Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplomlehrerin für Polytechnik

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11; Änderungstarifvertrag zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I) Nr. 3a

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 22.01.1998; Aktenzeichen 6 Sa 366/97 E)

ArbG Dessau (Urteil vom 13.02.1997; Aktenzeichen 4 Ca 439/96 E)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 1998 – 6 Sa 366/97 E – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Februar 1997.

Die Klägerin studierte nach Abschluß der Erweiterten Oberschule (EOS) mit dem Abitur von 1965 bis 1969 an der Pädagogischen Hochschule in Potsdam die Fachrichtung Werken/Polytechnik mit dem Studienziel Lehrer für die Klassen 5 – 10. Nach erfolgreichem Abschluß des Studiums wurde ihr unter dem 3. Juli 1969 vom Rat der Sektion Polytechnik der Pädagogischen Hochschule Potsdam der akademische Grad Diplomlehrer verliehen; ihr wurde weiter bescheinigt, das Staatsexamen für Lehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule “gut” bestanden und die Lehrbefähigung in Polytechnik für die Klassen 5 – 10 erworben zu haben. In der Urkunde über den Abschluß des Staatsexamens ist als 1. Fach “Polytechnik” angegeben, in der Rubrik 2. Fach befindet sich ein Strich.

Die nicht tarifgebundene Klägerin ist bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1. August 1969 als Lehrerin beschäftigt; sie war seit 1969 in den Klassen 5 bis 10 an verschiedenen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der ehemaligen DDR als Lehrerin für Polytechnik tätig. Seit 1991 unterrichtet sie an der Sekundarschule “Völkerfreundschaft” in K…. Das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt erkannte den Fachlehrern für Polytechnik die Lehrbefähigung für das neue Fach Wirtschaft-Technik zu.

Unter dem 15. November 1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:

“(…)

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.

§ 3

Die Eingruppierung und die Vergütung richtet sich nach dem Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung.

Die Angestellte ist danach eingruppiert in die Vergütungsgruppe IVa BAT-O (§ 22 Abs. 3 BAT-O).

(…)”

Aufgrund eines schriftlichen Änderungsvertrages vom 18. August 1992 wurde ab 1. Januar 1992 eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O vereinbart. Nach dieser Vergütungsgruppe wird die Klägerin seitdem vergütet. Mit Schreiben vom 15. April 1996 teilte des Regierungspräsidium Dessau der Klägerin mit, aufgrund ihrer nachgewiesenen Qualifikation erfülle sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Unterabschn. A der Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA vom 17. Oktober 1995 und sei weiterhin in die VergGr. III eingruppiert.

Unter dem 16. Juli 1996 machte die Klägerin einen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O geltend, den das Regierungspräsidium Dessau mit Schreiben vom 23. Juli 1996 zurückwies.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe ab 1. Februar 1997 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O, da sie im Fall einer Verbeamtung einen Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I zu § 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz LSA (LBesG) hätte. Dies ergebe sich aus dem Umstand, daß sie Unterricht an einer Sekundarschule erteile, das 50. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Beschäftigungszeit nachgewiesen habe sowie über eine nach dem Recht der ehemaligen DDR durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für mindestens 2 Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (Klassen 5 – 10) verfüge. Durch den Abschluß des Hochschulstudiums der Fachrichtung Werken/Polytechnik habe sie nämlich die Lehrbefähigungen für die Fächer “Einführung in die Sozialistische Produktion”/“Einführung in die landwirtschaftliche Produktion” (ESP/ELP) und “Technisches Zeichnen” (TZ) sowie für die Erteilung des Werkunterrichts und damit für drei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen erworben. Ein Unterrichtsfach “Polytechnik” habe es niemals gegeben. Aufgrund der Lehrbefähigungen für die Fächer ESP/ELP und TZ sei ihr die Lehrbefähigung für das neue Fach Wirtschaft-Technik zuerkannt worden. Das Fach Werkunterricht werde weiterhin eigenständig unterrichtet, so daß sie die Lehrbefähigung auch für zwei Fächer der aktuellen Stundentafel besitze. Das von ihr absolvierte Studium der Fachrichtung Werken/Polytechnik bzw. Polytechnik sei nach dem Recht der ehemaligen DDR als Zwei-Fach-Studium zu werden. Es habe sich um ein grundständiges Hochschulstudium gehandelt, welches vom Umfang demjenigen eines Zwei-Fach-Studiums entsprochen habe. Die Anzahl der Semesterwochenstunden habe ausweislich einer Bescheinigung der Universität Potsdam 199 Semesterwochenstunden betragen. Es seien auch für die einzelnen Fächer (Werken, TZ, ESP) jeweils fachwissenschaftliche und methodische Studieninhalte vermittelt worden.

