Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung bei Mischtätigkeiten. Spezialitätsgrundsatz. Technische Angestellte iSd. Anlage 1a zum BAT-O/VKA
Leitsatz (amtlich)
Aus dem eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz ergibt sich, dass bei Mischtätigkeiten jeder einzelne Arbeitsvorgang dem jeweils speziellen Tätigkeitsmerkmal innerhalb des tariflichen Vergütungssystems zugeordnet wird, ohne dass es auf eine vorherige Zuordnung der Gesamttätigkeit des Angestellten zu bestimmten Tatbestandselementen der Tätigkeitsmerkmale (zB Technischer Angestellter) ankommt.
Orientierungssatz
1. Bei der Eingruppierung sind Arbeitsvorgänge jeweils für sich genommen einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT-O/VKA zuzuordnen.
2. Das gilt auch, wenn es bei der Zuordnung mehrerer Arbeitsvorgänge zur Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen kommt, die durch unterschiedliche Tarifverträge in die Anlage 1a zum BAT-O/VKA eingefügt worden sind (zB Tätigkeitsmerkmale für den Allgemeinen Verwaltungsdienst und diejenigen für Technische Angestellte). Das gebietet der Grundsatz des Vorrangs der spezielleren vor den allgemeineren Tätigkeitsmerkmalen (Spezialitätsgrundsatz), der in der Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen (BAT-O/VKA) festgelegt ist.
3. Der Spezialitätsgrundsatz verbietet es damit, einen Arbeitsvorgang, der ein Tätigkeitsmerkmal für Technische Angestellte erfüllt, dann einem Tätigkeitsmerkmal für den Allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen, wenn die Tätigkeit des Angestellten zu weniger als der Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit Tätigkeitsmerkmale für Technische Angestellte erfüllt.
4. Der Begriff des “Technischen Angestellten” iSd. in Anlage 1a zum BAT-O/VKA aufgeführten Tätigkeitsmerkmale, die durch den TV TechnAng in die Vergütungsordnung eingefügt worden sind, ist keine übergreifende Eigenschaft des Angestellten selbst, sondern Tatbestandselement des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals.
Normenkette
Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost für den öffentlichen Dienst (BAT-O/VKA) § 22; Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost für den öffentlichen Dienst (BAT-O/VKA) § 23; Anlage 1a zum BAT-O/VKA
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 12.10.2007; Aktenzeichen 3 Sa 670/06) |
ArbG Chemnitz (Urteil vom 02.08.2006; Aktenzeichen 2 Ca 147/06) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2007 – 3 Sa 670/06 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Vergütungsverpflichtungen des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2008.
Rz. 2
Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. August 1994 ein Arbeitsverhältnis. Der 57-jährige Kläger war seitdem als Sachgebietsleiter Brand- und Katastrophenschutz/Rettungswesen beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung fanden der Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) maßgebenden Fassung (BAT-O/VKA) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge im Arbeitsverhältnis Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2008 ist der Kläger nicht mehr bei dem Beklagten, sondern bei der Stadt M… beschäftigt.
Rz. 3
Bis zum 30. September 2005 wurde der Kläger von der Beklagten nach Vergütungsgruppe (im Folgenden: VergGr.) IVa BAT-O vergütet. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2008 erhielt er Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 des TVöD, zuletzt in Höhe von 3.177,00 Euro brutto.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 15. Juni 2001 machte der Kläger eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O geltend. Nach weiteren Schreiben des Klägers unterzog der Beklagte die Stelle des Klägers am 11. August 2004 einer Bewertung durch die bei ihm gebildete Eingruppierungskommission. Gemäß Schreiben des Beklagten vom 3. November 2004 iVm. seiner Stellenbeschreibung vom 9. August 2004 umfasst die Tätigkeit des Klägers vier Arbeitsvorgänge, die zeitlich-anteilig wie folgt bewertet wurden:
1. Leitung des Sachgebietes |
25 % |
2. Angelegenheiten des Brandschutzes |
30 % |
3. Angelegenheiten des Rettungsdienstes |
20 % |
4. Katastrophen- und Zivilschutz |
25 % |
Rz. 5
Der Beklagte ordnete die Tätigkeit des Klägers insgesamt dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT-O zu und lehnte das Begehren des Klägers ab.
