Leitsatz (redaktionell)
1. Die "Materialkontrollmeister" der Bundeswehrverwaltung sind keine Meister im tariflichen Sinne. Für sie gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst.
2. Der Inhalt des Stellungsplanes hat für die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten der öffentlichen Verwaltung keine rechtliche Bedeutung.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 08.08.1979; Aktenzeichen 6 (7) Sa 1349/76) |
ArbG Nienburg (Entscheidung vom 10.08.1976; Aktenzeichen Ca 473/75) |
Tatbestand
Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger durchlief nach dem Besuch der Volksschule eine Dreherlehre, die er mit der Prüfungsnote "gut" beendete. Nach viermonatiger Tätigkeit als Dreher wurde er im Jahre 1942 zur Kriegsmarine eingezogen. Dort wurde er im maschinentechnischen Dienst eingesetzt. Nach Verwendung als Autoschlosser und Dreher trat der Kläger im Jahre 1958 in die Dienste der Verteidigungsverwaltung. Nach Dienstleistung als Kraftfahrer arbeitete er bei der Standortverwaltung D als Bürokraft. Seit dem 1. Juni 1971 wird er bei seiner jetzigen Dienststelle, einem Nachschubdepot der Bundesluftwaffe, als Materialkontrollmeister eingesetzt. Nachdem ihm zuvor Vergütung nach VergGr. VII BAT gezahlt worden war, bezieht der Kläger seit dem 15. Oktober 1977 aufgrund der tariflichen Bestimmungen über den Bewährungsaufstieg Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Seit 1965 gehört er dem Bezirkspersonalrat an. Infolge seiner damit verbundenen Beanspruchung ist er zu 55 v.H. von der Arbeitsleistung freigestellt.
Die Beschäftigungsdienststelle des Klägers identifiziert sämtliche Ersatzteile für alle Luft- und Landfahrzeuge, Geräte und sonstige Ausrüstungen der Bundesluftwaffe für den Abschnitt Nord, wobei 250.000 Artikel erfaßt werden. Dem Kläger obliegt die Identifizierung und Kontrolle aller eingehenden Materialien, Ersatzteile und sonstigen Artikel zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vereinnahmung. Er kontrolliert die Vollständigkeit der Lieferungen sowie die Vollzähligkeit und den Zustand des Materials. Er überwacht die Lagerzeitbefristung, die Durchführung der Alterskontrolle der Materialien sowie die vorgeschriebenen "Lebenslaufakten". Die Versorgungsartikel überprüft er bezüglich eingetretener Formänderungen. Weiter bearbeitet der Kläger die Neuerstellung aller Lieferpapiere für den Fall uneinheitlicher Lieferungen oder im Falle verschiedener Leitwegkodes sowie bei Falschlieferungen. Er erteilt Aufträge für die Erstellung von Identitätsanhängern. Er erstellt, berichtigt oder füllt die Materialbegleitpapiere nach durchgeführter Materialverarbeitung neu aus. Er erteilt Zwischenlageraufträge und Arbeitsaufträge für Konservierung und Verpackung. Die zu überprüfenden Eingänge kommen je zu einem Drittel
a) von der Industrie und anderen Natopartnern, b) als Rücklauf von der Truppe und c) als instandsetzungswürdiges Material.
Bei den Eingängen aus der Industrie und von anderen Natopartnern treten bei der Überprüfung kaum Schwierigkeiten auf. Bei den Rückläufen von der Truppe und dem instandsetzungswürdigen Material besteht nach Darstellung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers bei etwa 500 Eingängen in rund 200 Fällen keine Übereinstimmung zwischen den am Gerät vermerkten Kennmerkmalen und den Angaben auf den Belegen bzw. Materialanhängern.
