Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verzinsung nach § 236 AO
Leitsatz (NV)
Die Verzinsung nach § 236 AO kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand von beim FA ruhenden Einspruchsverfahren waren, ist nicht möglich.
Normenkette
AO § 236; FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen 3 K 1427/02) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die Erstattungsbeträge der zum Ruhen gebrachten und unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus dem Revisionsverfahren IX R 88/97 erledigten Einspruchsverfahren nicht gemäß § 236 der Abgabenordnung zu verzinsen sind. Eine solche Verzinsung kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand von beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ruhenden Einspruchsverfahren waren, ist nicht möglich (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1988 I R 72/84, BFH/NV 1988, 619). Die vom Kläger und Beschwerdeführer in seiner Nichtzulassungsbeschwerde benannten FG- und BFH-Urteile betreffen --wie das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte.
Fundstellen
Haufe-Index 1748898 |
BFH/NV 2007, 1267 |
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