Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Blockmodell. Organhaftung bei fehlender Insolvenzsicherung. Insolvenzsicherung. Organhaftung
Leitsatz (amtlich)
Die persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG keine Anwendung.
Orientierungssatz
1. Nach dem in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers findet die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der Organe der Arbeitgeberin auf Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell keine Anwendung.
2. Der Senat hält die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG für nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat mit dem Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
3. Ein Schadensersatzanspruch der Altersteilzeitarbeitnehmer gegen die Organe der Arbeitgeberin kommt weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht. § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG stellt im Verhältnis zwischen Organ und Altersteilzeitarbeitnehmer kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB dar.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1; ATG § 8a; BGB §§ 242, 285, 823, 826; GmbHG § 13 Abs. 2, § 43; SGB IV § 7e
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Februar 2015 – 3 Sa 107/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell.
Die V GmbH wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 auf die P GmbH zur P + S GmbH (im Folgenden Schuldnerin) verschmolzen. Die Beklagten waren Geschäftsführer der Schuldnerin, der Beklagte zu 1. vom 3. Mai 2010 bis zum 24. August 2012, der Beklagte zu 2. seit dem 16. Juni 2011 und der Beklagte zu 3. vom 26. April 2007 bis zum 28. August 2012. Das von der Schuldnerin am 29. August 2012 beantragte Insolvenzverfahren wurde am 1. November 2012 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 136 Arbeitnehmer der Schuldnerin in Altersteilzeit im Blockmodell.
Die P GmbH hatte mit der Klägerin, einer Versicherung, und die V GmbH mit einer Bank einen Vertrag zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben geschlossen. Nachdem im September 2011 Wirtschaftsberater der Schuldnerin darauf hingewiesen hatten, dass durch die Zusammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne, nahm die Schuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der Klägerin auf. Die von der P GmbH und der V GmbH abgeschlossenen Verträge zur Insolvenzsicherung wurden im Verlauf dieser Verhandlungen beendet. Ob zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine neue Insolvenzsicherung der Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft aufgrund einer Kautionsversicherung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter einigte sich am 29. Oktober 2012 mit der Klägerin darauf, dass diese Schadensersatzforderungen der 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Umfang von 3,8 Mio. Euro ankauft und im Gegenzug zunächst 2,66 Mio. Euro zur Verfügung stellt. Dieser Betrag sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtforderung an die Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit ausgezahlt werden, wenn diese ihre Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Mio. Euro an die Klägerin abtreten. Die 136 Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit unterschrieben die Abtretungsvereinbarungen im Dezember 2012, die Klägerin unterzeichnete diese im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30. Oktober 2013 trat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zugunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die Klägerin ab.
Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos auf, an sie Schadensersatz aus abgetretenem Recht Zug um Zug gegen Abtretung der jeweils zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen zu leisten. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Bürgschaftsverpflichtung zu ihren Lasten sei vor der Insolvenzeröffnung nicht zustande gekommen. Die Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten seien Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben. Zudem hafteten die Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Jedenfalls folgten die Ansprüche aus § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG hindere die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Dem Anwendungsausschluss unterfalle nicht die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV normierte Organhaftung. Ein anderes Auslegungsergebnis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Die Klägerin hat sinngemäß zuletzt beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie insgesamt 3.081.412,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines jeweils bezifferten Teilbetrags aus den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen der jeweils namentlich benannten Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben;
- festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme der im Rahmen des Antrags zu 1. näher bezeichneten Abtretungsangebote befinden;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an sie 45.246,08 Euro zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines nachträglich zur Insolvenztabelle anzumeldenden und festzustellenden Anspruchs von
- E in Höhe von 1.163,26 Euro,
- F in Höhe von 19.403,29 Euro,
- J Höhe von 24.679,56 Euro.
Die Nebenintervenientin hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen.
Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ihre Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe, sie einen etwaigen Schaden der Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben nicht zu vertreten hätten und die Abtretungsvereinbarungen wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren größtenteils weiter. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, hat sie die Klage in der Revisionsverhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Nebenintervenientin hat sich den Revisionsanträgen der Klägerin angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
A. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit des Klageantrags zu 2. steht nicht entgegen, dass der Annahmeverzug nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein kann. In Fällen, in denen ein Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, ist der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der diesem gebührenden Leistung festzustellen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und wegen des schutzwürdigen Interesses des Klägers, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, als zulässig anzusehen (vgl. BGH 31. Mai 2000 – XII ZR 41/98 – zu 5 der Gründe; 19. April 2000 – XII ZR 332/97 – zu 1 b der Gründe; 28. Oktober 1987 – VIII ZR 206/86 – zu III der Gründe; MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 256 Rn. 24 mwN).
B. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die mit den Klageanträgen zu 1. und 3. geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet.
I. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die aufgelösten Insolvenzsicherungen der Wertguthaben vor der Insolvenzeröffnung wirksam ersetzt wurden und die Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Altersteilzeitarbeitnehmern wirksam sind. Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass keine neue Insolvenzsicherung zustande gekommen ist und die Abtretungsvereinbarungen nicht unwirksam sind.
II. Die Beklagten haften nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den betroffenen 136 Arbeitnehmern aus den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 22, BAGE 133, 213; 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 20; 24. November 2005 – 8 AZR 1/05 – Rn. 20). An einem solchen besonderen Haftungsgrund fehlt es.
1. Für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Beklagten, sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen fehlt jeder Anhaltspunkt (vgl. zur Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsübernahme: BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 25, BAGE 133, 213; 13. Februar 2007 – 9 AZR 207/06 – Rn. 14, BAGE 121, 182).
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt.
a) Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte liegt vor, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BAG 25. August 2015 – 1 AZR 875/13 – Rn. 42; BGH 14. Juni 2012 – IX ZR 145/11 – Rn. 13, BGHZ 193, 297). Der Vertragsschuldner muss die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen haben, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGH 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07 – Rn. 27 mwN, BGHZ 176, 281). Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BAG 25. August 2015 – 1 AZR 875/13 – Rn. 42; BGH 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07 – aaO mwN; vgl. auch MüKoBGB/Gottwald 7. Aufl. § 328 Rn. 179 ff.; Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 328 BGB Rn. 16 ff.; Bamberger/Roth/Janoschek BGB 3. Aufl. § 328 Rn. 50 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Schutzwirkung für Dritte regelmäßig zu einer Vermehrung des Haftungsrisikos führt (vgl. Medicus/Lorenz Schuldrecht I 20. Aufl. Rn. 818). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der anderen Vertragspartei begründet grundsätzlich keine besondere Schutzbedürftigkeit, die es rechtfertigt, den Dritten in den Schutzbereich eines anderen Vertragsverhältnisses einzubeziehen. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Vertragspartners hat regelmäßig jede Vertragspartei selbst zu tragen.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen entfalten die Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten keine Schutzwirkung für die Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben. Diese sind nicht in einem Maße schutzbedürftig, das es rechtfertigt, sie im Wege einer an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten ergänzenden Vertragsauslegung in den Schutzbereich der Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten mit der Schuldnerin einzubeziehen (im Ergebnis ebenso Kleingers Der gesetzliche Insolvenzschutz von Arbeitszeitwertguthaben und die Haftung von Arbeitgeberrepräsentanten gegenüber Arbeitnehmern S. 95).
aa) Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht persönlich (MüKoGmbHG/Fleischer 2. Aufl. § 43 Rn. 340 mwN). Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Zwar umfasst die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die den Geschäftsführern einer GmbH aufgrund ihrer Organstellung obliegt (§ 43 Abs. 1 GmbHG), auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (sog. Legalitätspflicht). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. § 43 Abs. 1 GmbHG regelt allein die Pflichten des Geschäftsführers aus seinem durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Diese Pflichten dienen nicht dem Zweck, Gläubiger der Gesellschaft vor den Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung zu schützen. Aus der Regelung in § 43 Abs. 2 GmbHG wird deutlich, dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht hingegen der Gläubiger entstehen lässt (BGH 10. Juli 2012 – VI ZR 341/10 – Rn. 22 f. mwN, BGHZ 194, 26).