Mit Schreiben vom 13. November 1973 hat der Kläger schriftlich seine Höhergruppierung nach VergGr. VI b BAT und mit Schreiben vom 1. April 1976 seine Höhergruppierung in die VergGr. V c BAT ab 1. Dezember 1975 geltend gemacht. Beide Anträge des Klägers wurden abschlägig beschieden.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. Mai 1973 Vergütung nach VergGr. VI b BAT und ab 1. Dezember 1975 nach VergGr. V c BAT zu zahlen und die nachzuzahlenden Differenzbeträge mit 4 v.H. zu verzinsen. Er hat vorgetragen, seine Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, was die Beklagte auch zunächst nicht in Abrede gestellt habe. Über derartige Fachkenntnisse verfüge er aufgrund seiner Ausbildung, seines Berufsweges und seiner langjährigen unveränderten Tätigkeit bei der Beklagten. Dabei müsse auch sein umfangreiches Erfahrungswissen berücksichtigt werden. Er müsse Fachkenntnisse über Metalle, Kunststoffe und Holz einsetzen, aber auch umfangreiche Kenntnisse von Dienstvorschriften und über die Versorgungswege. Er müsse im einzelnen über den Verwendungszweck und den Zustand von 250.000 Versorgungsartikeln Bescheid wissen. Weiter erfordere seine Tätigkeit auch überwiegend die Erbringung selbständiger Leistungen. Das gelte insbesondere in den Aussonderungsfällen. Abgesehen von der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale sei die Klage auch deswegen begründet, weil seine Stelle im behördlichen Stellenplan als eine solche der VergGr. VI b BAT ausgewiesen und ihm ein Dienstposten dieser Vergütungsgruppe übertragen worden sei. Der von der Beklagten zum Vergleich herangezogene Angestellte L habe andere Aufgaben. Demgemäß hat der Kläger beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Mai 1973 Vergütung nach VergGr. VI b BAT und ab 1. Dezember 1975 nach VergGr. V c BAT zu zahlen und die nachzuzahlenden Differenzbeträge mit 4 v.H. zu verzinsen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, entgegen ihrer ursprünglichen Annahme und ihrem entsprechenden früheren Prozeßvorbringen benötige der Kläger für seine Tätigkeit keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse im tariflichen Sinne. Selbständige Leistungen habe er nicht einmal bei einem Viertel seiner Arbeitszeit ausmachenden Aufgaben zu erbringen. Qualitätsprüfungen machten allenfalls 10 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit aus. Die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung ergebe sich aus der Überprüfung der Tätigkeit des Angestellten L, der über eine Berufsausbildung verfüge, die der des Klägers entspreche, und dieselben Aufgaben wie der Kläger erledige. Zwar würden einige Materialkontrollmeister nach VergGr. VI b BAT vergütet. Dabei handele es sich jedoch um übertarifliche Vergütungen. Aus dem Stellen- und Organisationsplan könne der Kläger keine Rechte herleiten.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt und den Streitwert auf 6.192,-- DM festgesetzt.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger klageerweiternd die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt,
an ihn ab 1. Dezember 1978 Vergütung nach VergGr. V b BAT zu zahlen und die entsprechenden Differenzbeträge ebenfalls mit 4 v.H. zu verzinsen.
Das Landesarbeitsgericht hat unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Verpflichtung der Beklagten aufrechterhalten, an den Kläger ab 1. Mai 1973 Vergütung nach VergGr. VI b BAT nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 23. Dezember 1975 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte, soweit sie in der Berufungsinstanz unterlegen ist, ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger, der seinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT auf den Zeitraum bis 14. Oktober 1977 und die Zinsforderung auf die Zeit ab 23. Dezember 1975 beschränkt hat, beantragt Zurückweisung der Revision. Er hat Anschlußrevision eingelegt und verfolgt damit sein Klagebegehren insoweit weiter, als er in der Berufungsinstanz unterlegen ist. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß dem Kläger ab 1. Mai 1973 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT nebst 4 v.H. Prozeßzinsen seit dem 23. Dezember 1975 als dem Tage der Klagezustellung zusteht. Hingegen ist die vom Kläger eingelegte Anschlußrevision teilweise begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, als dieses den weiteren Antrag des Klägers, an ihn ab 1. Dezember 1975 Vergütung nach VergGr. V c BAT nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 23. Dezember 1975 zu zahlen, abgewiesen hat. Unbegründet ist die Anschlußrevision jedoch insoweit, als der Kläger damit auch noch die weitere Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. Dezember 1978 Vergütung nach VergGr. V b BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge entsprechend zu verzinsen.
Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, besteht beiderseitige Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG. Demgemäß galt zwischen den Parteien im Anspruchszeitraum bis 31. Dezember 1974 der BAT nebst seiner Vergütungsordnung in der nachwirkend weitergeltenden Fassung vom 31. Dezember 1969. Deswegen hatte das Landesarbeitsgericht zunächst darüber zu entscheiden, ob beim Kläger im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu den §§ 22, 23 BAT a.F. eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit anzunehmen oder dessen überwiegend auszuübende Tätigkeit bzw. für sich allein jeweils nicht überwiegende Teiltätigkeiten zu beurteilen waren (vgl. BAG 34, 158, 163 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen seines insoweit bestehenden Beurteilungsspielraumes hat das Landesarbeitsgericht unter Ausscheidung seiner Aufgaben im Bereiche der Eingänge von der Industrie und den anderen Natopartnern (vgl. im Tatbestand Buchst. a) die Aufgaben des Klägers in den Bereichen des Rücklaufes von der Truppe und des instandsetzungswürdigen Materials (das. Buchst. b - c) als überwiegend auszuübende Tätigkeit des Klägers anhand der tariflichen Tätigkeitsmerkmale bewertet, die zusammengenommen rund zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen. Dabei bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Aufgabenkomplexe in den Bereichen des Rücklaufes von der Truppe und des instandsetzungswürdigen Materials zusammenzufassen und einheitlich rechtlich zu bewerten (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1971 - 4 AZR 10/71 -, AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT, mit weiteren Nachweisen). Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Dabei werden auch keine wesentlichen Umstände außer Betracht gelassen. Eine weitergehende revisionsgerichtliche Überprüfung ist insoweit nicht möglich.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß das Landesarbeitsgericht bei der vorliegenden Fallgestaltung im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes auch eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit hätte annehmen können und daß dafür eine Reihe tatsächlicher Umstände sprechen könnten. Die Revision übersieht jedoch, daß kein entsprechender juristischer Zwang besteht. Vielmehr reicht der entsprechende tatrichterliche Beurteilungsspielraum so weit, daß auch in Fällen wie dem vorliegenden die Tatsachengerichte darüber entscheiden können, ob sie eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit annehmen oder die überwiegend auszuübende Tätigkeit des Angestellten bewerten (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT, mit weiteren Nachweisen). Weiter lag es entgegen der Annahme der Revision im Beurteilungsspielraum des Landesarbeitsgerichts, die Aufgaben des Klägers im Bereiche der Rückläufe aus der Industrie und den anderen Natopartnern mit der Begründung auszuklammern, daß dafür geringere Fachkenntnisse benötigt würden.
Obwohl der Kläger verwaltungsintern als "Materialkontrollmeister" bezeichnet wird, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend für die Beurteilung seiner Tätigkeit nicht die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Meister, sondern diejenigen für den allgemeinen Verwaltungsdienst der jeweils ersten Fallgruppen der Vergütungsordnung herangezogen, wobei es sich in Übereinstimmung mit den Parteien und dem Arbeitsgericht befand. Zwar gab es schon in der vor dem 1. Dezember 1975 geltenden Fassung der Vergütungsordnung, die insoweit heranzuziehen ist, innerhalb der VergGr. VI b BAT in den Fallgruppen 26 und 27 Merkmale für "Handwerksmeister" und "Industriemeister". Beide kommen jedoch für den Kläger nicht in Betracht. "Handwerksmeister" im tariflichen Sinne müssen nämlich die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben und zudem handwerklich tätig sein (vgl. das Urteil des Senats vom 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 -, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen), während "Industriemeister" aus einem industriellen Ausbildungsberuf hervorgegangene Facharbeiter sind, die vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeisterprüfung bestanden haben (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO BL Anm. 131 II sowie Däubler-Gmelin, Vergütungsordnung des BAT, VergGr. V c Rz 142 S. 