifmerkmals der "besonderen Schwierigkeit" ausgegangen. Es hat subsumierend ausgeführt, dieses Tarifmerkmal sei nicht schon deswegen erfüllt, weil der Kläger die englische Sprache unter Berücksichtigung der fliegerischen Begriffe beim Funksprechverkehr blitzschnell und sicher beherrschen müsse. Bereits in der VergGr. IV b Fallgr. 1 a würden gründliche, umfassende Fachkenntnisse gefordert. Bezogen auf die sprachlichen Kenntnisse bedeute dies, daß der Angestellte sie umfassend, das heiße, fast perfekt beherrschen müsse, um seine Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können. Daß es hierzu gehöre, daß er in der Lage sein müsse, die englische Sprache in freier Rede zu gebrauchen, sei verständlich und begründe keine besondere Schwierigkeit im Tarifsinne. Beherrsche er die Sprache nicht fast wie seine Muttersprache und damit fast einwandfrei und zuverlässig, könne von umfassenden Fachkenntnissen nicht gesprochen werden. Daß der Kläger dabei die Fachterminologie beherrschen müsse, beziehe sich ebenfalls auf das Tarifmerkmal der umfassenden Fachkenntnisse und begründe keine besondere Schwierigkeit. Schließlich sei es auch ohne Belang, daß der Kläger im Funksprechverkehr blitzschnell sprechen müsse. Beherrsche er die Sprache, sei es selbstverständlich, daß er blitzschnell reagieren und sprechen könne.
(3) In Anbetracht des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes sind diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das macht der Vergleich mit den Vergütungsgruppen für Angestellte im Flugsicherungsdienst bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (Teil III C der Anlage 1 a zum BAT/BL) deutlich. Die Angestellten des Flugverkehrskontrolldienstes und des Flugsicherungs-Betreuungsdienstes müssen die englische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst mit der Befähigung zur Kontrolle nach Instrumentenflugregeln erhalten originär Vergütung nach VergGr. IV b und gelangen nur im Wege der Bewährung in die VergGr. IV a. Der Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst mit der Befähigung zur Kontrolle nach Sichtflugregeln erhält originär Vergütung nach VergGr. V a mit Bewährungsaufstieg in VergGr. IV b. Erst der Angestellte im Funksicherungs-Beratungsdienst für die Standard- und Nicht-Standard Flugberatung erhält Vergütung nach VergGr. IV b unter weiteren Voraussetzungen. Dem entsprechen die Vergütungsgruppen für Angestellte des militärischen Flugsicherungsdienstes (Teil III F der Anlage 1 a zum BAT/BL). Die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift ist allgemeine Voraussetzung, und zwar sowohl für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst als auch für Angestellte im Flugsicherungs-Beratungsdienst. Gleichwohl erreichen Angestellte mit dem Befähigungsnachweis für Platzkontrolldienst die VergGr. IV a gar nicht und Angestellte mit dem Befähigungsnachweis für Landekontrolldienst nur im Wege des Bewährungsaufstiegs. Angestellte im Flugsicherungs-Beratungsdienst erreichen originär maximal Vergütung nach VergGr. IV b.
(4) Die Revision verweist darauf, die Tätigkeit des Klägers verlange insbesondere in Notsituationen oder in Situationen höchster Sicherheitsstufen sowohl ein besonders breites und vertieftes Wissen als auch fliegerische und flugtechnische Spezialkenntnisse, seine außergewöhnlichen Erfahrungen und zumindest seine sonstigen gleichwertigen Qualifikationen. Es ist aber nicht dargelegt, welches Wissen angesprochen ist. Zudem fehlt der Vortrag, ob Notsituationen oder Situationen höchster Sicherheitsstufen in rechtlich erheblichem zeitlichen Umfang anfallen.
Die Revision bezieht sich ferner auf Ziff. III der Gründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Januar 1992 - 12 (9) (4) Sa 244/86 -, gemeint wohl III 3 a S. 27 a.E. f., was sich aus dem Hinweis ergibt, auch in Bonn-Hangelar fehle ein Radar. Das Landesarbeitsgericht Hamm führt zu einem Fluglotsen aus, was die Verkehrslagebeurteilung betreffe, erwachse dem Fluglotsen noch eine zusätzliche Schwierigkeit durch das Fehlen von Platzradar am Flughafen Münster-Osnabrück. Eine Luftverkehrskontrolle mit Radarunterstützung ermögliche grundsätzlich eine bessere Einschätzung der Verkehrslage. Das Vorhandensein von Radar erleichtere die Arbeit des Lotsen. Das Fehlen eines Hilfsmittels, als das das Platzradar anzusehen sei, bedeute eine Erschwernis für die Tätigkeit des Fluglotsen, die auch nicht deswegen entfalle, weil der Fluglotse bei Fehlen von Platzradar ohnehin nicht an Radar gewöhnt sei. Ein Ausgleich werde auch nicht dadurch erreicht, daß bei einem Zurückgehen der Sicht innerhalb der Kontrollzone unter die Marke von 8 km der Sichtflugverkehr einzuschränken sei und nur noch Einzelbewegungen in der Kontrollzone erlaubt seien. Insoweit werde witterungsbedingt verschlechterten Sichtverhältnissen aus Sicherheitsgründen Rechnung getragen, ohne daß dies aber der grundsätzlich besseren Verkehrslagebeurteilung größerer, auch bei guter Sicht nicht mehr einsehbarer Bereiche durch das Hilfsmittel Radar gleichzusetzen sei, das zudem eine Kontrolle des eigenen abstrakten Vorstellungsbildes ermögliche.