bb) Im Übrigen fehlt die Schutzbedürftigkeit der Altersteilzeitarbeitnehmer in Bezug auf die Sicherung der Wertguthaben. § 8a AltTZG stellt ihnen in Absatz 3 und 4 ein geregeltes Verfahren zur Durchsetzung ihrer legitimen Sicherungsinteressen zur Verfügung. Werden sie durch eine falsche Information nach § 8a Abs. 3 AltTZG seitens eines organschaftlichen Vertreters des Arbeitgebers getäuscht, werden regelmäßig Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB gegen diesen begründet (vgl. dazu BAG 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 31 ff.). Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Konzeption sind die Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben nicht schutzlos (vgl. BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 55, BAGE 133, 213) und damit – insbesondere in Abwägung mit dem Interesse der Geschäftsführer an einer Beschränkung ihres Haftungsrisikos – nicht in einem Maße schutzbedürftig, das es erfordert, sie im Wege einer an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten ergänzenden Vertragsauslegung in den Schutzbereich der Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten mit der Schuldnerin einzubeziehen.
3. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben hindeuten und einen Anspruch aus § 826 BGB begründen könnten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher BAG 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 24 ff.). Die Klägerin hat solche Tatsachen auch nicht behauptet.
4. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 32, BAGE 133, 213; 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 27 ff.; grundlegend BAG 16. August 2005 – 9 AZR 79/05 – zu B III 1 der Gründe).
5. Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt.
a) Die Klägerin hat keine Handlungen der Beklagten dargelegt, die die Straftatbestände des Betrugs oder der Untreue ausfüllen. Die Beklagten haften deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen einer solchen Haftung: zB BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 34 ff., BAGE 133, 213; 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 31 ff. und 36 f.).
b) Die Beklagten haften auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG. Zwar handelt es sich bei § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG um ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, jedoch ausschließlich im Verhältnis zum Arbeitgeber. Die Vorschrift begründet keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen (vgl. zu § 8a AltTZG idF vom 23. Dezember 2003 (aF) BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 47 ff., BAGE 133, 213). Daran hat sich durch die Änderung des § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG mit Wirkung zum 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7e Abs. 7 SGB IV zu erkennen gegeben, dass eine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben grundsätzlich in Betracht kommt. Er hat jedoch durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG die Anwendbarkeit des § 7e SGB IV für Altersteilzeitwertguthaben ausdrücklich ausgeschlossen. Weder § 8a AltTZG noch die Gesetzesbegründung enthalten einen Hinweis auf eine Eigenhaftung. Dies wäre jedoch erforderlich. Der organschaftliche Vertreter muss als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 53, aaO). Dementsprechend können die Arbeitnehmer ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine Verletzung des § 8a Abs. 3 AltTZG stützen.
c) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a AltTZG kann auch nicht aus einer Garantenstellung hergeleitet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagten als gesetzliche Vertreter der Schuldnerin Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt haben sollten (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 56, BAGE 133, 213; Kleingers aaO S. 109 f.). Eine Garantenstellung, die für den organschaftlichen Vertreter eine Handlungspflicht begründet, setzt ua. voraus, dass dieser in eigener Person alle Voraussetzungen für den deliktischen Haftungstatbestand erfüllt hat, wenn – wie hier – keine weiter gehende Zurechnungsnorm eingreift. An der Erfüllung eines deliktischen Haftungstatbestands fehlt es.
6. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten (BGH 21. Mai 1996 – XI ZR 199/95 – zu III 1 der Gründe mwN, BGHZ 133, 36) Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten.
a) Diese Grundsätze finden Anwendung, wenn das Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden auf einer für den Schädiger zufälligen Schadensverlagerung beruht. Derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, ist dann berechtigt, den fremden Schaden geltend zu machen. Er hat seinen Anspruch nach § 285 Abs. 1 BGB an den geschädigten Dritten abzutreten. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Schädiger aus der für ihn zufälligen Verlagerung des Schadens auf einen nicht anspruchsberechtigten Dritten Vorteile zieht (vgl. BAG 18. Juli 2006 – 1 AZR 578/05 – Rn. 15, BAGE 119, 122; Palandt/Grüneberg Vorb. v. § 249 BGB Rn. 105).
b) Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass es an einer zufälligen Schadensverlagerung fehlt. Der Schaden konnte konzeptionell und von vornherein erkennbar nicht bei der Schuldnerin, sondern ausschließlich bei den Altersteilzeitarbeitnehmern mit Wertguthaben eintreten (so auch Deinert RdA 2014, 327, 335). Es fehlt folglich bereits an einer „Verlagerung” des Schadens und damit an einer mit den anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation vergleichbaren Interessenlage (zutreffend Kleingers aaO S. 96 f.).
7. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV keine Haftung der Beklagten begründet. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Altersteilzeitwertguthaben schließt § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG aus. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ebenso Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 16. Aufl. § 83 Rn. 16).
a) Bereits der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG zwingt zu diesem Auslegungsergebnis. Die Vorschrift ordnet an, dass § 7e SGB IV keine Anwendung findet. Sie nimmt damit die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV geregelte Haftung vom Anwendungsausschluss nicht aus. Hätte der Gesetzgeber die Haftung der organschaftlichen Vertreter vom Anwendungsausschluss ausnehmen wollen, hätte er dies entsprechend formulieren können und müssen.
b) Eine Einschränkung des Anwendungsausschlusses des § 7e SGB IV durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dessen systematischer Stellung innerhalb der Norm. Zwar wäre es unter systematischen Gesichtspunkten klarer gewesen, wenn der Anwendungsausschluss in einem eigenen Absatz am Ende des § 8a AltTZG geregelt und nicht als zweiter Halbsatz in § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG eingefügt worden wäre. Dies lässt aber eine Auslegung gegen den Wortlaut der Norm nicht zu. Der systematische Zusammenhang innerhalb der Bestimmung ist zudem nur ein schwacher Indikator (so auch Deinert RdA 2014, 327, 329).
c) Die Entstehungsgeschichte, systematische Gesichtspunkte und der Sinn und Zweck der in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV getroffenen Regelungen bestätigen die wortlautgetreue Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG.
aa) Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV bewusst anders ausgestaltet als die zum Zeitpunkt der Einführung dieser Vorschrift bereits in § 8a AltTZG geregelte Insolvenzsicherungspflicht für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Dies wird daraus deutlich, dass er den auf die Besonderheiten der Altersteilzeit zugeschnittenen Insolvenzschutz im AltTZG für eine wirkungsvolle Verbesserung des Insolvenzschutzes für die unterschiedlichen Formen und Modelle von Wertguthaben nur als bedingt geeignet und auch nicht auf alle flexiblen Arbeitszeitmodelle anwendbar ansah. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Anforderungen müssten in besonderer Weise zugeschnitten sein, da – anders als bei der Altersteilzeit – der Insolvenzschutz in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein müsse. Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, „statt der generellen Übernahme der Altersteilzeitregelung” in das SGB IV den in der Vorgängerregelung § 7b SGB IV aF (davor bis zum 31. Dezember 2007 § 7d SGB IV aF) geregelten Insolvenzschutz insgesamt neu zu gestalten und dabei „effizienter auszuformen” (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 11). Die „Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit” sollte sich hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nach § 8a AltTZG als „lex specialis” zu § 7e SGB IV bemessen. Durch den in § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG neu eingefügten Ausschluss der Anwendbarkeit des § 7e SGB IV sollten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden. Lediglich „im Übrigen” sollten die Wertguthabenvorschriften des SGB IV Anwendung finden (BT-Drs. 16/10289 S. 20).
bb) § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG erlegt einseitig dem Arbeitgeber die Pflicht zur Insolvenzsicherung auf. Diese Norm ist im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 47, BAGE 133, 213). Darüber hinaus verpflichtet § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG den Arbeitgeber, dem Altersteilzeitarbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Altersteilzeitarbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann dieser nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird.