280, auch das Urteil des Senats vom 24. Juli 1968 - 4 AZR 430/67 -, AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT). Weiter enthält die Vergütungsordnung in der Fallgruppe 29 der VergGr. VI b BAT noch spezielle Merkmale für "Maschinenmeister", womit Angestellte gemeint sind, denen die Wartung von Maschinen und Maschinenanlagen obliegt (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 -, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Alle diese Sondermerkmale können für den Kläger nicht herangezogen werden, da es bei ihm jeweils an den subjektiven Prüfungsvoraussetzungen fehlt und er auch keine entsprechende Tätigkeit ausübt. Daneben gibt es noch die sogenannten "allgemeinen Meister" (VergGr. VI b BAT Fallgruppe 28). Damit sind Meister gemeint, die keine Meisterprüfung abgelegt haben, denen jedoch von ihrem Verwaltungs- oder Betriebsleiter aufgrund ihrer besonderen Funktionen, insbesondere Kontroll- und Aufsichtsfunktionen, innerbetrieblich die Stellung eines auch als "Funktionsmeister" bezeichneten Meisters übertragen worden ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 131 III, und Däubler-Gmelin wie zuvor). Aber auch hiermit vergleichbare Tätigkeiten führt der Kläger nicht aus. Allein daraus, daß man für seine Tätigkeit die Bezeichnung "Materialkontrollmeister" gewählt hat, können keine gegenteiligen Rechtsfolgen gezogen werden, da sich die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht nach ihrer Berufsbezeichnung, sondern nur nach ihrer auszuübenden Tätigkeit richtet (§ 22 BAT n.F.) und Berufsbezeichnungen häufig nichts über die Tätigkeit selbst aussagen, wie etwa das Beispiel eines "Musikmeisters" zeigt (vgl. das Urteil des Senats vom 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 -, AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Im Gegensatz zu handwerklichen Aufgaben und solchen sonstiger Meister liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in der zutreffenden Identifizierung einer großen Zahl von Ersatzteilen und der entsprechenden Kontrolle von Materialien, Ersatzteilen und Geräten. Dabei hat er auf Formänderungen, Falschlieferungen und den Inhalt der Identitätsanhänger zu achten und Zwischenlager- und bestimmte Arbeitsaufträge zu erteilen. Diese spezielle Aufgabenstellung erfordert zwar auch in den handwerklichen Bereich gehörige Kenntnisse und Erfahrungen. Geprägt wird die Tätigkeit des Klägers jedoch von ihrem überprüfenden, kontrollierenden Charakter, wofür auch die große Zahl von Vorschriften spricht, die der Kläger kennen und berücksichtigen muß. Damit rechtfertigt sich - ähnlich wie bei den Güteprüfern der Verteidigungsverwaltung -, obwohl es sich dabei weder um herkömmliche noch um eigentliche Verwaltungsaufgaben handelt, die Heranziehung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst für die Tätigkeit des Klägers im Sinne der entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts (vgl. die Urteile des Senats vom 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 -, AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 28. Mai 1980 - 4 AZR 461/78 -, AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts entsprechen zugleich der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion haben und daher auch für solche Aufgaben herangezogen werden können, die nicht zu den eigentlichen behördlichen bzw. Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne zählen (vgl. die Urteile des Senats vom 31. März 1982 - 4 AZR 1099/79 - und 28. Oktober 1981 - 4 AZR 244/79 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte nicht herangezogen. Technische Angestellte im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT sind nämlich nur solche Angestellte, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. das Urteil des Senats vom 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 -, AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zwar hat die Tätigkeit des Klägers auch technische Bezüge, so daß der Kläger in gewissen Grenzen technische Grundkenntnisse benötigt. Gleichwohl bedarf es zur Ausübung seiner Tätigkeit weder einer technischen Ausbildung noch technischer Fachkenntnisse im tariflichen Sinne. Seine Tätigkeit hat auch nach Art und Zweckbestimmung keinen technischen Charakter, so wie auch seine Dienststelle, ein Luftwaffendepot, keine technische Dienststelle ist.
