Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomlehrers für Polytechnik
Orientierungssatz
Eingruppierung eines Diplomlehrers für Polytechnik in den Fächern Fachzeichnen und Bautechnik nach BAT-O Vergütungsgruppe II a.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 27. August 1997 - 7 Sa
75/97 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit 1969 als Lehrer bei dem beklagten Land beschäftigt und seit dem 1. August 1991 am Oberstufenzentrum M tätig; er unterrichtet in der Sekundarstufe II die Fächer "Fachzeichnen" und "Bautechnik".
Der Kläger hat vom 1. September 1966 bis zum 31. Juli 1969 das Institut für Lehrerbildung in Neuzelle besucht und am 30. Juni 1969 die staatliche Abschlußprüfung bestanden. Dadurch erwarb er die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen für die Fächer Deutsch, Mathematik und Schulgartenunterricht. Am 17. Februar 1972 bescheinigte das Institut für Lehrerbildung in Neuzelle dem Kläger, daß er "analog der Ausbildung der Erzieher" die Lehrbefähigung in "Körpererziehung" für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben hat. Gemäß dem Prüfungszeugnis vom 25. Februar 1977 hat der Kläger nach einem Fernstudium an der Pädagogischen Hochschule "Krupskaja" in Halle den Hochschulabschluß in der Fachrichtung "Polytechnik" und die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Polytechnik der polytechnischen Oberschulen der DDR erworben. Danach war der Kläger berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomlehrer für Polytechnik" zu führen. Die Hauptprüfung hat der Kläger im Fach Polytechnik sowie in der Methodik des Faches Polytechnik abgelegt.
Die Parteien schlossen am 5. April 1992 einen Arbeitsvertrag, dessen § 2 vorsieht, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt. Nach § 4 des Arbeitsvertrags gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i.V.m. Abschn. II der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Der Kläger ist außerdem Mitglied der Gewerkschaft GEW.
Der Kläger wurde zunächst in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert; zur Zeit erhält er Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Mit Schreiben vom 12. Februar 1992 stellte das staatliche Schulamt B fest, daß der Kläger eine Lehrbefähigung als Diplomlehrer für zwei Fächer besitze. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 begehrte der Kläger die Umgruppierung in die VergGr. II a BAT-O mit der Begründung, daß er Diplomlehrer in den Fächern Polytechnik und Fachzeichnen sei.
Der Kläger ist der Auffassung, durch den bestandskräftigen Verwaltungsakt des Schulamtes B vom 12. Februar 1992 stehe fest, daß er ein Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer sei. Mit dem Hochschulabschluß der Fachrichtung Polytechnik habe er die Lehrbefähigungen für die Unterrichtsfächer Werken, Einführung in die sozialistische Produktion, UTP und technisches Zeichnen erworben. Entsprechend diesen vier Lehrbefähigungen, die nunmehr in den von ihm unterrichteten Fächern Fachzeichnen und Bautechnik zusammengefaßt seien, werde er auch eingesetzt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem
1. Juli 1995 eine Vergütung nach der Maßgabe der VergGr. II a
BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Auffassung, der Kläger besitze die Lehrbefähigung als Diplomlehrer nur in einem Fach, nämlich im Fach Polytechnik. Er erfülle damit die Voraussetzungen für die VergGr. II a BAT-O nicht. Ausweislich seiner Zeugnisse besitze der Kläger auch keine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II. Die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O müßten wirklich vorliegen; ein fehlerhafter Verwaltungsakt könne sie nicht ersetzen. Auch wenn in dem Fach "Polytechnik" die Fächer Arbeitslehre und Werken als zwei Fächer anerkannt würden, seien diese nicht als zwei Fächer im Sinne des Tarifmerkmals anzusehen, da es sich hierbei nicht um Fächer der Sekundarstufe II der Brandenburgischen Stundentafel handele.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O; zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage daher abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften des Brandenburgischen Besoldungsrechts stehe dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 13 entspricht, nicht zu. Der Kläger sei zwar Diplomlehrer, er verfüge jedoch nicht über eine Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Die Lehrbefähigung des Klägers beziehe sich ausdrücklich auf das Fach Polytechnik; auch die Hauptprüfung sei nur in dem einen Fach Polytechnik abgelegt worden. Das Schreiben des Staatlichen Schulamtes B vom 12. Februar 1992 führe zu keinem anderen Ergebnis, da - unabhängig davon, ob das Schreiben einen Verwaltungsakt darstelle - Voraussetzung für die Eingruppierung eines Lehrers in die Besoldungsgruppe A 13 im Falle der Fußnote 4 Abs. 2 sei, daß es sich um einen Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule handle, nicht jedoch, daß die Lehrbefähigung für zwei Fächer durch ein staatliches Schulamt nach der Wende festgestellt worden sei. Maßgeblich sei somit allein die durch die Prüfung wirklich erlangte Lehrbefähigung, nicht ein fehlerhaftes, möglicherweise als Verwaltungsakt zu qualifizierendes Schreiben eines Schulamtes.
Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O; er hat keine Lehrbefähigung in zwei Fächern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10).
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers seit dem 1. Juli 1995 die für die beamteten Lehrkräfte des Landes Brandenburg geltenden Besoldungsvorschriften maßgeblich sind. Wie das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, folgt das daraus, daß nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 diese Angestellten - ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde (Satz 2). Damit sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Vorschriften anzuwenden:
a) Anlage 1 - Brandenburgische Besoldungsordnungen - zum
Brandenburgischen Besoldungsgesetz vom 4. März 1992 i.d.F. des
"Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und
schulrechtlicher Vorschriften" vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S.