Rz. 6
Der Kläger hat sich mit seiner am 12. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen diese Bewertung gewehrt. Er hat sich für seinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zum einen darauf berufen, dass er als technischer Angestellter nach den Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sei, die aufgrund des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972 idF des Tarifvertrages vom 24. April 1991 (im Folgenden: TV TechnAng) in die Anlage 1a zum BAT/VKA eingefügt worden seien. Diese Tätigkeitsmerkmale seien auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, weil der Kläger – insoweit unbestritten – “technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen” sei. Er verrichte als solcher nicht nur eine entsprechende Tätigkeit, wie dies in VergGr. IVb Fallgr. 1 TV TechnAng vorgesehen ist, sondern seine Tätigkeit hebe sich auch durch besondere Leistungen aus dieser Fallgruppe heraus und sei dementsprechend der VergGr. IVa Fallgr. 1 TV TechnAng zuzuordnen. Aus dieser heraus sei nach achtjähriger Bewährung, die er bereits vor dem Anspruchszeitraum erfüllt habe, ein Aufstieg in die VergGr. III Fallgr. 1c TV TechnAng vorgesehen. Zudem erfülle seine Tätigkeit die Anforderung der “besonderen Schwierigkeit und Bedeutung” iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a TV TechnAng, was bereits nach sechs Jahren zu einem Bewährungsaufstieg in die VergGr. III Fallgr. 1b führe. Für den Fall, dass der TV TechnAng nicht anzuwenden sei, beruhe sein Anspruch jedenfalls auf der Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O.
Rz. 7
Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt:
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.285,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Januar 1998 für im Einzelnen aufgeführte Teilbeträge und Zinszeiträume zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 TVöD nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenzbeträge zwischen gezahlter und zustehender Vergütungsgruppe ab dem jeweils 1. des Folgemonats zu zahlen.
Rz. 8
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung ist der TV TechnAng auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden, weil der Kläger kein technischer Angestellter iSd. Tarifvertrages ist. Auch nach den allgemeinen Merkmalen der Anl. 1a zum BAT-O/VKA bestehe kein Anspruch. Der Kläger sei zutreffend in der VergGr. IVa BAT-O eingruppiert. Seine Tätigkeit erfülle das dort aufgeführte Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 1a, das keinen Bewährungsaufstieg ermögliche.
Rz. 9
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Da es für eine abschließende Entscheidung an Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rz. 11
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O weder bei Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des TV TechnAng noch bei Anwendung derjenigen für den “Allgemeinen Verwaltungsdienst” zu. Die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen des TV TechnAng, da lediglich der Arbeitsvorgang 2 (Angelegenheiten des Brandschutzes) technische Fachkenntnisse erfordere. Aber auch bei Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/VKA sei der Kläger nicht in der VergGr. III eingruppiert. Es mangele bereits an dem dafür erforderlichen Heraushebungsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit”, die lediglich bei dem Arbeitsvorgang 1 (Sachgebietsleitung) gegeben sei. Selbst wenn einzelne Teiltätigkeiten innerhalb der weiteren Arbeitsvorgänge 2 bis 4 ausnahmsweise den Grad der besonderen Schwierigkeit im Tarifsinne erreichten, sei nicht ersichtlich, dass diese Teiltätigkeiten den Komplexen 2 bis 4 das Gepräge gäben.
Rz. 12
B. Dies ist nicht rechtsfehlerfrei. Mit der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Begründung konnte die Berufung des Klägers nicht zurückgewiesen werden. Ob dem Kläger die begehrte Vergütung zusteht, kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst abschließend beurteilen.
Rz. 13
I. Die Klage ist auch in der Fassung des Antrags aus dem Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 2008 zulässig.
Rz. 14
1. Der Antrag zu Ziff. 2 ist eine unbedenklich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liegt hier – wie regelmäßig – vor.
Rz. 15
2. Gegen die Zulässigkeit der zeitlichen Einschränkung des Feststellungsantrags in der Revisionsinstanz bestehen gleichfalls keine Bedenken. Mit dieser Teil-Klagerücknahme trägt der Kläger der Tatsache Rechnung, dass mit dem Wechsel des Arbeitgebers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien für den Zeitraum ab 1. Oktober 2008 sein Feststellungsinteresse entfallen ist und der Antrag zu Ziff. 2 ansonsten für diesen Zeitraum schon deshalb zurückgewiesen werden müsste (vgl. zur Klagerücknahme in der Revision GK-ArbGG/Mikosch Stand November 2008 § 73 Rn. 94).
Rz. 16
II. Ob die Klage auch begründet ist, kann der Senat nicht entscheiden. Jedenfalls kann sie nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden.
Rz. 17
1. Für den vom Zahlungsantrag zu Ziff. 1 überwiegend erfassten Zeitraum war auf das Arbeitsverhältnis der Parteien entsprechend der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der BAT-O/VKA anzuwenden. Dies gilt für die hier streitige Eingruppierung im Grundsatz auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) am 1. Oktober 2005, die weitgehend vom Feststellungsantrag zu Ziff. 2 und zu einem geringen Teil vom Zahlungsantrag zu Ziff. 1 erfasst wird. Nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts – TVÜ/VKA – vom 13. September 2005 gelten bis zum bisher noch nicht erfolgten Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD ua. die §§ 22, 23 BAT-O weiter. Lediglich die Vergütung selbst richtet sich nach einem neuen, in Entgeltgruppen geordneten System. Der vom Kläger für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 begehrten Vergütungsgruppe III BAT-O entspricht nach § 4 Abs. 1 TVÜ/VKA die Entgeltgruppe 11 (Anlage 1 zum TVÜ/VKA). Hiervon gehen auch die Parteien aus.
