Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Fachlehrers
Orientierungssatz
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13 und 14 BesG MV. Er kann nicht auf eine zweijährige Bewährung im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule verweisen. Auch weist ihn sein Zeugnis nicht als Fachlehrer mit Staatsexamen mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12 aus.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 1998 - 5
Sa 349/97 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger hat an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald die Fächer Geschichte und Körpererziehung studiert. Nach acht Semestern wurde er im Juni 1968 zum Staatsexamen zugelassen. Am 11. September 1969 wurde ihm ein Zeugnis erteilt, in dem es u.a. heißt:
"(...) Herr Herbert D hat nach den Ergebnissen der schriftlichen,
mündlichen und praktischen Prüfungen das Staatsexamen als
Fachlehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit
der Gesamtnote befriedigend bestanden.
Auf Grund dieser Prüfung wird ihm die Lehrbefähigung
im Fach Geschichte für die Klassen 5 - 10
im Fach Körpererziehung für die Klassen 5 - 10
zuerkannt. (...)"
Der Kläger unterrichtete in den Jahren 1971 bis 1981 an einer Betriebsberufsschule die Fächer Sport, Geschichte und Betriebsökonomie.
Der Kläger ist beim beklagten Land als angestellter Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht an der Beruflichen Schule der Hansestadt G - Käufmännische Schule - beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O Anwendung. Die Vergütung erfolgte bis zum 31. Juli 1997 nach der VergGr. III BAT-O.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe ab dem 22. Oktober 1994 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O, da er im Fall einer Verbeamtung einen Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13 und 14 LBesG habe. Die Differenzierung zwischen einer Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 und der Lehrbefähigung bis zur Klasse 12 verstoße im übrigen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es in der ehemaligen DDR nach dem Jahre 1961 weder in der Ausbildung noch im späteren schulischen Einsatz Unterschiede zwischen den Lehrern beider Klassenstufen gegeben habe. So habe der Kläger unstreitig sechs Jahre Unterricht in den Klassen 11 und 12 im Fach Sport erteilt. Die Einschränkung der Lehrbefähigung im Zeugnis sei eine zufällige Formulierung. Die Examenszeugnisse seien zum Teil mit dem Zusatz "Klassen 5 bis 10" bzw. "5 bis 12" und zum Teil auch ohne Zusatz der Klassenstufen ausgestellt worden. Das beklagte Land verstoße auch deswegen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es Lehrer, deren Examenszeugnisse eine Lehrbefähigung für die allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen ohne Zusatz der Klassenstufe aufweise bzw. Diplomlehrer oder andere Fachlehrer mit der Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 nach der VergGr. II a BAT-O vergüte.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß er seit dem 22. Oktober 1994 bis zum 31. Juli
1997 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O, da die Voraussetzungen der Fußnoten 13 und 14 zur entsprechenden Besoldungsgruppe A 13 LBesG nicht erfüllt seien. Die landesgesetzliche Regelung zur unterschiedlichen Vergütung der Lehrer verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschränkung der Lehrbefähigung im Examenszeugnis des Klägers sei nicht aufgrund einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis erfolgt, sondern habe ihre Berechtigung in einer unterschiedlichen Ausbildung von Fachlehrern für die Klassen 5 bis 10 und für die Klassen 5 bis 12. Nach der Gesetzes- und Verordnungslage in der ehemaligen DDR habe die Ausbildung von Lehrern für die Klassen 5 bis 12 jedenfalls bis zum Jahre 1970 länger gedauert als diejenige für die Klassen 5 bis 10. Erst ab dem Jahre 1971 habe es eine einheitliche Diplomlehrerausbildung gegeben.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein in der Revisionsinstanz bis zum 31. Juli 1997 eingeschränktes Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die VergGr. II a BAT-O. Er erfülle nicht die Voraussetzungen der dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13 und 14 LBesG. Der Kläger verfüge nicht über eine zweijährige Bewährungszeit in einer gymnasialen Oberstufe. Dem Kläger sei im Examenszeugnis nur die eingeschränkte Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 erteilt worden. Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn von Lehrern mit der Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 eine zweijährige Bewährung in der gymnasialen Oberstufe gefordert werde, um dieselbe Vergütung zu erhalten wie Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12. Da nach dem im Jahre 1965 geltenden Recht in der ehemaligen DDR das Studium der Lehrer für die Klassen 5 bis 12 länger und inhaltsreicher gewesen sei als das der Lehrer für die Klassen 5 bis 10, sei ein sachlicher Grund für die vergütungsrechtliche Differenzierung gegeben.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Der Kläger hat im Klagezeitraum keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O.
1. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O Anwendung. Es gilt daher § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 nach dessen Abs. 3 Satz 2 Angestellte in die Vergütungsgruppe einzugruppieren sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nach § 11 Satz 2 BAT-O sind für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen die Angestellten der VergGr. II a den Beamten der Besoldungsgruppe A 13 vergleichbar. Nach Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 1994 (LBesG) lautet die Besoldungsgruppe A 13:
Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an
beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung
entsprechenden Verwendung 13) 14)
13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5
bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem
Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine
Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen ....
Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 10) der Besoldungsgruppe
A 12. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens
zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an
einer beruflichen Schule bewährt haben.
14) Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder
Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei
Fächer.
b) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13 und 14 LBesG. Er kann nicht auf eine zweijährige Bewährung im berufs-theoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule verweisen. Er ist im allgemeinbildenden Unterricht eingesetzt. Sein Zeugnis weist ihn auch nicht als Fachlehrer mit Staatsexamen mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12 aus. Dies alles ist zwischen den Parteien zwischenzeitlich auch nicht mehr im Streit.
2. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die an die Lehrbefähigung anknüpfende unterschiedliche vergütungsrechtliche Regelung auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden. Sie haben damit auch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BAGE 83, 149, 158 = AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O; BAGE 83, 327, 332 = AP Nr. 6 zu § 35 BAT; BAGE 86, 1, 5 = AP Nr. 9 zu § 3 BAT).
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt und damit die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien haben aber bei Schaffung einer Regelung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen, der Differenzierungsmerkmale und des Differenzierungszieles. Dabei muß nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gewählt werden, sondern es genügt, daß sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (ständige Rechtsprechung vgl. BVerfGE 3, 58, 135; 33, 44, 51; 54, 11, 25 f.; 71, 39, 58; 75, 108, 157; BAGE 71, 68, 74 f. = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost). Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG Beschluß vom 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 12; BVerfG Beschluß vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - AP Nr. 209 zu Art. 3 GG).
b) Die Tarifvertragsparteien behandeln durch die zulässige Verweisung (vgl. ständige Rechtsprechung BAG Urteil vom 12. August 1998 - 10 AZR 329/97 -, zur Veröffentlichung bestimmt) auf die Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13 und 14 LBesG Fachlehrer mit der Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 und Fachlehrer mit der Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12 vergütungsrechtlich ungleich. Um die Voraussetzung der Besoldungsgruppe A 13 LBesG zu erfüllen, müssen erstere eine zweijährige Bewährung im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule nachweisen, während letztere ohne weiteres der Besoldungsgruppe A 13 LBesG zugeordnet werden. Diese vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Landesgesetzgeber hat bei seiner besoldungsrechtlichen Regelung zur Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13 und 14 LBesG an die Ausbildungsabschlüsse und die damit erworbene Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR angeknüpft und damit die Höhe der Vergütung bei gleicher Tätigkeit, aber unterschiedlicher Ausbildung und Ausbildungsabschlüssen unterschiedlich gestaltet. Eine solche Differenzierung nach diesen Merkmalen ist vergütungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 6. August 1997 - 10 AZR 638/96 - AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.). Der Landesgesetzgeber durfte davon ausgehen, daß die Erteilung unterschiedlicher Lehrbefähigungen in der ehemaligen DDR der jeweiligen damaligen Gesetzes- und Verordnungslage entsprechend auf unterschiedlichen Ausbildungen beruhte. Soweit auf dieser tatsächlichen Grundlage aufgrund der Entwicklung der Lehrerausbildung in den Jahren 1953 bis 1970 eine gewisse Typisierung und Pauschalierung der Vergütungsregelung verbunden ist, ist das Differenzierungsmerkmal des Ausbildungsabschlusses mit der jeweiligen Lehrbefähigung für die Vergütungsregelung nicht zu beanstanden, weil nicht nachträglich feststellbar ist, ob für unterschiedliche Zeitpunkte erworbene Abschlüsse gleiche tatsächliche Voraussetzungen galten.
c) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nach der zum Zeitpunkt des Staatsexamens des Klägers im September 1969 geltenden Rechtslage in der ehemaligen DDR auch um qualitativ unterschiedliche Abschlüsse und Lehrbefähigungen, die eine Ungleichbehandlung der Normadressaten rechtfertigen.
Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sah das Lehrerstudium ab dem Jahre 1965 mit der Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 eine Studiendauer von vier Jahren und einen Abschluß mit Staatsexamen und der Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 vor. Das Studium für die Oberstufenlehrer der Klassen 5 bis 12 dauerte demgegenüber fünf Jahre und schloß mit dem Staatsexamen und die Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12 ab. Der Studienverlauf entsprach demjenigen der vierjährigen Ausbildung. Der Umfang des Fachstudiums war jedoch entsprechend den fachlichen Anforderungen, die an den Unterricht in den Klassen 11 und 12 gestellt werden, erweitert.
Die "Anweisung zur Verleihung des ersten akademischen Grades an die Absolventen des Fachlehrerstudiums" vom 10. April 1969 (VuM 1969, S. 259) regelte in § 2 Abs. 2, daß die Absolventen des Fachlehrerstudiums neben der Urkunde über das Diplom das Staatsexamenszeugnis mit den Angaben über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und den Vermerk über die Erteilung der Lehrbefähigung für den Fachunterricht bis zur 10. Klasse der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in den studierten Unterrichtsfächern (Fachkombination) erhalten. Sofern das Studium mit dem Ziel Lehrbefähigung für die 12. Klasse aufgenommen wurde, ist der entsprechende Vermerk aufzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 trat die Anweisung mit Wirkung vom 1. Mai 1969 in Kraft und gilt für die Absolventen, die nach diesem Datum ihr Studium beenden. Nach § 4 Abs. 3 gelten ab dem Jahre 1970 die Bestimmungen der Anordnung zur Verleihung des akademischen Grades Diplom eines Wissenschaftszweiges - Diplomordnung - vom 21. Januar 1969 (GBl. DDR II 1969, 105).
Dieser Sach- und Rechtslage entspricht das Studium und die im Zeugnis des Klägers ausgewiesene Qualifikation mit der Lehrbefähigung in zwei Fächern für Klassen 5 bis 10. Damit konnte das Landesarbeitsgericht auf die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. H zu den tatsächlichen Studienbedingungen verzichten. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge gemäß § 286 ZPO ist unbegründet, weil die tatsächlichen Studienbedingungen des Klägers aus Rechtsgründen unerheblich sind.
3. Der Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verbietet eine Gruppenbildung von einerseits begünstigten und andererseits benachteiligten Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Dabei muß der Arbeitnehmer die sachwidrige Benachteiligung darlegen und beweisen (BAG Urteil vom 10. Juni 1998 - 10 AZR 103/97 - AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.).
Der Kläger hat aber nicht hinreichend dargetan, daß eine mit seiner Ausbildung und seinem Abschluß vergleichbare Gruppe von Lehrern vergütungsrechtlich vom beklagten Land besser behandelt und originär nach Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert worden ist. Er behauptet zwar, daß Fachlehrer mit eingeschränkter Lehrbefähigung ohne weitere Voraussetzungen (Bewährung) sowie Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Fachlehrer, deren Zeugnis nur eine Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende polytechnische Oberschule ohne weiteren Hinweis ausweisen, vom beklagten Land in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert worden seien. Dieser Vortrag reicht für die Darlegung einer unterschiedlichen Gruppenbildung jedoch nicht aus. Wie ausgeführt, hat das beklagte Land vergütungsrechtlich an die aufgrund der jeweiligen in der DDR geltenden Gesetzes- und Verordnungslage durchgeführten Ausbildungen, Abschlüsse und erteilten Lehrbefähigungen angeknüpft, so daß die Ausbildungs- und Examenszeugnisse der vom Kläger angeführten Gruppen nur dann vergleichbar sind, wenn die Ausbildung und der Abschluß im selben Zeitraum erfolgt sind wie die des Klägers. Damit hätte der Kläger darlegen müssen, daß das beklagte Land in den Jahren 1965 bis 1969 vergleichbare Lehrergruppen mit eingeschränkter Lehrbefähigung nach Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert hat. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die eingereichten Zeugnisse anderer Lehrer beziehen sich auf andere Zeiträume mit anderer Rechtsgrundlage.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Freitag Dr. Jobs Hauck
Paul Köhnen
Fundstellen