Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Kraftfahrzeugelektrikers bei den Stationierungsstreitkräften. Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen. überwiegende Tätigkeit. herausheben in den fachlichen Anforderungen iSd. Lohngr. A 3-7 durch Fachkenntnisse in englischer Sprache
Orientierungssatz
- Die Prüfung der Voraussetzung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die “überwiegende Tätigkeit” des Arbeitnehmers (§ 51 Ziff. 3 TV AL II) erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Teiltätigkeiten ausübt.
- Ist Letzteres der Fall, sind diese jeweils selbständig tariflich zu bewerten.
- Innerhalb der zu bewertenden Gesamt- oder Teiltätigkeit ist nicht mehr zu prüfen, ob die qualifizierenden fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen.
- Bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Teiltätigkeiten müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen.
- Über die Lohngr. 6 TV AL II hinausgehende fachliche Anforderungen können darin bestehen, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit Fremdsprachenkenntnisse benötigt, die sich auf die einschlägige Fachsprache erstrecken.
- Zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen nach § 559 Abs. 2 ZPO zählen auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils.
- Nicht bindend sind widersprüchliche Feststellungen des Berufungsgerichts.
Normenkette
TV AL II § 51, Lohngr. A 3-7, § 61, Lohngr. A 3-7
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der am 21. März 1963 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kfz-Elektriker. Er ist seit dem 1. Februar 1982 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – TV AL II – vereinbart.
Der nach Lohngr. A 3-6 vergütete Kläger arbeitet in seinem Beruf in der Werkstatt der US-Dienststelle 29th ASG in K…. Er hat die Prüfung in der englischen Sprache “Level 2” mit Erfolg abgelegt. Die schriftliche Erteilung der Arbeitsaufträge in der Werkstatt erfolgte bis September 2004 teilweise in deutscher, teilweise in englischer Sprache. Seit Oktober 2004 werden die Arbeitsaufträge ausschließlich in englischer Sprache abgefasst. Technische Dienstvorschriften – Technical Manuals = TM – stehen dem Werkstattpersonal nur in englischer Sprache zur Verfügung.
Der Kläger erhebt Anspruch auf Lohn nach der Lohngr. A 3-7 ab 1. Mai 2001. Er hat vorgetragen, bis September 2004 seien 60 % der Arbeitsaufträge in englischer Sprache erteilt worden. Er habe daher die englische Fachsprache ständig vorhalten müssen. Aber selbst wenn ihm Arbeitsaufträge bis Oktober 2004 überwiegend in deutscher Sprache erteilt worden sein sollten, ändere dies nichts daran, dass er die Kenntnisse der englischen Sprache deshalb durchgängig vorhalten müsse, weil er jederzeit auf die in Englisch abgefassten Arbeitsanweisungen – TM – habe zurückgreifen müssen. Gerade in seinem Berufsfeld müsse jede Fehlersuche und -behebung exakt an den Messwerten ausgerichtet werden, die für das zur Reparatur anstehende Gerät maßgeblich seien. Sie könnten nur aus den jeweils einschlägigen TM entnommen werden. Um diese zu verstehen und auswerten zu können, müsse er in besonderer Weise über Kenntnisse der englischen Fachsprache verfügen. Auch bei der Ersatzteilbeschaffung müsse er die lediglich in englischer Sprache beschrifteten Fahrzeugteile zuordnen. Gleiches gelte, wenn er auf in der EDV gespeicherte Datenbankinformationen zurückgreifen müsse, die ebenfalls nur in englischer Sprache abrufbar seien.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 1. Mai 2001 in die tarifliche Lohngr. A 3-7 einzustufen und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger benötige keine vertieften Kenntnisse der englischen Fachsprache, da die übertragenen Tätigkeiten überwiegend einfache Routinearbeiten eines Kfz-Elektrikers oder -Mechanikers im handwerklichen Bereich seien, für die er keine technischen Anleitungen benötige. Lediglich wenn im Bereich der Endkontrolle von den sog. Inspektoren Nachbesserungen verlangt würden, seien diese in Englisch zu vermerken. Werkstattmeister bzw. Vorarbeiter würden dem Kläger zudem die englischen Aufträge mündlich in Deutsch erläutern, wobei er jederzeit die Möglichkeit habe, die Vorgesetzten nötigenfalls zu befragen. Er habe nicht die Aufgabe, an einem Computer zu arbeiten, für dessen Bedienung man Englischkenntnisse benötige.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr mit rechtskräftigem Teilurteil vom 8. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2003 stattgegeben. Durch Schlussurteil vom 10. März 2005 hat das Landesarbeitsgericht der Klage auch für die Zeit ab 1. Juli 2003 stattgegeben und darin die Revision für die Beklagte zugelassen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision – insoweit – die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Schlussurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits im Umfang der Aufhebung an das Landesarbeitsgericht. Die im Berufungsurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen lassen eine Entscheidung darüber, ob der Kläger ab 1. Juli 2003 – weiter – nach Lohngr. A 3-7 TV AL II – nachfolgend: Lohngr. 7 – zu vergüten ist, noch nicht zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II anzuwenden. Die hier maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen dieses Tarifvertrages lauten:
Ҥ 51
Eingruppierung
…
2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird.