Nach VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1 a.F. waren zu vergüten
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern,
wozu die anschließende Protokollnotiz ergänzend bestimmte:
Der Umfang der selbständigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Die "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1 fordern gegenüber den "gründlichen Fachkenntnissen" der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 a.F. eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange, d.h. der Quantität nach (vgl. das Urteil des Senats vom 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 -, AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Dabei sind dem Kläger sämtliche Fachkenntnisse, die er besitzen und anwenden muß, gutzubringen. Das gilt neben seinen Kenntnissen in den einschlägigen Erlassen und Verwaltungsvorschriften auch für seine handwerklichen, technischen und warenkundlichen Kenntnisse, auch für sein breites, durch lange Berufserfahrung gewachsenes Erfahrungswissen (vgl. das Urteil des Senats vom 31. März 1982 - 4 AZR 1099/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Das Landesarbeitsgericht geht vom zutreffenden Rechtsbegriff der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" aus, den es auch bei seinen subsumierenden Ausführungen beibehält. Demgegenüber erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Das Landesarbeitsgericht hält sich aber auch in tarifkonformer Weise an den von den Tarifvertragsparteien selbst definierten Rechtsbegriff der selbständigen Leistungen. Solche bejaht es mit Recht, soweit der Kläger z.B. bei eingelieferten Schalbrücken für Maschinenkanonen je nach dem Ausmaß der festgestellten Schäden darüber zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise die Schäden behoben oder die Stücke ausgesondert werden, ob von ihm bei bestimmten Schäden an Rohren zur Steuerung von Flugzeugen aus Sicherheitsgründen die Aussonderung veranlaßt werden muß, soweit er im Gegensatz zur Meinung der zuständigen Fachleute der Truppe bei Auspuffkrümmern von Triebwerken nicht die Aussonderung vornimmt, sondern die nochmalige Reparatur veranlaßt oder in eigener Zuständigkeit für die Lagerung von Rotorblättern besondere Behälter zur Lagerung anfertigen läßt. Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Auch insoweit sind nicht berücksichtigte Tatumstände nicht zu erkennen.
Da das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Aufgaben des Klägers in den Bereichen des Rücklaufs von der Truppe und des instandsetzungswürdigen Materials (Tatbestand Buchstaben b und c) zusammengenommen als überwiegend auszuübende Tätigkeit im Sinne der §§ 22, 23 BAT a.F. bewertet hat, reichte es aus, wenn innerhalb dieser Aufgaben des Klägers 25 v.H. selbständige Leistungen zu erbringen waren (vgl. die Urteile des Senats vom 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 -, AP Nr. 97 zu § 3 TOA, 25. Oktober 1966 - 4 AZR 84/65 -, AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT und 10. März 1971 - 4 AZR 190/70 -, AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT). Wenn insoweit also das Landesarbeitsgericht auf insgesamt 2/5 = 40 v.H. selbständiger Leistungen kommt, so ist das tariflich geforderte Ausmaß selbständiger Leistungen jedenfalls erfüllt.
Auch die hierzu erhobenen Einwendungen der Revision sind nicht begründet. Die Revision verkennt bereits, daß nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden alten Tarifrecht ein Anteil von 25 v.H. selbständiger Leistungen innerhalb der überwiegend auszuübenden Tätigkeit des Klägers ausreichend ist. Darauf, wie die entsprechende Rechtslage bei Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit wäre, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an. Aber selbst wenn das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes beim Kläger eine solche angenommen hätte, wäre das tariflich geforderte Ausmaß selbständiger Leistungen vorliegend gegeben. Hat nämlich der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts innerhalb der von ihm überprüften Aufgabengebiete, die zusammengenommen seine überwiegend auszuübende Tätigkeit ausmachen, 40 v.H. selbständige Leistungen zu erbringen, so entspricht dem, bezogen auf seine Gesamttätigkeit, rechnerisch ein Anteil von 26,66 v.H., womit wiederum die tariflichen Erfordernisse erfüllt würden. Insoweit hat entgegen der Meinung der Revision das ab 1. Januar 1975 geltende neue Recht außer Betracht zu bleiben. Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision gibt § 286 ZPO dem Landesarbeitsgericht das Recht, selbständige Leistungen auch abweichend von der Meinung des zugezogenen Sachverständigen anzunehmen, zumal die Rechtsanwendung nicht Sache der Sachverständigen, sondern der Gerichte ist (vgl. das Urteil des Senats vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 762/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Fehl gehen auch die Hinweise der Revision auf die Berechnungsweise des Landesarbeitsgerichts. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Kläger als freigestelltes Personalratsmitglied 15 Artikel je Arbeitstag bearbeitet. Damit entfallen auf die vom Landesarbeitsgericht überprüfte überwiegend auszuübende Tätigkeit des Klägers pro Arbeitstag 10 Artikel. Hiervon erfordern nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 40 v.H. selbständige Leistungen. Demgemäß geht das Landesarbeitsgericht hiervon in konsequenter Weise bei 4 Artikeln für jeden Arbeitstag aus. In diesem Zusammenhang weist die Revision zwar zutreffend darauf hin, daß es nicht auf die Zahl der jeweils vom Kläger bearbeiteten Artikel bzw. Fälle ankommt, sondern auf den jeweiligen Zeitaufwand. Insoweit hält sich das Landesarbeitsgericht jedoch an die Ausführungen des Sachverständigen, deren Richtigkeit auch die Revision nicht anzweifelt. Außerdem ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß die vom Landesarbeitsgericht berücksichtigten "Problemfälle" mehr Zeit in Anspruch nehmen als andere. Ebenfalls weist die Revision richtig darauf hin, daß die Tätigkeit des Klägers nicht ohne weiteres, wie es das Landesarbeitsgericht getan hat, mit der eines Steuerprüfers verglichen werden kann. Aber auch diese Rüge der Revision greift nicht durch. Mit der vergleichsweisen Heranziehung der Tätigkeit eines Steuerprüfers hat das Landesarbeitsgericht nämlich nur klarstellen wollen, daß die Erbringung selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht davon abhängt, ob der Kläger bei seinen Prüfungen im Einzelfalle zu Beanstandungen kommt oder nicht. Diese Folgerung des Landesarbeitsgerichts ist sachlich zutreffend und tarifgerecht.
Da dem Kläger für den Anspruchszeitraum bis 31. Dezember 1974 Vergütung nach VergGr. VI b BAT zusteht, behält er sie für die Folgezeit aufgrund der Überleitungsvorschriften in § 6 des 37. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des BAT vom 17. März 1975 und für die Zeit ab 1. Dezember 1975 nach § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT über die Änderung der Fallgruppen 1 vom 24. Juni 1975.
Den weiteren Anspruch des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn ab 1. Dezember 1975 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen, hat das Landesarbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger erfülle weder die Merkmale der Fallgruppe 1a noch diejenigen der Fallgruppe 1b dieser Vergütungsgruppe. Wie der Kläger in seiner Anschlußrevision zutreffend annimmt, kann dieser Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gefolgt werden.
Insoweit ist die Klage bereits begründet, wenn der Kläger, worauf er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestützt hat, die Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1b erfüllen würde, wonach zu vergüten sind
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen fordert.
Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht sicher erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage das Landesarbeitsgericht diese Merkmale beurteilt. Zwar spricht es davon, die Festlegung der jeweils zutreffenden Zustandskodes durch den Kläger sei ein Arbeitsvorgang und das Nachschlagen in fachbezogenen Handbüchern stelle sich rechtlich als Zusammenhangstätigkeit dar. Damit wird jedoch nur ein Teil der Aufgaben des Klägers angesprochen. Entscheidend ist, daß die Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1b erst durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT über die Änderung der Fallgruppen 1 vom 24. Juni 1975 eingeführt worden sind, der am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten ist. Hieraus folgt, daß sich insoweit die tarifliche Mindestvergütung des Klägers nach § 22 BAT n.F. bestimmt. Demgemäß kommt es darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Merkmalen der von ihm ab 1. Dezember 1975 für sich beanspruchten VergGr. V c BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT n.F.). Dabei ist von dem von der Rechtsprechung des Senats entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, worunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Da es sich hierbei um einen feststehenden, abstrakten und von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriff handelt, kann dessen Anwendung durch die Tatsachengerichte in vollem Umfang durch das Revisionsgericht überprüft werden. Zugleich folgt daraus die weitere Befugnis des Revisionsgerichts, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst und abweichend von den Tatsachengerichten zu bestimmen (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend kann das Revisionsgericht von dieser Möglichkeit, da es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen fehlt, keinen Gebrauch machen. Es vermag auch nicht zu beurteilen, ob es zutreffend ist, wenn das Landesarbeitsgericht annimmt, die Bestimmung der Zustandskodes durch den Kläger stelle jeweils einen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT n.F. dar, da dafür keine Begründung gegeben wird. Daher wird das Landesarbeitsgericht zunächst das Arbeitsergebnis bzw. die Arbeitsergebnisse der Tätigkeit des Klägers festzustellen und weitere Feststellungen über die Verwaltungsübung, d.h. das Zusammenwirken des Klägers mit sonstigen Bediensteten, sowie etwaige Zusammenhangstätigkeiten zu treffen haben. Dabei spricht viel für die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung, daß sich das Nachschlagen in Handbüchern zu Kontrollzwecken nur als eine den betreffenden Arbeitsvorgängen jeweils zuzurechnende Zusammenhangstätigkeit darstellt, die keinen rechtlichen Eigenwert hat (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Auch wird vom Landesarbeitsgericht festzustellen sein, inwieweit die einzelnen Aufgaben des Klägers tatsächlich voneinander abgrenzbar und jeweils tarifrechtlich selbständig bewertbar sind.
