Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Fernmeldehandwerker
Orientierungssatz
Eingruppierung von Fernmeldehandwerker bei alliierten Streitkräften; Anforderungen an Lohngruppen 5, 6, 7 innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des ALTV 2; Englisch für technische Fachausdrücke als fachliche Anforderungen, die über die Lohngruppe 6 hinausgehen.
Normenkette
TVG § 1; ALTV §§ 51, 56; ALTV 2 §§ 51, 56
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.03.1987; Aktenzeichen 13 (7) Sa 72/85) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 24.04.1985; Aktenzeichen 9 Ca 9/85) |
Tatbestand
Der Kläger wurde vom 1. September 1977 bis 20. August 1980 bei der Deutschen Bundespost zum Fernmeldehandwerker ausgebildet. Danach wurde er von der Deutschen Bundespost bis April 1982 als Fernmeldehandwerker beschäftigt. In der Zeit vom 3. Mai 1982 bis 15. Oktober 1986 stand er in den Diensten der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte. Beide Parteien waren in dieser Zeit kraft Organisationszugehörigkeit (Kläger) oder als Tarifvertragspartei (Stationierungsstreitkräfte) an den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) gebunden. Der Kläger erhielt zunächst Lohn nach Lohngruppe 5 TVAL II und ab 1. September 1982 Lohn nach Lohngruppe 6 TVAL II. Mit der Klage hat er zuletzt für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 5. Oktober 1986 Lohn nach Lohngruppe A 7 begehrt, nachdem er diesen Anspruch mit Schreiben vom 30. November 1983 vergeblich geltend gemacht hatte.
Der Kläger war bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Fernmeldemechaniker beschäftigt. Ihm oblagen die Installation von Telefonanlagen, Entstörungsarbeiten, Wartungsdienstarbeiten sowie die dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten (Auftragserteilung, Tanken und Pflege des ihm zugeteilten Fahrzeugs, Fahrzeiten).
Der Kläger hat vorgetragen, seine Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Lohngruppe 7 TVAL II. Seine Tätigkeit erfordere Fähigkeiten, die über das normale Berufsbild eines Fernmeldemechanikers hinausgingen. Die von ihm wahrgenommenen elektronischen Aufgaben bei Installationen und dem Entstörungsdienst würden nicht vom Berufsbild eines Fernmeldemechanikers erfaßt. Die ihm obliegenden Aufgaben seien auch besonders schwierig, da er wegen fehlender genauer Arbeitsanweisungen bei seiner Tätigkeit eigene Entscheidungen treffen müsse. So habe er auftretende Störungen im Fernmeldenetz selbständig und ohne weitere Anleitung zu beheben. Darüber hinaus seien die Installations- und Programmieranweisungen der Hersteller der einzurichtenden Telefonanlagen in englischer Sprache niedergeschrieben, die er verstehen müsse. Insgesamt gesehen verrichte er neben seiner Tätigkeit als Fernmeldemechaniker während 30 bis 40 v.H. seiner Arbeitszeit Arbeiten im Bereich eines Fernmeldeelektronikers.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab
1. September 1983 gemäß Lohngruppe A-4-7
TVAL II zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die überwiegende Tätigkeit des Klägers entspreche dem Berufsbild eines Fernmeldemechanikers. Die Tätigkeit eines Fernmeldemechanikers umfasse auch die Schaltung elektronischer Teile. Der Kläger arbeite zwar in gewissem Umfange selbständig. Die selbständige Tätigkeit sei aber schon Merkmal der Lohngruppe 6 TVAL II. Darüber hinausgehende fachliche Anforderungen im Sinne der Lohngruppe 7 TVAL II erfordere die Tätigkeit des Klägers nicht. Die vom Kläger einzusetzenden beschränkten Englischkenntnisse seien für seine Eingruppierung unerheblich, da sie praktisch für jede Tätigkeit bei den amerikanischen Streitkräften erforderlich seien. Sie würden deshalb von den Tarifvertragsparteien bei der Eingruppierung vorausgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Januar 1983 bis 5. Oktober 1986 nach der Lohngruppe A-4-7 TVAL II zu bezahlen und die nachzuzahlenden Vergütungsunterschiede mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die amerikanischen Streitkräfte verpflichtet sind, den Kläger für die Zeit vom 1. September 1983 bis 5. Oktober 1986 nach der Lohngruppe A 7 TVAL II zu bezahlen und den Nettobetrag der nachzuzahlenden Vergütungsunterschiede mit 4 % seit dem 18. Januar 1985 zu verzinsen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur teilweise, für die Zeit vom 1. September 1983 bis 2. Mai 1984, begründet. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Denn der Kläger konnte erst nach zweijähriger Tätigkeit und Eingruppierung in Lohngruppe 5 TVAL II in die Lohngruppen 6 und 7 TVAL II aufrücken. Im übrigen ist die Revision der Beklagten jedoch unbegründet. Denn die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 3. Mai 1984 Lohn nach Lohngruppe 7 TVAL II zu zahlen. Der Kläger erfüllte ab 3. Mai 1984 die Merkmale der Lohngruppe 7 TVAL II, weil er überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt war, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgingen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 TVAL II, wonach der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet wird und in diejenige Lohngruppe einzugruppieren ist, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Für den Kläger sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des § 56 TVAL II heranzuziehen:
Lohngruppe 5
------------
(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen
Ausbildungsdauer von mindestens
30 Monaten erfordern.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe
(1),
ohne daß von dem Arbeiter die dort vorgesehene
abgeschlossene Berufsausbildung
vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger
einschlägiger Erfahrung.
Lohngruppe 6
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(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen
Ausbildungsdauer von mindestens
30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt
werden,
jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß
Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1) -.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe
(1),
ohne daß von dem Arbeiter die dort vorgesehene
abgeschlossene Berufsausbildung
vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger
Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe
(2) -.
Lohngruppe 7
------------
Arbeiter in Tätigkeiten,
die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe
6 hinausgehen.
Da die Merkmale der Lohngruppe 7 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 6 und diese wiederum ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 5 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II vorliegen und alsdann der Reihe nach jeweils die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale (vgl. BAGE 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Hierbei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Aufbaufallgruppen ausgehen (vgl. BAG, aaO).
Der Kläger erfüllte die Merkmale der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, da er mit Tätigkeiten beschäftigt war, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. Er ist von den amerikanischen Streitkräften als Fernmeldemechaniker eingestellt worden. Nach einer für den Kläger maßgebenden "Arbeitsplatzbeschreibung für Fernmeldemechaniker" obliegen ihm Installationen, Reparaturen und Wartungen von Wählapparaten und elektronischen Nebenstellenanlagen sowie die Beseitigung von Störungen und die Überprüfung von Leitungen. Diese Aufgaben entsprechen dem Berufsbild eines ausgebildeten Fernmeldemechanikers. Nach § 1 der Fachlichen Vorschrift zur Regelung des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfung im Fernmeldemechaniker-Handwerk vom 30. Mai 1969 (Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft II A 1-807337- vom 17. Juli 1967) gehören zu den während der Berufsausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen das Aufstellen und Anschließen von Vermittlungen, Verteilern und Apparaten, das Warten und Pflegen von Fernmeldeanlagen sowie das Erkennen von Störungsursachen und das Beseitigen von Störungen. Dabei werden auch Kenntnisse über elektronische Bauelemente und Baugruppen gefordert. Die Ausbildungszeit für den Beruf des Fernmeldemechanikers dauert nach einer vom Landesarbeitsgericht eingeholten Auskunft der Handwerkskammer Mannheim 3 1/2 Jahre, überschreitet also die nach der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II erforderliche Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten (2 1/2 Jahre).