Damit spricht die Revision keine über die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a hinausgehenden Anforderungen an die fachliche Qualifikation an, sondern einen anderen Arbeitsinhalt. Fehlt Platzradar, geht der Angestellte mit anderen Regeln um: Es ist eine wesentlich geringere Flugdichte zugelassen, wenn ein Radar nicht vorhanden ist. Es ist nicht zu erkennen, daß das Fehlen des Radars zu höheren Anforderungen an die fachliche Qualifikation führt. Den eingeschränkten technischen Möglichkeiten des Angestellten wird dadurch Rechnung getragen, daß die Flugdichte geringer ist und er sie ggf. weiter reduziert oder den Flugplatz ganz sperrt. Der geforderte Aufmerksamkeitsgrad ist bei Vorhandensein von Radar notwendigerweise größer.
Nach der Revision lägen beim Kläger, wie er meint dargestellt zu haben, die Anforderungen an die Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit wegen der besonderen zusätzlichen Bedingungen noch höher. Damit sollen wohl die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamm zum Fluglotsen, Bl. 29 f. des genannten Urteils angesprochen sein. Abgesehen davon, daß die Revision nicht aufzeigt, wo was dargestellt worden sein soll, ist nicht erkennbar, welche gegenüber denen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a höheren Anforderungen an das erforderliche fachliche Können angesprochen sind.
dd) Die Tätigkeit des Klägers hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung deutlich wahrnehmbar aus der Summe der Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraus.
(1) Mit dem Merkmal der "Bedeutung" sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; ständige Rechtsprechung des Senats).
(2) Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - dazu keine Ausführungen gemacht. Auch das Arbeitsgericht hat diese Frage offen gelassen. Die Revision beschränkt sich auf den Hinweis, welche Auswirkungen eine Fehlentscheidung des Klägers schon im Rahmen seiner "normalen" Tätigkeit nach sich ziehen könne, ergebe sich z.B. aus dem jüngsten Flugunglück der Bundeswehrmaschine vor Windhuk. Insoweit bedürfe es keiner weiteren Ausführungen.
(3) Damit ist die "Bedeutung" im Tarifsinne nicht belegt. Zwar liegt die sichere Abwicklung des Flugverkehrs im besonderen Interesse der Allgemeinheit und der am Flugverkehr beteiligten Personen. Es ist aber nicht zu übersehen, daß der Kläger nicht die gesamte Luftaufsicht zu gewährleisten hat. Der Kläger ist örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht im Schichtdienst. Der Kläger hat damit zeitweise bezogen auf einen Regionalflugplatz für den reibungslosen Ablauf der Flugbewegungen zu sorgen, also für einen kleinen räumlichen Bereich. Seine Tätigkeit ist besonders verantwortungsvoll. Das allein vermag jedoch das Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Bedeutung nicht zu erfüllen. Der Kläger ist eingebunden in ein Betätigungsfeld zahlreicher Institutionen, Unternehmen und Personen. Die Entscheidungen des Klägers haben nicht für sich allein für die jeweils Betroffenen Bedeutung, sondern wirken in Zusammenarbeit mit anderen. Gerade in den von der Revision angesprochenen Notsituationen sind Dritte beteiligt. Die Entscheidungen des Klägers bedürfen der Mitwirkung Dritter und der Umsetzung durch Dritte. Es ist nicht erkennbar, daß sich der Aufgabenkreis und die Tragweite der Tätigkeit des Klägers für den innerdienstlichen Bereich oder für die Allgemeinheit über den Einzugsbereich des Flugplatzes hinaus deutlich wahrnehmbar aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a herausheben. Der Umstand, daß bedeutende Politiker den Flughafen Bonn-Hangelar benutzen, führt nicht zur tariflich relevanten Steigerung der Bedeutung der Tätigkeit des Klägers. Aus den vom Kläger in den Instanzen eingereichten Schriftsätzen ergeben sich keine weiteren Tatsachen, die das Merkmal der Bedeutung auszumachen vermöchten.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann Schneider Friedrich Seifner Wolf
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.07.1998 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436406 |
BB 1998, 2532 |
RdA 1999, 227 |
ZTR 1999, 172 |
AP, 0 |
AuA 1999, 188 |