cc) Demgegenüber richtet sich § 7e Abs. 1 SGB IV ebenso wie die Vorgängerregelung im SGB IV an beide Vertragsparteien. Aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers, am Insolvenzschutz seines Wertguthabens mitzuwirken, wurde die Vorgängerregelung nicht als Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB angesehen (vgl. zu § 7d SGB IV aF BAG 13. Februar 2007 – 9 AZR 207/06 – Rn. 19, BAGE 121, 182; 13. Dezember 2005 – 9 AZR 436/04 – Rn. 43 und 45, BAGE 116, 293). Der Gesetzgeber hat angesichts des Umstands, dass diese Regelung „in der Praxis nicht selten zum Anlass genommen worden ist, auf die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz völlig zu verzichten”, erkannt, dass die „Schwäche dieser Regelung” darin besteht, dass sie „keine Sanktion für den Fall der Nichtbeachtung vorsieht” und die Rechtsprechung ihr auch „keinen Schutzgesetzcharakter zugebilligt hat”, der dem Arbeitnehmer eventuell einen Schadensersatz als Sekundäranspruch ermöglicht (BT-Drs. 16/10289 S. 11 unter Bezugnahme auf BAG 16. August 2005 – 9 AZR 470/04 –). Gleichwohl hat er davon abgesehen, entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 8a Abs. 1 AltTZG nur dem Arbeitgeber die Pflicht zur Insolvenzsicherung aufzuerlegen und damit § 7e Abs. 1 SGB IV als Schutzgesetz auszugestalten. Vielmehr hat er es bewusst weiterhin beiden Vertragsparteien überlassen, im Rahmen ihrer Wertguthabenvereinbarung durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen zu treffen, um das Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern.
Allerdings hat er der „Schwäche” der Vorgängerregelung durch die Einführung der Absätze 5 bis 7 des § 7e SGB IV Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 17 f.). § 7e Abs. 5 SGB IV eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kündigung der Wertguthabenvereinbarung, wenn der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen zum Insolvenzschutz nicht nachkommt. Das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 SGB IV aufzulösen. Neben dieser Kündigungsmöglichkeit kann der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers bei einer fehlenden oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzregelung nach § 7e Abs. 6 Satz 3 SGB IV bewirken, dass die Wertguthabenvereinbarung als von Anfang an unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen ist (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 17). § 7e Abs. 7 SGB IV ergänzt die Regelungen in den Absätzen 5 und 6 und gibt dem Arbeitnehmer in den Fällen einen Schadensersatzanspruch, in denen sich der Insolvenzschutz nachträglich als nicht insolvenzfest herausstellt (BT-Drs. 16/10289 S. 18).
Die Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV beruhen damit auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in § 7e SGB IV strukturell anders als in § 8a AltTZG auszugestalten, insbesondere § 7e SGB IV nicht als Schutzgesetz zu normieren. Dies zwingt zu der Annahme, dass der Gesetzgeber bewusst sowohl die Insolvenzsicherungspflicht als auch die diese Pflicht flankierenden weiteren Regelungen in § 7e SGB IV abweichend von der Sonderregelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in § 8a AltTZG ausgestaltet und folgerichtig in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG auch die Anwendung des § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausgeschlossen hat. Insbesondere der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass sich „die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit weiterhin nach § 8a [AltTZG] als lex specialis zu § 7e SGB IV bemisst” und „Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden” (BT-Drs. 16/10289 S. 20), zeigt, dass sich der Anwendungsausschluss nicht lediglich auf die Pflicht zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens bezieht, sondern gerade auch auf die diese Sicherungspflicht flankierenden Regelungen. Das Argument der Klägerin, aus der Bezeichnung des § 8a AltTZG als „lex specialis” sei nur zu folgern, dass sich § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG lediglich insoweit auf § 7e SGB IV beziehe, als diese Norm etwas von dem in § 8a AltTZG ausdrücklich Normierten abweichend regelt, überzeugt deshalb nicht, zumal der organschaftliche Vertreter als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können muss, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 53, BAGE 133, 213).
dd) Auch Sinn und Zweck der Regelungen bestätigen das Auslegungsergebnis.