3. a) Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und
b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2
ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.
…
§ 56
Lohngruppen
…
Lohngruppe 5
(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.
…
Lohngruppe 6
(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (1).
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1),
ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (2).
Lohngruppe 7
Arbeiter in Tätigkeiten,
die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen.
…”
2. Da für die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach § 51 TV AL II dessen “überwiegende Tätigkeit” maßgebend ist, müssen vorliegend die Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngr. 6 hinausgehen, überwiegen, damit der – als Autoelektriker der Gewerbegruppe A 3 zugeordnete (§ 61 TV AL II) – Kläger nach Lohngr. 7 eingruppiert werden kann. Nur die Tätigkeit mit den erhöhten fachlichen Anforderungen erfüllt die Voraussetzungen der Lohngr. 7. Innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit ist aber nicht mehr zu prüfen, ob die qualifizierenden fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen. Denn wenn bei einer bestimmten Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen anfallen, betrifft dies insoweit die gesamte Tätigkeit, da die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung dieser Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss. Dies betrifft aber stets nur die jeweilige Einzeltätigkeit des Arbeitnehmers, sofern sie von anderen Tätigkeiten abtrennbar ist. Übt ein Arbeitnehmer daher mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen. Dann entspricht die überwiegende Tätigkeit dem Merkmal der Lohngr. 7 (ständige Rechtsprechung des Senats 20. Januar 1982 – 4 AZR 392/79 – AP TV AL II § 51 Nr. 1; 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – ZTR 1988, 339; 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –).
3. Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach dem TV AL II bedarf es daher zunächst der Prüfung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder unterschiedliche Teiltätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind (Senat 20. Januar 1982 – 4 AZR 392/79 – AP TV AL II § 51 Nr. 1). Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht versäumt. Seine Entscheidung lässt zwar auf die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit des Klägers schließen. Das Landesarbeitsgericht hat dazu jedoch weder Tatsachenfeststellungen getroffen noch unter diesem Gesichtspunkt eine rechtliche Würdigung der Tätigkeit des Klägers vorgenommen. Schon deshalb kann das Schlussurteil keinen Bestand haben.
4. Auch für den Fall einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit des Klägers fehlt es an der Feststellung, dass er für seine Tätigkeit Kenntnisse der englischen Fachsprache benötigt.
a) Da die Merkmale der Lohngr. 7 ausdrücklich auf denjenigen der Lohngr. 6 und diese wiederum ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngr. 5 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngr. 5 TV AL II vorliegen und alsdann der Reihe nach jeweils die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale. Hierbei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn die dafür maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren (Aufbau-)Lohngruppen ausgehen (Senat 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – ZTR 1988, 339; 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –; 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP TV AL II § 51 Nr. 10 mwN).
b) Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet ausgegangen. Nach der von ihm vorgenommenen Pauschalprüfung erfüllt der Kläger die Anforderungen der Lohngr. 5 Fallgr. 1 und diejenigen der Lohngr. 6 Fallgr. 1.
c) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, über diejenigen der Lohngr. 6 hinausgehende fachliche Anforderungen könnten darin bestehen, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit fachbezogene Fremdsprachenkenntnisse benötigt (ständige Rechtsprechung des Senats 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – ZTR 1988, 339; 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –; 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP TV AL II § 51 Nr. 10).