Außerdem verstoße die Eingruppierung auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz, da ein Kollege mit einem Staatsexamen als Fachlehrer für Mathematik/Grundlagen der industriellen Produktion in die Vergütungsgruppe IIa eingruppiert sei.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.1997 nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O, da die Voraussetzungen der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 13, erster Spiegelstrich, nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe durch ihr Hochschulstudium nur die Lehrbefähigung für das Fach Polytechnik, nicht aber für zwei oder drei selbständige Fächer erworben. Das Fach TZ könne bereits deshalb nicht anerkannt werden, da es kein Fach der ordentlichen Stundentafel an Sekundarschulen sei. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, daß die Lehrbefähigung für die Fächer ESP und Werken durch ein grundständiges Hochschulstudium erworben worden sei. Weiterhin seien – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht alle von der Klägerin angeführten Fächer in den Klassen 5 – 10 unterrichtet worden. Werkunterricht sei vielmehr nur in den Klassen 4 – 6, TZ in den Klassen 7 – 8 und ESP in den Klassen 7 – 10 erteilt worden, so daß auch die Voraussetzung einer Lehrbefähigung für die Klassen 5 – 10, die für jedes einzelne Fach bestehen müsse, nicht erfüllt sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht daher die Klage abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis seien aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die geltenden Eingruppierungsrichtlinien für das Land Sachsen-Anhalt anwendbar. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich somit nach dem Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bzw. dem Landesbesoldungsgesetz. Danach habe die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O, da sie die Voraussetzungen der dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Besoldungsgruppe A 13 nicht erfülle. Die Voraussetzungen der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 13 seien nicht gegeben, da die Klägerin nicht über eine durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule verfüge. Dies folge bereits daraus, daß die Urkunde über den Abschluß des Staatsexamens nur das Fach Polytechnik ausweise und ausdrücklich eine Lehrbefähigung nur für das Fach Polytechnik erteilt worden sei. Die Aufteilung des polytechnischen Unterrichts in die Bereiche Werken (Klasse 4 – 6), Technisches Zeichnen (TZ –  Klasse 7  – 8) und Einführung in die Sozialistische Produktion (ESP – Klasse 7 – 10) führe nicht dazu, daß damit eine Lehrbefähigung für drei Fächer der Klassen 5 – 10 vorliege. Das Fach Werken sei insoweit nicht ausreichend, da es nur in den Klassen 4 – 6 unterrichtet worden sei. Die Fußnote 21 sei nicht erfüllt, da die Klägerin lediglich eine Lehrbefähigung für das heutige Fach Wirtschaft-Technik (einschließlich Werkunterricht) habe, die ihr aufgrund ihrer Lehrbefähigung für das Fach ESP zuerkannt worden sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege mangels Vergleichbarkeit der Klägerin mit dem von ihr benannten Kollegen nicht vor. Dieser sei aufgrund der Altersschiene höhergruppiert worden.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

II. Die Klägerin kann Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O nicht verlangen; ihre Revision ist somit unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n.v.).

2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O, da sie, wenn sie Beamtin wäre, nicht in die dieser Vergütungsgruppe entsprechende Besoldungsgruppe A 13 eingestuft worden wäre.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O) Anwendung. Nach § 3 des Arbeitsvertrages richtet sich die Eingruppierung und die Vergütung nach dem Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden daher folgende Vorschriften Anwendung:

aa) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 (ÄnderungsTV Nr. 1)

“(…)

3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 II fallen

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. (…)”

bb) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O)

“Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

(…)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

(durch § 1 Nr. 13 des ÄnderungsTV Nr. 9 vom 5. Mai 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen)

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

(…)”

cc) Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA, Runderl. des MF vom 17. Oktober 1995, MBI. LSA S. 2380 ff.)