Rz. 18
2. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich demgemäß durchgängig nach § 22 BAT-O. Dieser hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
Ҥ 22 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
…
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
…”
Rz. 19
3. Für die Eingruppierung des Klägers kommen unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit und der in Frage kommenden Arbeitsvorgänge verschiedene Tätigkeitsmerkmale in Betracht.
Rz. 20
a) Die Anlage 1a zu § 22 BAT-O/VKA besteht zunächst aus einem Allgemeinen Teil, in dem die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes geregelt sind. Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien in einer Reihe von weiteren, nachträglich abgeschlossenen Tarifverträgen jeweils für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsgruppen eigene Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Für den Bereich Bund/Länder sind diese jeweils in einem eigenen “Abschnitt” der dortigen Anlage 1a zum BAT/BL aufgeführt. Die Tarifvertragsparteien im Bereich des VKA haben hier eine andere Vorgehensweise gewählt. Die Tätigkeitsmerkmale, die sich aus den weiteren Tarifverträgen ergaben, wurden jeweils in die Anlage 1a “eingefügt”.
Rz. 21
b) Für die Eingruppierung des Klägers kommen danach die Vergütungsgruppen für Tätigkeitsmerkmale der Fachhochschulingenieure nach dem TV TechnAng in Betracht. Dieser hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
Ҥ 2
Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Bei der Weiteranwendung der Anlage 1a des gekündigten Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sind die nachstehenden Vorschriften in der folgenden Fassung anzuwenden:
1. |
Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden gestrichen: |
|
… |
2. |
Nachstehende Protokollerklärungen werden gestrichen: |
|
… |
3. |
Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden eingefügt: |
…”
Rz. 22
Von den unter § 2 Ziff. 3 des TV TechnAng im Einzelnen geregelten Tätigkeitsmerkmalen sind für die Eingruppierung des Klägers die folgenden Tätigkeitsmerkmale von Bedeutung:
“Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
Vergütungsgruppe IVa Fallgr. 1
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt.
Vergütungsgruppe IVa Fallgr. 1a
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 1 heraushebt.
Vergütungsgruppe III Fallgr. 1b
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 1 heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a.
Vergütungsgruppe III Fallgr. 1c
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1.”
Rz. 23
In Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (im Folgenden: Bemerkung Nr. 2) ist dazu Folgendes ausgeführt:
“Unter ‘technischer Ausbildung’ im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals ‘Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen’ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen, aufgeführt ist (MBliV 1942 S. 402).”
Rz. 24
c) Aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT-O/VKA, der die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst enthält, kommen folgende Fallgruppen für die Eingruppierung des Klägers in Betracht:
“Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
…
Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Vergütungsgruppe IVa Fallgr. 1a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
Vergütungsgruppe IVa Fallgr. 1b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
Vergütungsgruppe III Fallgr. 1b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b.”
Rz. 25
4. Bei der Bewertung von Arbeitsvorgängen unter Rückgriff auf Tätigkeitsmerkmale, die aus verschiedenen Tarifverträgen zwischen der Gewerkschaft ÖTV bzw. ver.di und dem VKA stammen, ist § 22 BAT-O dahingehend auszulegen, dass auch in diesen Fällen eine Bewertung jedes einzelnen Arbeitsvorgangs anhand des dafür maßgeblichen speziellen Tätigkeitsmerkmals erfolgt und nicht etwa zunächst die gesamte Tätigkeit des Angestellten einem Tarifvertrag oder Tarifvertragsausschnitt mit den in ihm geregelten Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen ist. Dies gebietet das Spezialitätsprinzip. Das hat das Landesarbeitsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet.
