Gleichlautende Ländererlasse v. 16.6.2016, S 3121, BStBl 2016 I, 638
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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden |
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein |
zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG |
vom 16. Juni 2016 |
1 Anlage
Im Hinblick auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009, II R 45/07 (BStBl 2011 II S. 939) und vom 9.3.2015, II R 23/13 gilt zur Einheitsbewertung nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG) für gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nunmehr das Folgende:
1. Bewertungsgegenstand
(1) Gegenstand der Bewertung sind gemeinschaftliche Tierhaltungen, die in der Rechtsform einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 97 Absatz 1 Nummer 2 BewG), einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Absatz 1 Nummer 5 BewG), oder eines Vereins (§ 97 Absatz 2 BewG) betrieben werden, und die im übrigen die Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BewG erfüllen.
(2) Gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG, im folgenden als Tierhaltungsgemeinschaften bezeichnet, bilden nach § 34 Absatz 6a BewG eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Sie umfasst die mit den Tierbeständen zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie etwa Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen, Betriebsmittel und gegebenenfalls selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen.
(3) Bei einer Tierhaltungsgemeinschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Absatz 1 Nummer 5 BewG), sind auch diejenigen Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb der Tierhaltungsgemeinschaft als einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
2. Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit
(1) Die in § 51a BewG vorgesehenen Wechselwirkungen zwischen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der der gemeinschaftlichen Tierhaltung dient, und den Betrieben der Gesellschafter oder Mitglieder beziehen sieh nur auf die Frage, ob die Tierhaltung eine landwirtschaftliche Nutzung oder einen Gewerbebetrieb darstellt.
(2) Die auf der Grundlage des § 51a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) BewG von einer Tierhaltungsgemeinschaft erzeugten oder gehaltenen Tierbestände gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn keine der nachfolgenden Grenzen überschritten wird:
- die Summe der von den einzelnen Gesellschaftern oder Mitgliedern im Rahmen der für sie bestehenden Möglichkeiten tatsächlich übertragenen Vieheinheiten (VE) und
- die Höchstgrenze an VE, die sieh nach § 51 Absatz 1 BewG auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen ergibt.
Selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentums- und Pachtflächen der Gemeinschaft sind für die Abgrenzung wie entsprechende Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln.
(3) Der Tierbestand einer Tierhaltungsgemeinschaft gehört auch dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die Summe der auf die Gesellschaft übertragenen und der selbst gehaltenen VE eines Mitglieds oder Gesellschafters die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung gemäß § 51 Absatz 1a BewG überschreitet. Bei den betreffenden Gesellschaftern oder Mitgliedern ist § 51 Absatz 2 bis 4 BewG in Verbindung mit Anlage 2 zum BewG anzuwenden; der im Einzelbetrieb verbliebene Tierbestand ist ganz oder teilweise aus der landwirtschaftlichen Nutzung auszugliedern.
(4) Werden von einer Gemeinschaft mehr VE erzeugt oder gehalten, als ihr nach Absatz 2 gestattet ist, so ist § 51 Absatz 2 bis 4 BewG anzuwenden.
(5) Die Beispiele zu den Abgrenzungsregelungen ergeben sieh aus der Anlage zu diesen Erlassen.
3. Bewertung der wirtschaftlichen Einheit
(1) Für Tierhaltungsgemeinschaften gelten die Bewertungsgrundsätze des § 36 BewG. Danach ist bei der Bewertung das Ertragswertverfahren anzuwenden. Der Ertragswert wird gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 BewG durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt, wenn ein solches Verfahren durchgeführt werden kann. Andernfalls ist der Ertragswert gemäß § 37 Absatz 2 BewG nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).
(2) Die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt im vergleichenden Verfahren nach § 37 Absatz 1 BewG unter Berücksichtigung der in § 41 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 2a BewG geregelten Ab- und Zuschläge und der hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen in Abschn. 2.20 BewRL.
(3) Die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft ohne selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im vergleic...