“I.

Im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 (…) nicht gilt, sind nach folgenden Regelungen einzugruppieren.

IV.

Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen

(Eingruppierung allgemein)

1. Erfüller und Nichterfüller

Zu unterscheiden ist zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Erfüller) und Lehrkräften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Nichterfüller).

Die Eingruppierung der Erfüller richtet sich nach Unterabschnitt A und die der sonstigen Angestellten nach Unterabschnitt B. (…)

A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Erfüller)

1. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde.

Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare verbeamtete Lehrkraft angehört, ist der Bundesbesoldungsordnung A (…) oder der Landesbesoldungsordnung A (…) zu entnehmen.

Die in den Besoldungsordnungen A enthaltenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen sowie Dienstzeiterfordernisse für verbeamtete Lehrkräfte müssen auch von den angestellten Lehrkräften entsprechend erfüllt werden. (…)

Die Vergleichbarkeit nach § 11 Satz 2 BAT-O der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

Besoldungsgruppe

Vergütungsgruppe

(…)

A 12

III

A 13

IIa

B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen (Nichterfüller)

(…)

IV. Lehrkräfte an Gymnasien

VergGr.

1.

Lehrerinnen bzw. Lehrer in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen

III

2.

Lehrerinnen bzw. Lehrer in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,

IVa

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

III

(…)”

dd) Anlage I zu § 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG) i.d.F. des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA) vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 217 ff.)

“(…)

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer

– mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 bei einer entsprechenden Verwendung – 12) 21)

– bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium –1) 6) 8) 11) 21) 24) 26)

Besoldungsgruppe A 13

Lehrer

– bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium – 3) 4) 6) 11) 21) 24) 26)

(…)

1) Als Eingangsamt

3) Soweit nicht Besoldungsgruppe A 12

4) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die

– das 55. Lebensjahr vollendet und eine vierjährige Lehrtätigkeit seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben

oder

– das 50. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von vier Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben

oder

– das 40. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben

oder

– das 30. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von sechs Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben

oder

– eine Lehrtätigkeit von sieben Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben.

6) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.

21) Es sind nur die Abschlüsse zu berücksichtigen, die einem Fach der geltenden Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.

24) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der Sekundarschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.

26) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach des Gymnasiums, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.”

b) Die Klägerin ist angestellte Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, sie unterrichtet aufgrund ihres Anstellungsvertrages vom 15. November 1991 an einer Sekundarschule des beklagten Landes und vermittelt damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes. Für die Eingruppierung der Klägerin ist daher nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anl. 1a BAT-O nicht anwendbar. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 (bzw. nach dem Unterabschnitt A der Eingruppierungsrichtlinien) nach der Anl. I zum Landesbesoldungsgesetz LSA. Diese Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (Senatsurteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – zur Veröffentlichung bestimmt; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

c) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Einstufung in die der VergGr. IIa BAT-O entsprechende Besoldungsgruppe A 13 erster Spiegelstrich.

Die Klägerin ist an einer Sekundarschule des beklagten Landes eingesetzt, sie hat das 50. Lebensjahr vor dem 1. Februar 1997 vollendet und eine Lehrtätigkeit von vier Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen. Die Voraussetzungen der Fußnote 6 sind jedoch nicht erfüllt, da die Klägerin nicht über eine nach dem Recht der ehemaligen DDR durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 – 10) verfügt, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.

Zwar hat die Klägerin eine Lehrbefähigung durch ein Hochschulstudium erworben, da sie an der Pädagogischen Hochschule Potsdam ein Studium der Fachrichtung Werken/Polytechnik absolviert und den Titel Diplomlehrer für Polytechnik sowie die Lehrbefähigung für das Fach Polytechnik erhalten hat. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Lehrbefähigung für ein Fach, nämlich Polytechnik. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Lehrbefähigung als Lehrbefähigung für zwei oder drei eigenständige Fächer im Sinne der Fußnote 6 anzusehen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Polytechnik lediglich ein Fach, da die einzelnen polytechnischen Unterrichtsfächer (Werken, TZ und ESP) aufeinander aufbauend und sich ergänzend jeweils nur in bestimmten Klassenstufen unterrichtet werden und diese daher als miteinander verwandte Unterrichtsdisziplinen eines Faches anzusehen sind. Ein Fach im Sinne der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 13 ist dann anzunehmen, wenn dafür ein Hochschulstudium zu absolvieren ist, das zu einer entsprechenden Lehrbefähigung führt.