Dabei wird das Landesarbeitsgericht weiterhin zu beachten haben, daß es - entgegen seinen Andeutungen - nicht ausreicht, wenn ein Drittel der gesamten Tätigkeit des Klägers selbständige Leistungen fordert. Dabei übersieht das Landesarbeitsgericht, daß § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT n.F. die einzelnen tariflichen Anforderungen jeweils auf den einzelnen Arbeitsvorgang bezieht, so daß die tariflichen Erfordernisse der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1b erst erfüllt werden, wenn die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachende Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils zu einem Drittel selbständige Leistungen fordern (vgl. das Urteil des Senats vom 1. September 1982 - 4 AZR 1134/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Anhand dieser Grundsätze wird das Landesarbeitsgericht die Arbeitsvorgänge des Klägers zu bestimmen und darüber zu entscheiden haben, ob sie in dem tariflich geforderten Ausmaß den Merkmalen der VergGr. V c BAT entsprechen. Rechtlich möglich ist das sowohl nach dem bisherigen Vortrag des Klägers gegenüber den Instanzgerichten als auch nach dem Inhalt der Anschlußrevision und den dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen ergänzenden Erläuterungen.
Soweit der Kläger mit seiner Anschlußrevision auch noch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. Dezember 1978 Vergütung nach VergGr. V b BAT zu zahlen, ist sie unbegründet. Für die Erfüllung der für ihn insoweit in Betracht kommenden Fallgruppen 1a und 1b dieser VergGr. hat der Kläger weder gegenüber dem Landesarbeitsgericht noch gegenüber dem Senat in der Anschlußrevision etwas vorgetragen. Nachdem der Kläger selbst klargestellt hat, daß für ihn schon innerhalb der VergGr. V c BAT nur die Fallgruppe 1b in Betracht komme, die zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge mit jeweils einem Drittel selbständiger Leistungen fordert, scheidet bei ihm ein Aufstieg in die VergGr. V b BAT schon deswegen aus, weil es einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. V b BAT nur aus der ein noch höheres Maß selbständiger Leistungen fordernden Fallgruppe 1a der VergGr. V c BAT gibt (vgl. VergGr. V b BAT Fallgruppe 1c).
Da es darauf nach den die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes regelnden Bestimmungen (§§ 22, 23 BAT) nicht ankommt, kann der Kläger keine Rechte daraus herleiten, wie im Stellenplan seine Stelle ausgewiesen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 31. März 1982 - 4 AZR 1099/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Aus den gleichen Gründen kann es nicht darauf ankommen, daß der Kläger in eine entsprechende Stelle "eingewiesen" worden sei, womit er ohnehin in das Recht der Angestellten des öffentlichen Dienstes in unzulässiger Weise ein beamtenrechtliches Kriterium einführt. Schließlich kann der Kläger auch keine Rechte daraus herleiten, wie andere Angestellte mit vergleichbaren Aufgaben vergütet werden (vgl. das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 728/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, mit weiteren Nachweisen). Einen Verstoß gegen den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden Gleichbehandlungsgrundsatz behauptet er selbst nicht.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Feller Trautmann Scheerer
Fundstellen
Haufe-Index 438939 |
BAGE 40, 183-196 (Leitsatz 1-2 und Gründe) |
BAGE, 183 |
AP Nr 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (Leitsatz 1-2 und Gründe) |
PersV 1984, 473-477 (Leitsatz 1-2 und Gründe) |
RiA 1983, 128-128 (Gründe) |