Hingegen fehlt es an den Senat bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, dass der Kläger für seine Tätigkeit englische Fachsprachenkenntnisse benötigt. Diesbezüglich hat das Landesarbeitsgericht teils das Vorliegen von Tatsachenbehauptungen des Klägers nicht festgestellt, teils widersprüchliche Feststellungen getroffen. Ob die Behauptung des Klägers, er benötige Kenntnisse der englischen Fachsprache zum Verständnis der Arbeitsaufträge, für die Ersatzteilbeschaffung, die Nutzung der EDV und sonstiger Arbeitsunterlagen, den Tatsachen entspricht, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Es hat sich allein mit der Erforderlichkeit englischer Fachsprachenkenntnisse bei der Heranziehung der in englischer Sprache abgefassten technischen Vorschriften oder Anleitungen – TM – befasst. Die Notwendigkeit des Rückgriffs auf diese “bei einer Vielzahl von Arbeitsaufträgen” nimmt es in den Gründen seiner Entscheidung zwar an. Damit hat es das Vorliegen dieser Tatsache dort festgestellt, denn auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen zählen zu den das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Tatsachenfeststellungen (BAG 20. Mai 1988 – 2 AZR 682/87 – BAGE 59, 32). Nicht bindend sind aber widersprüchliche Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (Senat 24. Februar 1999 – 4 AZR 62/98 – BAGE 91, 63 mwN; BGH 5. November 1968 – VI ZR 179/67 – MDR 1969, 133). Solche enthält das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts aber zu der Frage, ob der Kläger für seine Tätigkeit auf die nur in englischer Fachsprache abgefassten TM zurückgreifen muss. Denn der diesbezügliche, von ihm unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers, den das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen als unstreitig behandelt, ist im Tatbestand des Berufungsurteils zum einen als streitige Tatsachenbehauptung des Klägers dargestellt, zum anderen dazu im streitigen Vortrag der Beklagten die von ihr ebenfalls unter Beweis gestellte Behauptung angeführt, der Kläger benötige für die ihm übertragenen einfachen Routinetätigkeiten “keine technischen Anleitungen”, also keine TM. Die Notwendigkeit des Rückgriffs auf die TM durch den Kläger ist überdies sowohl im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als auch in demjenigen des Teilurteils des Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2004, auf die das Landesarbeitsgericht jeweils wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im angefochtenen Urteil verweist, als streitige Tatsache dargestellt. Zu der Nichtübereinstimmung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hinsichtlich des vorbehandelten Umstandes enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen. Sofern das Landesarbeitsgericht diesen Widerspruch gesehen hat, hätte es der Begründung in den Entscheidungsgründen bedurft, worauf die von ihm dort getroffene Feststellung der Erforderlichkeit englischer Fachsprachenkenntnisse des Klägers beruht. Diesen Umstand durfte das Landesarbeitsgericht nach alledem in den Entscheidungsgründen nicht als unstreitig behandeln, wie die Revision mit Recht geltend macht. Er ist damit nicht für das Revisionsgericht bindend nach § 559 Abs. 2 ZPO festgestellt.
II. Der Senat konnte nicht selbst in der Sache entscheiden. Zum einen fehlen Tatsachenfeststellungen dazu, ob der Kläger eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder mehrere tatsächlich trennbare Teiltätigkeiten, die einer jeweils eigenständigen tariflichen Bewertung bedürfen. Zum anderen sind entscheidungserhebliche Tatsachen zur Erforderlichkeit englischer Fachsprachenkenntnisse für die Tätigkeit des Klägers zwischen den Parteien streitig. Insoweit ist zum einen zu klären, ob der Kläger überhaupt für die Ersatzteilbeschaffung zu sorgen hat, die EDV nutzen muss und/oder für seine Arbeit die TM benötigt. Soweit dies der Fall ist, bedarf es der Prüfung, ob er dafür – und zum Verständnis der streitlos von ihm zu befolgenden Arbeitsaufträge – Kenntnisse der einschlägigen technischen englischen Fachsprache benötigt, also Kenntnisse, die über die Beherrschung der englischen Umgangssprache hinausgehen. Alsdann ist im Fall mehrerer selbständig zu bewertender Teiltätigkeiten festzustellen, ob die Anforderung der Notwendigkeit englischer Fachsprachenkenntnisse durch die überwiegende Tätigkeit des Klägers im Sinne der unter I 2 dargestellten Senatsrechtsprechung erfüllt ist.
III. Bei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Bott, Kiefer, Hardebusch
Fundstellen
Haufe-Index 1614806 |
ZTR 2007, 37 |
AP, 0 |
NZA-RR 2007, 280 |
NJOZ 2007, 1874 |