Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrevision
Leitsatz (NV)
Wird im Angang zu einem FG-Urteil die Ablehnung eines Vertagungsantrages begründet und ist dieser Teil des Urteils nur noch von einem der drei mitwirkenden Berufsrichter unterschrieben, so begründet das Fehlen der Unterschriften der beiden übrigen Richter keinen Verfahrensfehler, der zur Erhebung einer Verfahrensrevision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO berechtigt.
Normenkette
FGO §§ 113, 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 128 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1980 durch Urteil vom 20. Januar 1993 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde den Klägerinnen am 22. April 1993 zugestellt. Sie legten am 21. Mai 1993 beim FG eine Verfahrensrevision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein, die sie wie folgt begründeten:
Die Vorentscheidung sei zunächst von dem Vorsitzenden Richter am FG A, der zugleich für die urlaubsabwesende Richterin B unterschrieben habe, und von dem Richter am FG C unterschrieben worden. Unterhalb der beiden Unterschriften stehe sodann wörtlich der folgende Teil der Urteilsbegründung:
Zu der vorrangig beantragten Vertagung hat sich der Senat mangels völlig neuer Gesichtspunkte nicht veranlaßt gesehen; auf Grund des Beschlusses, eine Entscheidung zuzustellen, hätten auch noch alsbald nachgereichte Schriftsätze berücksichtigt werden können.
Dieser Teil der Urteilsbegründung sei nur (noch einmal) von dem Richter am FG C unterzeichnet worden. Hierin liege eine Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Das (vollständige) Urteil sei nicht mit Gründen versehen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen wurde oder wenn sie gemäß § 116 FGO statthaft ist.
Im Streitfall wurde die Revision nicht zugelassen (vgl. zum Erfordernis einer ausdrücklichen Zulassung: BFH-Beschluß vom 26. Mai 1988 VIII R 9/88, BFH/NV 1990, 381, m.w.N.). Sie ist auch nicht gemäß § 116 FGO statthaft, weil die Klägerinnen in ihrer Revisionsbegründung keinen der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Verfahrensmängel schlüssig dargelegt haben. Zwar haben sich die Klägerinnen auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO bezogen. Zur Begründung haben sie jedoch nur dargelegt, daß die Ablehnung des Vertagungsantrags in der Vorentscheidung nicht formgerecht begründet worden sei. Über einen Vertagungsantrag ist aber nicht durch Urteil, sondern nur durch Beschluß gemäß § 113 Abs. 1 FGO zu entscheiden. Nach § 128 Abs. 2 FGO ist der Beschluß über die Ablehnung eines Vertagungsantrags nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Nach § 113 Abs. 2 FGO bedarf deshalb der Beschluß auch keiner Begründung. Soweit dennoch in einem Urteil die Gründe für die Ablehnung eines Vertagungsantrags dargelegt werden, handelt es sich materiell-rechtlich um einen Beschluß, der abweichend von § 113 Abs. 2 FGO begründet wurde. Schon mit Rücksicht auf § 115 Abs. 1 FGO ist ein solcher Beschluß nicht mit der Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO anfechtbar. Eine fehlerhafte Beschlußbegründung tangiert auch nicht das im übrigen erlassene Urteil. Demselben haftet nicht schon wegen einer fehlerhaften Beschlußbegründung ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO an.
Fundstellen
Haufe-Index 423251 |
BFH/NV 1994, 490 |