Rz. 26
a) Das Landesarbeitsgericht hat bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale auf die Tätigkeit des Klägers zunächst überprüft, ob diese zu mindestens der Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen Tätigkeitsmerkmale erfüllen, die durch den TV TechnAng in die Anlage 1a zum BAT-O/VKA eingefügt worden sind. Dies sei im Ergebnis nicht der Fall. Zwar erfülle der Arbeitsvorgang 2 – Angelegenheiten des Brandschutzes – ein solches vom Landesarbeitsgericht allerdings nicht näher bezeichnetes Tätigkeitsmerkmal aus dem TV TechnAng. Das reiche jedoch nicht aus, da der Arbeitsvorgang 2 lediglich 30 Prozent der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit darstelle, für die “Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale” des TV TechnAng aber weitere Arbeitsvorgänge aus der Tätigkeit des Klägers nicht hinzugerechnet werden könnten. Hierfür komme allenfalls der Arbeitsvorgang 4 – Katastrophen- und Zivilschutz – in Betracht. Es sei jedoch bereits fraglich, ob die dort genannten “Teiltätigkeiten” überhaupt einen Arbeitsvorgang bildeten. Die “Teiltätigkeiten”, aus denen sich der Arbeitsvorgang 4 zusammensetze, seien überdies nur teilweise dem Technikerbereich zuzuordnen. Da der Kläger keine Zeitanteile dieser Teiltätigkeiten aufgeführt habe, sei nicht feststellbar, dass für den überwiegenden Teil dieses Arbeitsvorgangs technische Fachkenntnisse erforderlich seien. Aus demselben Grund entfalle auch die Möglichkeit einer “selbständigen Überprüfung” für den Fall, dass die unter Nr. 4 zusammengefassten Tätigkeiten mehrere Arbeitsvorgänge darstellten. Damit sei die Tätigkeit des Klägers insgesamt, also auch der Arbeitsvorgang 2, den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Teils zuzuordnen. Eine danach erfolgte Betrachtung aller vier Arbeitsvorgänge ermögliche eine Eingruppierung in der VergGr. III BAT-O nicht, da hier allenfalls der Arbeitsvorgang 1 – Leitung des Sachgebietes – die dafür erforderliche Anforderung einer Tätigkeit mit “besonderer Schwierigkeit” erfülle, was aber mit einem Anteil von 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit nicht hinreichend sei. Hinsichtlich der übrigen Arbeitsvorgänge 2 bis 4 könne dahingestellt bleiben, ob einzelne Teiltätigkeiten hieraus ausnahmsweise den Grad der “besonderen Schwierigkeit im Tarifsinne” erreichten. Es sei nicht ersichtlich, dass derartige Teiltätigkeiten den jeweiligen Arbeitsvorgängen das Gepräge gäben. Auch könnten einzelne Teiltätigkeiten mit möglicherweise höherem Schwierigkeitsgrad nicht aus einem der Arbeitsvorgänge 2 bis 4 “herausgelöst” und als eigener Arbeitsvorgang gewertet und dem (höherwertigen) Zeitanteil der Gesamttätigkeit zugeschlagen werden, da die “Teiltätigkeiten” innerhalb der Arbeitsvorgänge nicht mit Zeitanteilen versehen worden seien.
Rz. 27
b) Diese Vorgehensweise des Landesarbeitsgerichts ist bereits im Ansatz verfehlt. Die Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT-O/VKA stehen neben denjenigen der weiteren Tarifverträge, ua. derjenigen für die Fachhochschulingenieure nach dem TV TechnAng. Nach dem übergreifenden Grundsatz der Spezialität kann ein Arbeitsvorgang, der ein Tätigkeitsmerkmal nach dem TV TechnAng erfüllt, nicht auch noch ein Tätigkeitsmerkmal nach dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT-O/VKA erfüllen.
Rz. 28
Die Eingruppierung besteht in der Zuordnung einer Tätigkeit, bei mehreren Arbeitsvorgängen in der Zuordnung jedes einzelnen Arbeitsvorgangs zu einem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsordnung. Die unter Anwendung von § 22 BAT-O unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Senatsrechtsprechung bestimmten Arbeitsvorgänge sind dabei jeder für sich einem der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O/VKA zuzuordnen. Dabei bleibt außer Betracht, dass möglicherweise die Tätigkeitsmerkmale durch verschiedene und zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt abgeschlossene einzelne Tarifverträge in die Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT-O/VKA eingefügt worden sind. Es kommt allein auf einen Abgleich der Arbeitsvorgänge mit den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Tätigkeitsmerkmalen in ihrer Gesamtheit an. Dabei sind die Tätigkeitsmerkmale aus dem TV TechnAng vorrangig zu überprüfen. Wenn ein Arbeitsvorgang ein solches Tätigkeitsmerkmal erfüllt, dann ist die Anwendung weiterer Eingruppierungsvorschriften, etwa nach dem Allgemeinen Teil, nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen.