Darüber hinaus erfordert die Eingruppierung in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, daß der Arbeiter eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten aufzuweisen hat, die ihn zur Ausübung der übertragenen Tätigkeiten befähigt. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht insoweit erkannt, daß die Beschäftigung mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern, nicht für eine Eingruppierung in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II allein ausreicht. Nach dem Wortlaut der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II sind zwar keine weiteren Voraussetzungen für die Eingruppierung erforderlich. Mit Recht weist das Landesarbeitsgericht aber auf die Lohngruppe 5 Fallgruppe (2) TVAL II hin. Unter diese Fallgruppe fallen Arbeiter "in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne daß die von ihnen dort vorgeschriebene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung". Damit wird vorausgesetzt, daß Arbeiter der Fallgruppe (1) eine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen haben. Hierbei ist es sachgerecht, von dem Arbeiter eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten zu fordern, wie sie für die Tätigkeit nach Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II benötigt wird, und die Fähigkeit, mit der von ihm erworbenen Berufsausbildung die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Diesen Anforderungen wird der Kläger gerecht. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten aufzuweisen, da er als Fernmeldehandwerker ausgebildet ist und die Ausbildungsdauer für diesen Beruf drei Jahre beträgt (Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 9. Oktober 1972 - BGBl. I, 1893). Diese Ausbildung zum Fernmeldehandwerker befähigt ihn für die ihm übertragene Tätigkeit eines Fernmeldemechanikers.
Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I, 1893) werden bei der Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker u.a. Kenntnisse auf folgenden Gebieten vermittelt: Grundlagen der Elektronik, Schalt- und Montagearbeiten, Kabelmontage, ober- und unterirdischer Fernmeldebau, Sprechstellenbau, Fernsprechentstörung (§ 3 Nr. 5 bis 10 VO). Dies sind die Kenntnisse, mit denen der Kläger seine Tätigkeit als Fernmeldemechaniker bei den amerikanischen Streitkräften bewältigen konnte. Das Landesarbeitsgericht zieht nach der Fachlichen Vorschrift zur Regelung des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfung im Fernmeldemechaniker-Handwerk vom 30. Mai 1969 und der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 9. Oktober 1972 noch weitere Gebiete heran, auf denen in beiden Berufsausbildungen Kenntnisse vermittelt werden, und kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß zwischen den beiden Ausbildungsberufen weitgehende Übereinstimmung besteht und der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Ausbildungsberufen nur darin besteht, daß die Ausbildung zum Fernmeldemechaniker durch einen Handwerksbetrieb und die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker durch die Bundespost erfolgt. Auf diese zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kommt es aber letztlich nicht an. Denn entscheidend ist, daß die Berufsausbildung, die der Kläger erlangt hat, ihn zur Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeiten befähigte.
Der Kläger erfüllte mit seiner Tätigkeit auch die Merkmale der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II, jedoch erst für die Zeit ab 3. Mai 1984. Die Eingruppierung nach Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II setzt voraus, daß der Arbeiter seine Tätigkeit selbständig ausübt und zwei Jahre gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II tätig war. Selbständig wird die Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt wird. Damit werden höhere Anforderungen als in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II gestellt, weil der Arbeitnehmer die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmt und dabei keiner Aufsicht unterliegt, durch die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Andererseits wird mit dem Merkmal "selbständig" nicht zum Ausdruck gebracht, daß an die Selbständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind oder eine besonders qualifizierte Tätigkeit gefordert wird, die erst Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TVAL II ist (BAG Urteil vom 13. Mai 1987 - 4 AZR 615/86 -, nicht veröffentlicht). Von diesem Rechtsbegriff geht das Landesarbeitsgericht zutreffend aus, wenn es ausführt, Selbständigkeit liege immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gebe. Im Rahmen seiner subsumierenden Ausführungen führt das Landesarbeitsgericht dann aus, der Kläger müsse bei der Installation von Telefonanlagen selbst entscheiden, wie die Anlage verwirklicht werden könne. Er werde zu 90 v.H. losgeschickt und bekomme keine Pläne mit. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei eine selbständige Ausübung der Tätigkeit durch den Kläger bejahen. Dies wird von der Revision auch nicht beanstandet.