Die Klägerin hat ein Studium in Werken/Polytechnik absolviert und ausweislich der Urkunde über das Staatsexamen vom 3. Juli 1969 die Lehrbefähigung für Polytechnik (Klassen 5 – 10) sowie den akademischen Titel Diplomlehrer für Polytechnik erhalten; in dem Prüfungszeugnis ist lediglich das Fach Polytechnik als erstes Prüfungsfach eingetragen und in der Rubrik zweites Prüfungsfach kein Eintrag enthalten. Diese rein formalen Aspekte sprechen dafür, daß es sich nach dem Recht der ehemaligen DDR um ein sog. Ein-Fach-Studium gehandelt hat, das die Annahme des beklagten Landes rechtfertigt, die Klägerin habe lediglich die Lehrbefähigung für ein Fach erlangt.

Dem steht nicht entgegen, daß das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, die Klägerin habe ein Studium in der Fachkombination Werken/Polytechnik absolviert. Der Abschluß dieses Studiums und der akademische Titel, den die Klägerin durch das Studium erlangt hat, zeigen, daß damit die Lehrbefähigung nur für ein Fach erlangt worden ist. Deutlich wird das an dem Zeugnis der Klägerin vom 3. Juli 1969, das die Lehrbefähigung in Polytechnik für die Klassen 5 – 10 ausweist und in der vorgesehenen zweiten Zeile (für ein zweites Fach) keinen Eintrag enthält.

Der Umstand, daß die Klägerin aufgrund ihrer Lehrbefähigung für Polytechnik in den polytechnischen Unterrichtsfächern Werken (Klasse 4 – 6), ESP (Klasse 7 – 10) und TZ (Klasse 7 – 8) Unterricht erteilen kann, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da es sich dabei nicht um drei eigenständige Lehrbefähigungen für die Klassen 5 – 10 handelt. Trotz der Aufteilung des Faches Polytechnik in die verschiedenen polytechnischen Unterrichtsfächer wird nur – wie auch im Zeugnis ausgewiesen ist – von einer Lehrbefähigung für das Fach Polytechnik für die Klassen 5 – 10 ausgegangen. Dabei ist von Bedeutung, daß das Fach Werken nicht bis zur 10. Klasse, sondern nur bis zur Mittelstufe, das Fach TZ nur in den Klassen 7 – 8 und das Fach ESP nur in den Klassen 7 – 10 unterrichtet wurde. Die – einzige – Lehrbefähigung “Polytechnik” stellt sich damit als Lehrbefähigung für einen Fächerverbund von miteinander verwandten Unterrichtsdisziplinen dar, die durch ein einziges Hochschulstudium erworben wurde, das mit einer Prüfung abgeschlossen wurde und zur Verleihung des akademischen Titels Diplomlehrer für Polytechnik führte. Entgegen dem Gutachten von Prof. Dr. habil. Robert K… ergibt sich aus dem Zeugnis der Klägerin weiter, daß das Hochschulstudium auch speziell eine Methodik in Polytechnik (Note befriedigend) umfaßte.