(1) § 7e Abs. 7 SGB IV soll bewirken, dass die Insolvenzfestigkeit des vereinbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der Wertguthabenvereinbarung geprüft und die Insolvenzfestigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt wird (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 18). Daraus wird deutlich, dass diese Norm vor allem präventiv wirken soll, indem die „Seite des Arbeitgebers” durch Risikoüberwälzung ein gesteigertes Eigeninteresse an der Gewährleistung eines geeigneten und ausreichenden Insolvenzschutzes hat. Die sorgfältige Prüfung des Insolvenzschutzes im Vorfeld wird damit zum Eigeninteresse des Arbeitgebers bzw. seiner Repräsentanten (vgl. Deinert RdA 2014, 327, 331). Hätte der Gesetzgeber den in § 7e Abs. 7 SGB IV normierten Schadensersatzanspruch auch für Wertguthaben im Rahmen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen einführen wollen, hätte es bereits der Präventionszweck nahegelegt, die Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV ausdrücklich von dem Anwendungsausschluss auszunehmen und damit den organschaftlichen Vertretern ihr Haftungsrisiko klar vor Augen zu führen.
(2) Unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist bei Altersteilzeitwertguthaben regelmäßig in geringerem Maße eine Haftung organschaftlicher Vertreter erforderlich als bei sonstigen Wertguthaben. Der Prüfung der Insolvenzfestigkeit des vereinbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der Wertguthabenvereinbarung kommt besondere Bedeutung zu, weil angesichts der Vielzahl bereits vorhandener und sich noch entwickelnder Arbeitszeitkontenmodelle neue und in der Praxis noch nicht erprobte Sicherungsmodelle zur Anwendung kommen. Gerade um diesen Flexibilitätsbedürfnissen der Praxis, die bei Altersteilzeitwertguthaben nicht bestehen, Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber durch § 7e SGB IV beiden Vertragsparteien die Aufgabe zugewiesen, sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln (vgl. bereits BT-Drs. 13/9741 S. 10), und gleichzeitig den Arbeitgeber und – bei juristischen Personen – seine organschaftlichen Vertreter durch die Haftungsregelung zu einer besonderen Sorgfalt bei der Auswahl der Sicherung angehalten.
d) Damit liegen entgegen der Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG mangels einer Auslegungsalternative nicht vor. Die von der Klägerin postulierte verfassungskonforme Auslegung widerspricht dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und käme deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn das gefundene Auslegungsergebnis nicht verfassungskonform wäre (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 – Rn. 86 mwN, BVerfGE 138, 64).
III. Das Verfahren war nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist.
Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 – 1 BvR 2031/12 – Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 – Rn. 30 mwN, BVerfGE 132, 179). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 21. März 2015 – 1 BvR 2031/12 – Rn. 6 mwN zur st. Rspr.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (st. Rspr. des BVerfG, zB BVerfG 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 – Rn. 26 mwN). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, zB BVerfG 3. Juli 2014– 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 – Rn. 35 mwN; zum Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsfähigen Kriterien Britz NJW 2014, 346). Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG 21. März 2015 – 1 BvR 2031/12 – Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 – Rn. 31 mwN, aaO).
2. Daran gemessen gilt nach Ansicht des Senats für die vom Gesetzgeber bei der Insolvenzsicherung vorgenommene Differenzierung zwischen Wertguthaben aus Altersteilzeit und sonstigen Wertguthaben, die den Regelungen des SGB IV unterfallen, lediglich das Willkürverbot. Es handelt sich um eine sachbezogene Ungleichbehandlung. Diese knüpft an die Art der Wertguthaben und damit an ein Merkmal an, das für den Einzelnen verfügbar ist. Der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags bedarf des Einverständnisses des Arbeitnehmers und beruht damit auf einem freien Willensentschluss (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG 18. September 2013 – 1 BvR 924/12 – Rn. 13). Der Ausschluss der persönlichen Außenhaftung der Geschäftsführer entfaltet auch keine freiheitseinschränkende Wirkung, die einen strengeren Prüfungsmaßstab erforderte.
a) Der Senat sieht in der Regelung in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. In seiner Ausprägung als Willkürverbot verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (BVerfG 3. Juli 2014 – 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 – Rn. 36 mwN).
b) Unter Berücksichtigung der Unterschiede von im Rahmen der Altersteilzeit gebildeten Wertguthaben einerseits und sonstigen, im Rahmen einer Vielzahl ganz unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle gebildeten Wertguthaben anderseits, überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungskompetenz nicht, wenn er den Insolvenzschutz der Wertguthaben und die Haftung bei fehlender oder unzureichender Sicherung strukturell unterschiedlich ausgestaltet. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass sich die Wertguthaben dadurch unterscheiden, dass – anders als bei der Altersteilzeit – der Insolvenzschutz nach § 7e SGB IV in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein muss (BT-Drs. 16/10289 S. 11), ist zu respektieren. Dies gilt auch für die Annahme des Gesetzgebers, die Vielzahl höchst unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle erfordere eine erhöhte Flexibilisierung.