Darüber hinaus erfordert die Eingruppierung in Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II eine "zweijährige Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1) -". Was darunter zu verstehen ist, ist nach dem für die Tarifauslegung in erster Linie maßgebenden Tarifwortlaut und tariflichen Gesamtzusammenhang zu beurteilen (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Aus dem Wortlaut "gemäß" folgt, daß damit eine der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) entsprechende Tätigkeit verlangt wird. Das ist aber nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung nur eine Tätigkeit, die die Merkmale dieser Lohngruppe erfüllt und deshalb im Geltungsbereich des TVAL II ausgeübt worden sein muß. Wollen Tarifvertragsparteien als qualifizierendes Eingruppierungsmerkmal auch Berufserfahrung in Tätigkeiten berücksichtigen, die außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs abgeleistet werden, bringen sie dies üblicherweise erkennbar zum Ausdruck, z.B. durch den Begriff "Berufsjahr", der in zahlreichen Tarifverträgen verwendet wird. Danach sind auch die Tarifvertragsparteien des TVAL II verfahren, wenn sie z.B. für die Lohngruppe 5 Fallgruppe (2) eine "fünfjährige einschlägige Erfahrung" oder in den Sonderbestimmungen A Abschnitt II für Arbeiter in der Lohngruppe 5 b der Lohngruppeneinteilung A (Heiz) eine "mindestens dreijährige Erfahrung an Hochdruck-Heizungsanlagen" verlangen. Damit ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es nur auf eine entsprechende berufliche Erfahrung ankommt, die auch außerhalb des Geltungsbereichs des TVAL II erworben sein kann. In Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) haben die Tarifvertragsparteien aber gerade von einer solchen Regelung abgesehen. Wollten sie bei den Tarifverhandlungen gleichwohl für die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) eine solche Regelung treffen, hat dieser Wille im Tarifvertrag keinen Ausdruck gefunden und muß unberücksichtigt bleiben, weil Tarifwortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang eine eindeutige Auslegung erlauben (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Es bleibt den Tarifvertragsparteien überlassen, durch Änderung der Tarifnorm oder Einfügung einer Protokollnotiz eine Regelung herbeizuführen, die auch die Berücksichtigung von Berufstätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des TVAL II für die Eingruppierung nach Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) erlaubt. Dies hat der Senat bereits durch Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) entschieden. Daran ist festzuhalten.
Die Kritik des Berufungsgerichts an dieser Rechtsprechung des Senats überzeugt nicht. Das Berufungsgericht will mit einer wörtlichen Auslegung des Tarifvertrags zum Ergebnis kommen, daß auch Tätigkeiten, wie sie in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II beschrieben sind, aber außerhalb des Geltungsbereichs des TVAL II ausgeübt wurden, zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht verkennt aber insoweit, daß bei der Tarifauslegung der tarifliche Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden muß und ihm meist eine entscheidende Bedeutung zukommt. So liegt der Fall auch hier. Der tarifliche Gesamtzusammenhang zwingt zu dem Auslegungsergebnis des Senats. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, der unterschiedlichen Wortwahl bei den Begriffen "nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe 1 -" und "einschlägige Erfahrung" in anderen Fallgruppen könne ein inhaltlicher Unterschied nicht entnommen werden, verkennt es ferner, daß Tarifvertragsparteien in ein und demselben Tarifvertrag üblicherweise durch unterschiedliche Wortwahl auch unterschiedliche Inhalte zum Ausdruck bringen wollen. Jedenfalls ist den Tarifvertragsparteien bekannt, daß der Senat seit jeher der unterschiedlichen Wortwahl gerade auch bei Eingruppierungsregelungen in tariflichen Aufbaufallgruppen eine entsprechende unterschiedliche Bedeutung beimißt (vgl. BAGE 33, 103, 105 f. = AP Nr. 13 zu § 23 a BAT).
Damit trägt der Senat auch dem Umstand Rechnung, daß es den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie unbenommen bleiben muß, ob sie für den Aufstieg in höhere Vergütungsgruppen eine längere Berufstätigkeit, die auch außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs ausgeübt worden ist, ausreichen lassen oder ob sie eine bestimmte Dauer der Tätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags fordern. Denn es ist sachlich nicht zu beanstanden, wenn Tarifvertragsparteien davon ausgehen, daß eine Berufstätigkeit im Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags im allgemeinen für die spezifische Tätigkeit des Arbeitnehmers eine höhere Qualifikation mit sich bringt als eine Berufstätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags. Wollte der Senat im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts unter Tätigkeiten "gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1)" auch Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des TVAL II verstehen, würde er den Tarifvertragsparteien die angeführte mögliche und sachlich nicht zu beanstandende Differenzierung unmöglich machen. Dies ist mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht vereinbar.
