(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
1. |
Einfamilienhäuser, |
2. |
Zweifamilienhäuser, |
3. |
Mietwohngrundstücke, |
4. |
Wohnungseigentum. |
(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
1. |
Geschäftsgrundstücke, |
2. |
gemischt genutzte Grundstücke, |
3. |
Teileigentum, |
4. |
sonstige bebaute Grundstücke. |
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