138)
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit
nicht anderweitig eingereiht - 2)3)6)
2)
...
3) Als Eingangsamt für folgende Lehrer mit einer
Lehrbefähigung i.S.d. Vorbemerkung Nr. 16 b zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bunda) ...
Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach
der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule
(Klassen 5 - 10)
...
b) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei
Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen
Oberschule (Klassen 5 bis 10)
...
Besoldungsgruppe A 13
Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit
nicht anderweitig eingereiht - 3)4)
3) Als Beförderungsamt ...
4) ...
Als Eingangsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchst. b zu
Besoldungsgruppe A 12,die spätestens bis 31. Dezember
1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II
verwendet worden sind. ...
Die danach für die Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O einschlägigen Voraussetzungen der Fußnote 4 i.V.m. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 3 b sind nicht gegeben.
2. a) Da der Kläger als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen tätig ist, indem er an einer Schule - Oberstufenzentrum - Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt, ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 erfolgt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte einzustufen wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Diese Verweisung auf die beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (Senatsurteil vom 12. August 1998 - 10 AZR 329/97 - AP Nr. 73 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
b) Die als eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (BAG Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 - 10 AZR 483/97 - n.v.) kann keinen Erfolg haben, weil der Kläger, wenn er Beamter wäre, nicht in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft worden wäre. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fußnote 4 zweiter Absatz "Lehrer nach Fußnote 3 Buchst. b zur Besoldungsgruppe A 12, die spätestens bis 31. Dezember 1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II verwendet worden sind."
Der Kläger ist zwar Diplomlehrer (ausweislich des Zeugnisses vom 25. Februar 1977), er verfügt aber - wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht über eine Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
Zwar hat der Kläger durch sein Hochschulstudium eine Lehrbefähigung erworben, indem er nach einem Fernstudium an der Pädagogischen Hochschule "Krupskaja" in Halle in der Fachrichtung "Polytechnik" den Hochschulabschluß ablegte und die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Polytechnik der polytechnischen Oberschulen der DDR erwarb. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 1999 (- 10 AZR 467/98 - n.v.) ausführlich begründet hat, handelte es sich bei dem Abschluß mit der Lehrbefähigung "Polytechnik" um eine Lehrbefähigung für ein Fach, nämlich den Fachunterricht "Polytechnik". Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Lehrbefähigung als Lehrbefähigung für zwei oder mehr eigenständige Fächer anzusehen ist. Polytechnik ist lediglich ein Fach in diesem Sinne, da die einzelnen polytechnischen Unterrichtsfächer (Werken, ESP, UTP und technisches Zeichnen bzw. Arbeitslehre und Werken) aufeinander aufbauend und sich ergänzend jeweils nur in bestimmten Klassenstufen unterrichtet werden und diese daher als miteinander verwandte Unterrichtsdisziplinen eines Faches anzusehen sind. Nach der Entscheidung des Senats vom 21. April 1999 (- 10 AZR 467/98 - n.v. - S. 15) ist ein Fach im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 nur dann anzunehmen, wenn dafür ein Hochschulstudium zu absolvieren ist, das zu einer entsprechenden Lehrbefähigung führt. Demnach führt das Hochschulstudium in der Fachrichtung "Polytechnik" nur zur Lehrbefähigung in einem Fach, nämlich "Polytechnik". Dementsprechend ist in dem Prüfungszeugnis des Klägers die Lehrbefähigung ausschließlich für das Fach "Polytechnik" erteilt worden, die dem Kläger verliehene Berufsbezeichnung lautet "Diplomlehrer für Polytechnik", die Hauptprüfung hat der Kläger ausschließlich im Fach "Polytechnik" sowie in der Methodik des Faches "Polytechnik" abgelegt und bestanden.
Wie der Senat im Urteil vom 21. April 1999 (- 10 AZR 467/98 - aaO) ausgeführt hat, handelt es sich bei den polytechnischen Unterrichtsdisziplinen nicht um selbständige Fächer mit jeweils eigenständiger Lehrbefähigung im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 i.V.m. Besoldungsgruppe A 12; eine Lehrbefähigung für zwei Fächer in den Klassen 5 - 10 liegt somit nicht vor.
c) Es kann daher dahinstehen, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch daran scheitert, daß sich - wie der Senat in dem Urteil vom 23. Juni 1999 (- 10 AZR 654/98 - n.v.) angenommen hat - die Lehrbefähigung auf Fächer beziehen muß, die in der Sekundarstufe II nach der aktuellen Stundentafel auch tatsächlich unterrichtet werden bzw. ob es sich bei den von der Lehrkraft unterrichteten Fächern (hier "Fachzeichnen" und "Bautechnik") bzw. den Fächern "Werken", "ESP", "UTP" und "Technisches Zeichnen", für die der Kläger eine Lehrbefähigung geltend macht, um Fächer der Sekundarstufe II handelt.
d) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, daß der Kläger seinen Anspruch nicht auf das Schreiben des Staatlichen Schulamtes B vom 12. Februar 1992 stützen kann. Soweit das Staatliche Schulamt B in diesem Schreiben feststellt, daß der Kläger aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen eine Lehrbefähigung als Diplomlehrer für zwei Fächer besitze, reicht dies nach den obigen Ausführungen schon nicht aus, um den Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O zu rechtfertigen, da damit nicht gesagt ist, daß es sich um zwei Fächer der Oberstufe handelt. Im übrigen ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß dieses Schreiben keine konstitutive Wirkung für die Eingruppierung des Klägers entfaltet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hauck
Böck Reinecke N. Schuster
Peters
Fundstellen