Das vom Landesarbeitsgericht gegen die Senatsrechtsprechung angeführte Beispiel eines Arbeiters ohne Facharbeiterausbildung ist falsch. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann ein Arbeiter ohne die in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) vorgesehene Facharbeiterausbildung, aber mit insgesamt achtjähriger oder noch längerer einschlägiger Erfahrung, bei einer Einstellung nicht sofort in Lohngruppe 6 Fallgruppe (2) eingruppiert werden. Die Lohngruppe 6 Fallgruppe (2) TVAL II erfordert vielmehr, daß der Arbeiter eine dreijährige Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (2) aufzuweisen hat. Das bedeutet, daß ein Arbeiter mit acht- oder mehrjähriger einschlägiger Erfahrung, aber ohne Facharbeiterausbildung, bei einer Einstellung nur nach Lohngruppe 5 Fallgruppe (2) TVAL II eingruppiert werden kann. Erst nach dreijähriger Tätigkeit gemäß dieser Fallgruppe kann er in Lohngruppe 6 Fallgruppe (2) TVAL II eingruppiert werden; der Facharbeiter kann hingegen bereits nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II aufsteigen. Damit ergibt sich eine sinnvolle Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung und Arbeitnehmern ohne abgeschlossene Berufsausbildung, aber mit einschlägiger Erfahrung. Der Arbeiter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung von 2 1/2 Jahren wird in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) eingruppiert und kann nach zweijähriger Tätigkeit, also nach insgesamt 4 1/2 Jahren, in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II aufsteigen. Der Arbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung kann erst nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung in Lohngruppe 5 Fallgruppe (2) eingruppiert werden und nach weiterer dreijähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe nach Lohngruppe 6 Fallgruppe (2) TVAL II. Das bedeutet, daß der Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung 4 1/2 Jahre nach Beginn seiner Berufstätigkeit die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II erreichen kann. Der Arbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung kann in Lohngruppe 6 aber frühestens erst nach achtjähriger Berufstätigkeit aufsteigen.
Da im vorliegenden Fall der Kläger erst seit 3. Mai 1982 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt war, erfüllte er das Merkmal der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II erst ab 3. Mai 1984. Dies gilt entsprechend auch für die Lohngruppe 7 TVAL II. Denn diese setzt Tätigkeiten voraus, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen. Darin ist eingeschlossen, daß für Tätigkeiten nach Lohngruppe 7 TVAL II zunächst die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II erfüllt sein müssen. Zu den fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 gehört in Fallgruppe (1) auch die zweijährige Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1), weil damit die hierbei gesammelte Berufserfahrung berücksichtigt wird (BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Deshalb ist die auf Zahlung der Vergütung nach Lohngruppe 7 TVAL II gerichtete Klage für die Zeit vor dem 3. Mai 1984 unbegründet.
Für die Zeit ab 3. Mai 1984 hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei bejaht, daß die Tätigkeit des Klägers über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgeht. Nach der Senatsrechtsprechung sind darunter einerseits Arbeiten zu verstehen, die nicht zum Berufsbild des von dem Arbeiter erlernten Berufs gehören, andererseits aber auch Arbeiten, die als besondere Leistung in dem Beruf des Arbeiters qualifiziert werden können (BAG Urteile vom 1. Oktober 1986 - 4 AZR 516/85 -, nicht veröffentlicht, und vom 23. April 1986 - 4 AZR 119/85 -, nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind diese beiden Voraussetzungen weder logisch widersprüchlich noch tarifwidrig. Zur ersten Alternative meint das Landesarbeitsgericht, ein Facharbeiter, der entsprechend seinem Berufsbild beschäftigt werde, könne nie die Lohngruppe 7 TVAL II erreichen; wenn er daneben andere Arbeiten ausführe, die nicht zu seinem Berufsbild gehörten, sei dies eine an einer anderen Ausbildungsordnung orientierte Tätigkeit, dann könne aber nur eine der beiden Tätigkeiten tariflich bewertet werden. Diese Ausführungen treffen nicht zu. Ein Facharbeiter, der entsprechend seinem Berufsbild beschäftigt wird, kann nämlich gleichwohl Arbeiten ausführen, die nicht zu seinem Berufsbild gehören, aber auch keinem anderen Berufsbild zugeordnet werden können, z.B. wenn er - wie im vorliegenden Fall - englische Sprachkenntnisse einsetzen muß. Dann übt er gegenüber einem Arbeiter, der nur Arbeiten ausführt, die seinem Berufsbild entsprechen, eine qualifiziertere Tätigkeit aus, ohne daß diese Tätigkeit dem Berufsbild einer anderen Ausbildungsordnung entspricht.