Der Einwand der Klägerin, dass Altersteilzeitarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ein sicherungspflichtiges Wertguthaben aufbauen, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers aufgrund der fehlenden Anordnung einer Außenhaftung der Organe schlechter gestellt sind, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht in der Insolvenz wirtschaftlich ebenso wertlos bzw. in seinem Wert gemindert ist wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt (so BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 55, BAGE 133, 213; ErfK/Rolfs 16. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 7; vgl. auch Zwanziger RdA 2005, 226, 240), gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Frage der Haftung der organschaftlichen Vertreter darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Gesamtgefüge der unterschiedlichen Insolvenzschutzregelungen. Das Gesetz stellt dem Altersteilzeitarbeitnehmer ein geregeltes Verfahren zur Durchsetzung seiner legitimen Sicherungsinteressen zur Verfügung (vgl. BT-Drs. 15/1515 S. 134). So trifft nach § 8a Abs. 1 AltTZG allein den Arbeitgeber die Pflicht zur Absicherung des Wertguthabens einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Auch hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit nach § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG umfassende Nachweispflichten. Zudem gibt § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG dem Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens (vgl. BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 55, aaO; BT-Drs. 15/1515 S. 135). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase das Recht, seine Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückzubehalten und den Arbeitgeber damit in Annahmeverzug zu setzen, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 298 BGB (BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – aaO; ErfK/Rolfs aaO).
3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass bezüglich der Differenzierung zwischen allgemeinen Wertguthaben und Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden wäre, hätte der Gesetzgeber mit der Normierung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
a) Der Ausschluss der Haftung organschaftlicher Vertreter bei Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell bezweckt die Beschränkung der Haftung auf Wertguthaben, die nicht auf der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beruhen. Für letztere verbleibt es bei der allgemeinen Regel des § 43 Abs. 2 GmbHG. Dies ist bei einer typisierenden Betrachtung aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen legitim. Im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell kommt es innerhalb kurzer Zeit zum Aufbau erheblicher Wertguthaben. Nach § 1 Abs. 1 AltTZG soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Würde mit dem Abschluss jedes Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kraft Gesetzes für die organschaftlichen Vertreter ein erhebliches Haftungsrisiko begründet, bestünde die Gefahr, dass weniger Arbeitnehmern die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eröffnet würde. Wenn der Gesetzgeber möglichst vielen älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen und damit Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer schaffen wollte und es deshalb bei Wertguthaben aus Altersteilzeit bei der Regelung in § 13 Abs. 2 GmbHG belassen hat, hat er nach Ansicht des Senats seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten.
b) Der Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG genügte auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und wäre zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Die Insolvenzsicherung ist auch für das Wertguthaben aus der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach § 8a AltTZG vorgeschrieben. Allein die Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Sicherung sind in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV unterschiedlich ausgestaltet. Soweit die Außenhaftung der Geschäftsführer nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG ausgeschlossen ist, wird dies durch den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG, der in § 7e SGB IV nicht vorgesehen ist, weitgehend ausgeglichen. Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass es für die Arbeitnehmer im Einzelfall schwierig sein kann, den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG rechtzeitig gerichtlich durchzusetzen. Auch die Außenhaftung der Organe der Arbeitgeberin ist mit Risiken behaftet. So ist nicht stets gewährleistet, dass die Haftenden über ausreichendes Vermögen zur Erfüllung der Forderungen verfügen. Eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung dieses Risikos besteht nicht.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
Unterschriften
Brühler, Krasshöfer, Klose, Ropertz, M. Lücke
Fundstellen
Haufe-Index 9254715 |
BAGE 2017, 162 |
BB 2016, 1139 |
DB 2016, 7 |
DStR 2016, 1330 |