Prof. Dr. Inge Wulf, Dipl.-Oec. Jürgen Lars Sackbrook
Rz. 13
KleinstKapG dürfen gem. § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, die sich nur auf die Posten mit Buchstaben-Gliederungspunkten des § 266 Abs. 2 und 3 HGB beschränkt. Die Reihenfolge der Posten gem. § 266 Abs. 2 und 3 HGB ist einzuhalten. Auf der Aktivseite sind die Positionen AV und UV sowie Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern sowie Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung auszuweisen. Auf der Passivseite brauchen nur EK, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive latente Steuern ausgewiesen werden. Die Angabe eines nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags hat gem. § 268 Abs. 3 HGB zu erfolgen.
Allerdings kann der gesonderte Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern als Buchst. D auf der Aktiv- und Buchst. E auf der Passivseite aufgrund des Wahlrechts des § 274a Nr. 4 HGB entfallen. Zu prüfen ist jedoch ein Ansatz von Rückstellungen für passive Steuerlatenzen (§ 274a Rz 10 ff.).
Da der Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung sowie aktive und passive latente Steuern in der Praxis von KleinstGes. kaum Relevanz besitzen, beschränkt sich der Postenausweis in der Bilanz in aller Regel auf nur drei Aktiv- und vier Passivposten. Der Mindestumfang stellt sich jedoch wie folgt dar:
Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft |
Aktivseite |
Passivseite |
A. |
Anlagevermögen |
A. |
Eigenkapital |
B. |
Umlaufvermögen |
B. |
Rückstellungen |
C. |
Rechnungsabgrenzungsposten |
C. |
Verbindlichkeiten |
E. |
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
D. |
Rechnungsabgrenzungsposten |
Tab. 1: Mindestumfang der Bilanz für Kleinstkapitalgesellschaften
Rz. 14
Darüber hinaus ist explizit keine weitere Aufschlüsselung der Posten vorgeschrieben. Die in § 268 Abs. 4 und 5 HGB vorgeschriebenen Laufzeitvermerke für Forderungen bzw. Verbindlichkeiten sind für Forderungen mangels gesonderten Ausweises nicht zu machen. Da Verbindlichkeiten gesondert ausgewiesen werden, erscheint eine betragsmäßige Angabe als Davon-Vermerk sinnvoll. Diese Angabe ermöglicht eine bessere Einschätzung kurzfristiger Liquiditätsabflüsse des Unt.
Rz. 15
Eine Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des AV in der Bilanz (§ 268 Abs. 2 HGB) entfällt, da bereits kleine KapG keinen Anlagespiegel aufstellen müssen (§ 274a Nr. 1 HGB). Auch § 268 Abs. 1 HGB betreffend Gewinn-/Verlustvortrag, wenn nicht im Bilanzgewinn/-verlust integriert, und § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB betreffend ausstehender und eingeforderter Einlagen sind nicht zu beachten, da keine Aufgliederung des EK gem. § 266 Abs. 3 Buchst. A Nr. I–V HGB gefordert ist. Somit ist der Jahresüberschuss/-fehlbetrag nur in der GuV und nicht in der Bilanz auszuweisen.
Rz. 16
Sonderausweise für Aktiengesellschaften in der Bilanz gem. §§ 152 Abs. 1–3 AktG greifen nicht (§ 152 Abs. 4 AktG). Sonderausweise für andere Rechtsformen, wie etwa gem. § 42 Abs. 3 GmbHG (Forderungen, Ausleihungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern) entfallen ebenfalls, da ein Bilanzausweis sowie alternativ eine Anhangangabe erlaubt ist. Mangels Anhang entfällt auch die Angabepflicht in der Bilanz. Zudem würde ein solcher Ausweis als Davon-Vermerk auch nicht aussagekräftig sein. Ggf. sind zusätzliche Angaben zur Erfüllung der Generalnorm notwendig, wenn die Forderungen oder Verbindlichkeiten betreffend Gesellschafter eine derartige Höhe erreichen, dass dies als besonderer Umstand nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB zu werten wäre.
Rz. 17
Für die verkürzten Bilanzen der KleinstkapG gelten die Regelungen aus § 265 Abs. 6–7 HGB nicht, da eine Änderung der Gliederung und Postenbezeichnung sowie Postenzusammenfassungen nicht für die mit Großbuchstaben versehenen Posten vorgesehen ist. Uneingeschränkt gilt dagegen § 265 Abs. 5 und 8 HGB, wonach einerseits eine weitere Untergliederung erfolgen kann und andererseits Leerposten entfallen können.
Rz. 18
Wenn die Erleichterung des Verzichts der Anhangaufstellung in Anspruch genommen wird, müssen unter der Bilanz bestimmte Angaben erfolgen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).