Rz. 29
aa) Bei der tariflichen Eingruppierung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst unter Anwendung von Vergütungssystemen finden sich neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen häufig spezielle tarifliche Merkmale für bestimmte Tätigkeiten. Dabei kann uU eine Tätigkeit grundsätzlich die Merkmale sowohl einer speziellen als auch einer allgemeinen Fallgruppe erfüllen, etwa die Berechnung von Vergütungen und Dienstbezügen (vgl. zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT – Bezügerechner – vom 28. April 1978, GMBl 1978 S. 381). In derartigen Konstellationen sind nach dem Grundsatz der Spezialität, nach dem bei einer Konkurrenz zwischen einer allgemeinen und einer speziellen Norm derselben Normgeber die Spezialregelung vorgeht, allein die speziellen Tätigkeitsmerkmale maßgeblich. Diesen Rechtsgrundsatz haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für das Verhältnis zwischen allgemeinen und besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT in der Vorbemerkung Nr. 1 – für den Bereich Bund/Länder – und in der Bemerkung Nr. 3 – für den Bereich VKA – zu allen Vergütungsgruppen ausdrücklich normiert. Die Bemerkung Nr. 3 lautet auszugsweise wie folgt:
“Für Angestellte, deren Tätigkeit in der Anlage 1a außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. …”
Rz. 30
Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen scheidet demnach aus, wenn es für die betreffende Tätigkeit spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale gibt (st. Rspr., Senat 5. Juli 2006 – 4 AZR 555/05 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Lehrer Nr. 103; 10. September 1980 – 4 AZR 692/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 40; 4. April 1984 – 4 AZR 81/82 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 88; 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – mwN, BAGE 77, 23, 39).
Rz. 31
bb) Hiervon ist zunächst auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat dann jedoch geprüft, ob die gesamte Tätigkeit des Klägers überwiegend von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen des TV TechnAng erfasst wird und dies verneint. Deshalb hat es diese speziellen Tätigkeitsmerkmale auch auf diejenigen Arbeitsvorgänge nicht angewandt, die nach seiner eigenen Auffassung ein spezielles Tätigkeitsmerkmal aus dem TV TechnAng erfüllen (hier: Arbeitsvorgang 2), und erneut alle Arbeitsvorgänge auf die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Verwaltungsdienstes überprüft.
Rz. 32
cc) Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn der Spezialitätsgrundsatz gilt nicht nur dann, wenn die gesamte Tätigkeit eines Angestellten als solche einheitlich als Arbeitsvorgang gewertet wird und somit als ganze dem (speziellen) Tätigkeitsmerkmal zugewiesen wird, sondern auch dann, wenn sich die Tätigkeit aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzt.
Rz. 33
(1) Die Bemerkung Nr. 3 regelt umfassend die Konkurrenz der Tätigkeitsmerkmale innerhalb der gesamten Vergütungsordnung (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Dezember 2008 Erl. 2 zu Vorbemerkungen B 1.1.3 iVm. Erl. 5 zu Bemerkung B 2.1.2). Nach dieser Regel ist auch vorzugehen, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzt. Der Bezugspunkt der Eingruppierung ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebliche Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal. Bei Tätigkeiten, die sich aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzen, ist daher jeder Arbeitsvorgang für sich genommen einer Bewertung zu unterziehen. Dabei kann es geschehen, dass Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen sind, die aufgrund unterschiedlicher Tarifverträge zeitlich nacheinander in die Vergütungsordnung der Anlage 1a einbezogen worden sind. Letztlich ist jedes Tätigkeitsmerkmal jedoch einer Vergütungsgruppe zugeordnet. Dies ermöglicht die Bewertung von mehreren Tätigkeitsmerkmalen “unterschiedlicher Herkunft” nach Vergütungsgruppen und anschließend nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT-O die Feststellung einer einheitlich maßgeblichen Vergütungsgruppe.
Rz. 34
(2) Diese Auslegung entspricht auch der Auffassung, die die Arbeitgebervertreter der BAT-Kommission am 7. Juli 1976 in ihren “Grundsätzen zur Auslegung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT” beschlossen haben. Hier wird die gesonderte Betrachtung der einzelnen Arbeitsvorgänge beispielhaft wie folgt formuliert:
“II.
In Sonderfällen, in denen von den anfallenden Arbeitsvorgängen nicht mindestens die Hälfte einer einzigen Fallgruppe zuzuordnen ist, sind die folgenden Grundsätze maßgebend:
1. Enthält die gesamte auszuübende Tätigkeit des Angestellten neben anderen Arbeitsvorgängen auch solche, die unter ein Tätigkeitsmerkmal fallen, das die Eingruppierung von einer zeitlichen Anforderung in der Person des Angestellten abhängig macht, sind diese Arbeitsvorgänge diesem Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen, sobald der Angestellte die zeitlichen Anforderungen erfüllt” (zit. nach Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr Stand August 2006 BAT § 22 Rn. 163; auch abgedruckt bei Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2008 § 22 BAT Erl. 9; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Dezember 2008 § 22 Erl. 9).