Mit der zweiten Alternative für die über die Lohngruppe 6 hinausgehenden fachlichen Anforderungen unterscheidet der Senat zwischen der normalen Tätigkeit eines Facharbeiters, die er den Lohngruppen 5 und 6 TVAL II zuordnet, und besonderen Leistungen, die über die Selbständigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgehen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, daß damit inhaltlich auch auf den Schwierigkeitsgrad der ausgeführten Arbeiten abgestellt wird. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist dies aber nicht tarifwidrig. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte unter schwierigen Aufgaben bei Eingruppierungsregelungen Aufgaben zu verstehen, die in herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Fallgruppe hinausreichender Weise fachliche Anforderungen stellen, die beispielsweise in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den geforderten Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen können, z.B. auch in einem höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit als für sonstige Aufgaben des Arbeitnehmers (BAG Urteil vom 16. März 1983 - 4 AZR 429/80 -, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf BAGE 38, 17, 23 = AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT 1975). In diesem Sinne sind auch die fachlichen Anforderungen im Sinne der Lohngruppe 7 TVAL II zu verstehen. Daher kann auch ein Arbeiter, der ausschließlich Arbeiten ausführt, die zu seinem Berufsbild gehören, wegen besonderer fachlicher Anforderungen im angeführten Sinne in Lohngruppe 7 TVAL II eingruppiert werden.
Darüber hinaus müssen die Arbeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen, von dem Arbeiter überwiegend erbracht werden, wie der Senat unter Hinweis auf § 51 Ziff. 3 TVAL II entschieden hat (BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Nach der Ergebnisniederschrift vom 23. Dezember 1981 über die Besprechung vom 16. und 17. Dezember 1981 zur Erörterung von Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tarifvereinbarungen vom 13. Dezember 1980 und 21. Mai 1981 soll es zwar zur Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TVAL II genügen, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Anforderungen gegenüber dem maßgebenden Berufsbild deshalb übersteigt, weil sie - in nicht unwesentlichem Umfang und qualitativ gleichwertig - in artverwandte Berufe der Berufsgruppe des Arbeiters hineinreicht. Ob diese Ergebnisniederschrift, wenn man sie im vorliegenden Rechtsstreit berücksichtigen würde, sich zugunsten des Klägers auswirken könnte, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich insoweit nicht um einen Tarifvertrag handelt und damit der Ergebnisniederschrift eine für das Arbeitsverhältnis rechtserhebliche Bedeutung nicht zukommt (BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der zeitliche Umfang der Tätigkeit, bei der erhöhte fachliche Anforderungen anfielen, sei für die Eingruppierung unerheblich, nach den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 7 seien nicht die Tätigkeiten, sondern die fachlichen Anforderungen zu vergleichen, ist mit Wortlaut und Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags unvereinbar. Für die Eingruppierung nach Lohngruppe 7 sind maßgebend die "Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen". Da die Eingruppierung andererseits sich gemäß § 51 Ziff. 3 TVAL II nach der "überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers" richtet, müssen folglich die Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen, überwiegen, damit der Arbeiter nach Lohngruppe 7 eingruppiert werden kann. Nur die Tätigkeit mit den erhöhten fachlichen Anforderungen erfüllt die Voraussetzungen der Lohngruppe 7 TVAL II.
Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, daß innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob die qualifizierenden fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen (vgl. auch BAG Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Denn wenn bei einer bestimmten Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen anfallen, betrifft dies insoweit die gesamte Tätigkeit, da die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung dieser Tätigkeit ständig vorgehalten werden muß. Dies betrifft aber stets nur die jeweilige Einzeltätigkeit des Arbeitnehmers, sofern sie von anderen Tätigkeiten abtrennbar ist. Übt ein Arbeitnehmer daher mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen Tätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeiters in Anspruch nehmen. Dann entspricht die überwiegende Tätigkeit dem Merkmal der Lohngruppe 7 TVAL II.
