Rz. 6
Die Vorschriften der §§ 238–241a HGB bilden den ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB und enthalten die Vorschriften zu den Handelsbüchern. Die folgenden Vorschriften bauen auf § 238 HGB auf und beinhalten im Einzelnen:
Rz. 7
§ 239 HGB regelt die Art und Weise der Führung der Handelsbücher und enthält die kodifizierten Teile der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
Rz. 8
In § 240 HGB werden die Inventurpflicht des Kaufmanns sowie die Inventurerleichterungs- und Bewertungsvereinfachungsvorschriften zum Festwert und zur Gruppenbewertung geregelt. Die Inventur ist das Bindeglied zwischen Buchführung und Jahresabschlusserstellung, die in den Vorschriften der §§ 242ff. HGB geregelt ist.
Rz. 9
§ 241 HGB regelt Inventurerleichterungsvorschriften wie die Stichprobeninventur und die anderen Inventurverfahren (wie bspw. die permanente Inventur) sowie zur vor- bzw. nachverlegten Inventur.
Rz. 10
§ 241a HGB regelt für kleingewerbetreibenden Einzelkaufleute das Wahlrecht auf den Verzicht auf die kaufmännische Buchführung. Im Falle eines Verzichts entfällt über § 242 Abs. 4 HGB auch die Pflicht zur Jahresabschlusserstellung. Stattdessen muss der EKfm. eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
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