Rz. 35
Die isolierte Betrachtung und Bewertung des einzelnen Arbeitsvorgangs unabhängig von einem “Gepräge” der Gesamttätigkeit des Angestellten führt dazu, dass Bewährungs- und Zeitaufstiegszeiten sich jeweils auf das konkrete Tätigkeitsmerkmal beziehen, auch wenn dieses zeitlich nicht mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit ausmacht. Es ist dabei möglich und von den Tarifvertragsparteien auch so beabsichtigt, dass ein durch Bewährung oder Tätigkeitszeiten begründetes “Anwachsen” der Wertigkeit eines Arbeitsvorgangs zunächst ohne Einfluss auf die Eingruppierung bleibt, wenn der Arbeitsvorgang allein noch nicht den für eine Eingruppierung maßgeblichen Zeitanteil erreicht, aber dann berücksichtigt werden kann und muss, wenn durch das “Anwachsen” der Wertigkeit eines anderen Arbeitsvorgangs insgesamt Arbeitsvorgänge im zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit die Anforderungen von Tätigkeitsmerkmalen der höheren Vergütungsgruppe erfüllen.
Rz. 36
(3) Nach alledem ergibt sich für die Eingruppierung nach Maßgabe des BAT und des BAT-O zunächst in einem ersten Schritt die Aufgabe, nach den dort geltenden Grundsätzen (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O) Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Diese sind dann denjenigen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen, deren Anforderungen sie im tariflich ausreichenden Maße erfüllen, was sich auch auf zeitliche und persönliche Anforderungen erstreckt. Erfüllen einzelne Arbeitsvorgänge die Anforderungen von speziellen Tätigkeitsmerkmalen, sind allein diese maßgebend. Die als erfüllt angesehenen Tätigkeitsmerkmale werden mit den auf sie entfallenden Anteilen der Gesamtarbeitszeit des Angestellten den ihnen entsprechenden Vergütungsgruppen zugeordnet, und die höchste Vergütungsgruppe, in der unter Einbeziehung der “Minderheitsanteile” aus höheren Gruppen ein Gesamtzeitanteil von 50 Prozent oder mehr erreicht ist, ist diejenige, in der der Angestellte eingruppiert ist. Dabei werden diejenigen Tätigkeitsmerkmale, die durch nachträglich abgeschlossene, gesonderte Tarifverträge für einzelne Berufsgruppen in die Anlage 1a zum BAT-O/VKA eingefügt worden sind, nicht anders behandelt als die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst.
Rz. 37
dd) Gegen dieses Vorgehen auch bei der Eingruppierung “gemischter” Tätigkeiten wie der vorliegenden spricht nicht die Verwendung des Begriffs des “Technischen Angestellten” in den Tätigkeitsmerkmalen, die durch den TV TechnAng in die Anl. 1a eingefügt worden sind. Entgegen der Sichtweise des Landesarbeitsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine übergreifende Eigenschaft des Angestellten, die gesondert von einzelnen Arbeitsvorgängen ihm als Person, als Arbeitsvertragspartner, zugeordnet ist. Der Begriff des “Technischen Angestellten” ist vielmehr ein tatbestandlicher Teil des Tätigkeitsmerkmals, der auch dann vorliegen muss, wenn der Angestellte nur eine Minderheit seiner Gesamttätigkeit als “Technischer Angestellter” erbringt und im Übrigen im Sinne der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale vertraglich beschäftigt ist. In den Senatsentscheidungen vom 22. März 2000 (– 4 AZR 116/99 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 275) und vom 18. Mai 1994 (– 4 AZR 412/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 175) wurde eine Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht vorgenommen oder ging es um einen einzigen Arbeitsvorgang, so dass sich die Urteile mit der hier zu entscheidenden Frage nicht ausdrücklich befasst haben. Dagegen hat der Senat die Anwendbarkeit der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale auch dann angenommen, wenn ein technischer Angestellter lediglich deshalb nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV TechnAng eingruppiert ist, weil er die Qualifikationsanforderungen nicht erfüllt (Senat 22. Juli 1998 – 4 AZR 399/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Der Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a kann danach nur dann ausgeschlossen werden, wenn und soweit das Tätigkeitsmerkmal einer speziellen Fallgruppe auch tatsächlich erfüllt ist. Ist dies jedoch der Fall, dann bleibt es bei der entsprechenden tariflichen Bewertung mit demjenigen Zeitanteil, den der so zugeordnete Arbeitsvorgang aufweist.
Rz. 38
ee) Ein solches Vorgehen entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Eingruppierung und dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen hierzu.