Im vorliegenden Fall lassen sich die Aufgaben des Klägers in mehrere Tätigkeitsbereiche aufteilen. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Sie trennen insoweit zwischen der Installationstätigkeit des Klägers, den Entstörungsarbeiten und dem Wartungsdienst. Unstreitig stellen die Installationsarbeiten die überwiegende Tätigkeit des Klägers dar. Der Zeuge H hat bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht geschätzt, daß die Installationsarbeiten 60 v.H. der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nehmen. Diese Aussage hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung aufgegriffen und die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Auch nach den Arbeitsaufzeichnungen, die der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 31. Januar 1985 erstellt und der Klageschrift beigefügt hat und deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, überwiegt die Installationstätigkeit des Klägers, wenn man die Arbeitsvorbereitung anteilmäßig dem Entstörungsdienst und der Installationstätigkeit des Klägers als Zusammenhangstätigkeit hinzuzählt oder, weil nicht zur eigentlichen Arbeitsaufgabe gehörig, außer Betracht läßt. Die Installationstätigkeit des Klägers stellt danach seine überwiegende Tätigkeit dar. Danach kommt es darauf an, ob diese überwiegende Tätigkeit des Klägers fachliche Anforderungen stellt, die über die Lohngruppe 6 TVAL II hinausgehen.
Dies wird vom Landesarbeitsgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung bejaht. Das Landesarbeitsgericht führt insoweit aus, der Kläger müsse im Rahmen der Installationsarbeiten in Englisch gehaltene technische Anweisungen lesen und verstehen können. Ohne solche auf das Fernmeldewesen bezogene Kenntnisse der englischen Sprache könne er seine Tätigkeit jedenfalls nicht in vollem Umfange ausführen. Die insoweit erforderlichen Kenntnisse der englischen Sprache würden durch die Berufsausbildung zum Fernmeldemechaniker oder Fernmeldehandwerker nach den einschlägigen Ausbildungsordnungen nicht vermittelt. Die Auffassung der Beklagten, jeder Arbeitnehmer bei den amerikanischen Streitkräften müsse über begrenzte Englischkenntnisse verfügen, diese seien deshalb von den Tarifvertragsparteien stillschweigend vorausgesetzt, treffe in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, jedenfalls nicht für technische Fachausdrücke, die der Kläger in englischer Sprache beherrschen müsse. Insbesondere benötigten durchaus nicht alle Facharbeiter in handwerklichen Berufen Gebrauchsanweisungen und Montageanleitungen. Maßgebend seien im übrigen die von den Tarifvertragsparteien gesetzten Tätigkeitsmerkmale. Diese verwiesen auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die jeweilige Ausbildungsordnung vermittele. Dazu gehörten weder Kenntnisse der englischen Umgangssprache noch der englischen technischen Fachsprache. Damit werde dem Kläger mehr abverlangt als einem Fernmeldehandwerker, der bei der Deutschen Bundespost tätig sei. Allein dadurch hebe sich der Kläger in den von ihm einzubringenden fachlichen Anforderungen von dem einschlägigen Berufsbild ab.
Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn man der Revision einräumt, daß bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigte Arbeitnehmer im allgemeinen über begrenzte Englischkenntnisse verfügen müssen und die Tarifvertragsparteien dies stillschweigend voraussetzen, betrifft dies jedoch nicht technische Fachsprachen. Technische Fachsprachen - selbst in deutscher Sprache - werden nur von entsprechend beschäftigten technischen Arbeitern und Angestellten benötigt. Kenntnisse der englischen Sprache bezüglich der vom Kläger benötigten technischen Fachsprache stellen spezifische fachliche Anforderungen, die über das Berufsbild eines Fernmeldemechanikers oder Fernmeldehandwerkers hinausgehen. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums konnte das Landesarbeitsgericht deshalb rechtsfehlerfrei bejahen, daß damit die Merkmale der Lohngruppe 7 TVAL II erfüllt sind.
Da beide Parteien nicht in vollem Umfange obsiegt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 ZPO entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufzuteilen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
Polcyn Dr. Kiefer
Fundstellen
Haufe-Index 439384 |
ZTR 1988, 339-341 (ST1-2) |