Die Klägerin kann aufgrund ihres erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Fachrichtung Polytechnik bzw. Werken/Polytechnik damit zwar in den verschiedenen polytechnischen Unterrichtsfächern Werken, TZ und ESP unterrichten, wie auch die Leiterin Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten der Universität Potsdam mit Schreiben vom 26. November 1996 bescheinigt hat. Diese verschiedenen Unterrichtsfächer gehören aber zum Bereich des polytechnischen Unterrichts; ein Unterrichtsfach mit der Bezeichnung Polytechnik allein gab es nicht. Auch in den Zeugnissen der Schüler findet sich das Fach Polytechnik nicht. Insoweit waren die jeweiligen Unterrichtsdisziplinen Werken (Klasse 4 – 6), TZ (Klasse 7 – 8) und ESP (Klasse 7 – 10) gesondert ausgewiesen. Auch in den Stundentafeln für die 10klassige Oberschule für die Schuljahre 1969/1970, 1970/1971 und ab dem Schuljahr 1971/1972 (siehe “Information über gültige Stundentafeln und Lehrpläne” vom 16. Dezember 1968, Veröffentlichungen und Mitteilungen – VuM – 1969 S. 33 ff. und “Anweisung zur Einführung der Stundentafeln für die 10klassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule für das Schuljahr 1970/1971 und ab Schuljahr 1971/1972” vom 26. Januar 1970, VuM S. 17 ff.) war der Werkunterricht vorgesehen für die Klassen 1 – 6, polytechnischer Unterricht für die Klassen 7 – 10, wobei eine Untergliederung in die Bereiche ESP (Klasse 7 – 10), TZ (Klasse 7 – 8) und produktive Arbeit (Klasse 7 – 10) vorgenommen wurde. Diese Einteilung der polytechnischen Unterrichtsfächer findet sich auch in den “Empfehlungen zur Bewertung und Zensierung der Schülerleistungen in den polytechnischen Unterrichtsfächern der Klassenstufen 5 – 10” vom 7. März 1967 (VuM S. 151 ff.).

Bei den polytechnischen Unterrichtsdisziplinen handelt es sich somit nicht um selbständige Fächer im Sinne der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 13; eine Lehrbefähigung für zwei Fächer in den Klassen 5 – 10 liegt also nicht vor.

Dieses Ergebnis wird durch die Systematik der Lehrerausbildung in der ehemaligen DDR bestätigt. Nach dem Recht der ehemaligen DDR wurden für das Direktstudium, das grundsätzlich zum Erwerb der Lehrbefähigung für zwei Fächer führte, verschiedene Fächerkombinationen angeboten. Lediglich das Fach Polytechnik sowie das Fach Musik wurde nicht in Kombination mit einem anderen Fach studiert. Das Fach Polytechnik konnte außerdem auch als Fernstudium absolviert werden; ein Fernstudium führte nach dem Recht der ehemaligen DDR grundsätzlich nur zum Erwerb der Lehrbefähigung für ein Fach. Daraus ist zu schließen, daß das Fach Polytechnik als sog. “Ein-Fach-Studium” angesehen worden ist. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das von der Klägerin absolvierte Studium nach seinem Umfang und Schwierigkeitsgrad einem “Zwei-Fach-Studium” einer beliebigen Fächerkombination entsprach. Die Klägerin verfügt zwar über eine Lehrbefähigung, die drei Unterrichtsdisziplinen abdeckt, die aber nur als eine Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 – 10 anzusehen ist.

Deutlich wird das auch an den Fußnoten 24 und 26 zur Besoldungsgruppe A 13. Diese Fußnoten gelten für Diplomlehrer mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule; diesen Lehrkräften ermöglichen die Fußnoten 24 und 26 die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 und vergleichbar die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O, wenn sie eine ergänzende Teilprüfung für ein Fach der Sekundarstufe (Fußnote 24) bzw. des Gymnasiums (Fußnote 26) abgelegt haben. Da die Klägerin eine solche ergänzende Teilprüfung nicht abgelegt hat, erfüllt sie auch nicht die Voraussetzungen der Fußnoten 24 oder 26 zur Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13.

Da die Klägerin nicht über eine durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für mindestens zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule verfügt, kommt auch die Fußnote 21 zur Besoldungsgruppe A 13 als Grundlage für die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O nicht in Betracht.

d) Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist nicht ersichtlich, daß das beklagte Land gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn es die Klägerin nach VergGr. III BAT-O vergütet.

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln; es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe gegeben sind (Senatsurteile vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n.v. und vom 10. Juni 1998 – 10 AZR 103/97 – AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Die Klägerin hat nicht dargelegt, nach welchen generellen Regelungen das beklagte Land mit ihr vergleichbare Lehrkräfte ungleich behandelt. Soweit sich die Klägerin auf die Eingruppierung eines konkret benannten Kollegen in die VergGr. IIa BAT-O beruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin mit diesem Kollegen vergleichbar ist; insbesondere hat dieser Kollege seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt und in anderen Fächern abgeschlossen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Hauck, Schlaefke, Burger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629077

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