Rz. 39
(1) Die zentrale Kategorie der Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang, der bei zutreffender Bestimmung keine tatsächlich trennbaren Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit enthält (st. Rspr., vgl. nur Senat 22. April 1998 – 4 AZR 20/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240). Er wird einem Tätigkeitsmerkmal, und zwar dem spezielleren, zugeordnet. Würde man bei dieser Zuordnung gleichsam vorab entscheiden müssen, ob man das speziellere Tätigkeitsmerkmal überhaupt heranziehen darf, weil man den Angestellten unabhängig vom konkreten Arbeitsvorgang, um dessen tarifliche Bewertung es geht, zunächst einer Art Untergruppe von Angestellten zuordnen muss, wie etwa dem “Allgemeinen Verwaltungsdienst” oder den “Technischen Angestellten”, dann müssten sich dafür Kriterien außerhalb der Betrachtung des einzelnen Arbeitsvorgangs finden lassen. Derartige Kriterien enthalten die komplexen und bis in alle Einzelheiten regelnden Eingruppierungsvorschriften des BAT-O/VKA jedoch nicht. Das Landesarbeitsgericht hat, ohne dies ausdrücklich auszuweisen, die Tätigkeitsmerkmale des TV TechnAng nur dann anwenden wollen, wenn die überwiegende Tätigkeit des Angestellten insgesamt technischen Zuschnitt in diesem Sinne habe. Es kann sich dafür auf keine tarifliche Regelung berufen. Eine solche sich nicht aus dem Tarifvertrag ergebende zusätzliche Kategorisierung im ohnehin schon sehr komplexen Zuordnungs- und Abwägungsvorgang der Eingruppierung bei derartigen Mischtätigkeiten hat keine rechtliche Grundlage.
Rz. 40
Zudem bliebe völlig unklar, wie bei einer Mischtätigkeit mit überwiegend technisch geprägten Arbeitsvorgängen und nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts demnach einheitlich anzuwendenden Tätigkeitsmerkmalen aus dem TV TechnAng die nicht technisch geprägten Arbeitsvorgänge den dortigen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen wären.
Rz. 41
(2) Das Spezialitätsprinzip wäre bei einer solchen Vorgehensweise durchbrochen. Eine beispielsweise zu 40 Prozent der Gesamttätigkeit zu erbringende reine Ingenieursarbeit müsste nach den Kriterien der allgemeinen Verwaltung tariflich bewertet werden; gerade dies haben die Tarifvertragsparteien aber durch das von ihnen festgeschriebene Spezialitätsprinzip ausgeschlossen. Eine etwa 40-prozentige Sachbearbeitertätigkeit nach VergGr. Vb Fallgr. 1a (Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT/BL) ist hiernach auch dann als solche tariflich zu werten, wenn der Angestellte in der übrigen Zeit Schreibarbeiten nach VergGr. VII Fallgr. 1 (Abschnitt N der Anlage 1a zum BAT/BL) leistet, nicht anders, als wenn er weitere 20 Prozent Sachbearbeitung nach VergGr. Vb Fallgr. 1c (Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT/BL) leistet. Erst im Abschluss ist die Gesamttätigkeit tariflich zu bewerten. Auf dem Weg dahin die tarifliche Bewertung desselben Arbeitsvorgangs in der einen Konstellation zu berücksichtigen, in der anderen dagegen nicht, widerspräche dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Rz. 42
(3) Auch die Tarifgerechtigkeit gebietet diese Auslegung; das zeigt gerade der vorliegende Fall. Mit der Einführung der besonderen Tätigkeitsmerkmale für Fachhochschulingenieure durch den TV TechnAng wollte man einem entsprechenden Mangel im öffentlichen Dienst begegnen und Arbeitsmarkt-Anreize schaffen. Deshalb ist die Eingangsgruppe für die betroffenen technischen Fachhochschulabsolventen mit der VergGr. Vb und der Aufstieg in die VergGr. IVb nach sechsmonatiger Tätigkeit geschaffen worden; für ansonsten vergleichbare Fachhochschulabsolventen ist die Eingangsvergütungsgruppe nach wie vor die VergGr. Vc, etwa für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Diese von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Privilegierung würde außer Acht gelassen werden, wenn wegen der Zuordnung anderer Arbeitsvorgänge zu den Tätigkeitsmerkmalen der allgemeinen Verwaltung ein Arbeitsvorgang mit ausschließlicher Ingenieurstätigkeit nunmehr nach Maßgabe der Merkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes bewertet werden würde. Abgesehen von der Frage der Spezialität dürfte dabei eine – von den Tarifvertragsparteien für Fachhochschulingenieure so vorgesehene – vergleichbar hohe Vergütungsgruppe nicht im Ansatz erreichbar sein.
Rz. 43
5. Die Revision ist deshalb im Ergebnis zu Recht der Auffassung, dass den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht gefolgt werden kann. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Für eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts sind die erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt.
Rz. 44
a) Zwar hat das Revisionsgericht grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten des öffentlichen Dienstes anhand der entsprechenden, von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriffe aus den Eingruppierungsnormen selbst zu bestimmen (st. Rspr., vgl. nur Senat 22. Januar 1986 – 4 AZR 409/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 113).
Rz. 45
b) Diese Möglichkeit steht dem Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht offen. Es fehlt in dem Berufungsurteil an den für eine Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht. Daran ändert auch die umfangreiche Stellenbeschreibung der Tätigkeit des Klägers nichts. Denn für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs kommt es auf das Arbeitsergebnis ebenso an wie auf die behördliche Übung, auf Zusammenhangstätigkeiten, auf die Möglichkeiten der tatsächlichen Abgrenzbarkeit und der unterschiedlichen Bewertbarkeit der einzelnen Aufgaben des Angestellten (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O). Zu allen diesen Faktoren gibt es weder Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch Ausführungen der Parteien. Die Tatsache, dass die Parteien und das Arbeitsgericht offenbar von einer “unstreitigen” Aufteilung der Klägertätigkeit ausgegangen sind, entlastet das Landesarbeitsgericht nicht von der Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen, da bereits die Bestimmung des Arbeitsvorgangs eine rechtliche Bewertung ist, über die die Parteien auch einvernehmlich nicht verfügen können (st. Rspr. des Senats, zB 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203 mwN).
Rz. 46
Angesichts der auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhenden fehlenden Tatsachenfeststellungen kann ferner nicht ausgeschlossen, sondern muss vielmehr als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass die Parteien zu den durch die Aufhebung des Berufungsurteils deutlich gewordenen anzuwendenden rechtlichen Kriterien, die die Parteien auch selbst nicht in dieser Form als maßgeblich angesehen haben, den entsprechenden, auf die nunmehr als relevant anzusehenden Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm abgezielten zusätzlichen Sachvortrag erbringen; diese Möglichkeit darf den Parteien nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht abgeschnitten werden (vgl. zu dieser Konstellation GK-ArbGG/Mikosch § 73 Rn. 111, 130).
Rz. 47
c) Außer der Beachtung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze zum arbeitsvorgangsbezogenen Spezialitätsprinzip wird das Landesarbeitsgericht ferner ua. die Arbeitsvorgänge bestimmen müssen, die die Tätigkeit des Klägers ausmachen, und nicht, wie im Berufungsurteil, offenlassen können, ob es sich zB bei dem Arbeitsvorgang 4 überhaupt um einen solchen handelt. Eine solche Möglichkeit besteht nur dann, wenn die Antwort auf eine solche Frage auf das Ergebnis des Rechtsstreits keinen Einfluss haben kann. Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 2 wird – wenn dieser unverändert angenommen wird – das Landesarbeitsgericht sich nicht darauf beschränken können, eine Zuordnung zu dem TV TechnAng vorzunehmen, sondern die tarifliche Wertigkeit dieses Arbeitsvorgangs mit einem konkreten Tätigkeitsmerkmal bezeichnen müssen. Das Landesarbeitsgericht wird auch zu beachten haben, dass nicht, wie im Berufungsurteil, offen gelassen werden kann, ob “einzelne Teiltätigkeiten” innerhalb der Arbeitsvorgänge 2 bzw. 3 bis 4 den Grad der “besonderen Schwierigkeit” im Tarifsinne aufweisen, weil sie jedenfalls der Tätigkeit innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs nicht “das Gepräge” gäben. Das in Satz 2 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle des Eingruppierungsvorgangs nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines “Gepräges” des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB Senat 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178; 28. Juni 1989 – 4 AZR 287/89 – ZTR 1989, 478). Lediglich dann, wenn die höher bewerteten Anteile der Arbeit kein “rechtserhebliches Ausmaß” erlangen, können sie außer Acht gelassen werden. Bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs steht den Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu (Senat 22. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193). Als rechtserheblich hat der Senat zB einen zeitlichen Anteil von 7 Prozent selbständiger Leistungen in einem Arbeitsvorgang angesehen, der insgesamt 35 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausgemacht hat (18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – aaO).
Rz. 48
6. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil auch hinsichtlich des Eingruppierungsfeststellungsantrags zu Ziff. 2 aufzuheben, da es insoweit auf denselben Rechtsfehlern beruht.
Unterschriften
Bepler, Treber, Creutzfeldt, Rupprecht, Kralle-Engeln
Fundstellen
Haufe-Index 2184782 |
BAGE 2010, 208 |
EBE/BAG 2009 |
FA 2009, 317 |
ZTR 2009, 481 |
MDR 2009, 1119 |
NZA-RR 2009, 616 |
PersV 2010, 116 |
RiA 2010, 65 |
AUR 2009, 320 |
FSt 2010, 920 |