Leitsatz (amtlich)
1. Eine Revision ist auch dann im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO schriftlich begründet, wenn zwar nicht die Revisionsbegründungsschrift, wohl aber das Anschreiben zu diesem Schriftstück von einem dazu Berechtigten handschriftlich unterzeichnet ist.
2. Der Große Senat entscheidet in der Besetzung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO, ob bei einer Anrufung durch einen Senat nach § 11 Abs. 3 FGO wegen einer im Anrufungsbeschluß behaupteten Divergenz weitere Richter zu den Sitzungen des Großen Senats entsendet werden können.
Normenkette
FGO § 11 Abs. 2-3, § 120 Abs. 1
Tatbestand
I. Sachverhalt
1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das in seiner Einkommensteuersache 1966 ergangene Urteil des FG durch seinen Bevollmächtigten Revision eingelegt. In einer nicht unterzeichneten Anlage zu einem von dem Bevollmächtigten unterschriebenen Begleitschreiben wurde die Revision begründet, und zwar heißt es in dem Begleitschreiben: "Als Anlage überreiche ich Ihnen die Begründung zum Revisionsantrag vom 4. Februar 1971 in doppelter Ausfertigung." Die Anlage ist überschrieben: "Begründung zum Revisionsantrag vom 4. Februar 1971 zum Urteil ..." Beide Schriftstücke sind gleichzeitig beim FG eingegangen.
Der für die Entscheidung über die Revision zuständige IV. Senat des BFH hält die Revision für zulässig, sieht sich aber an einer Sachentscheidung durch Urteile des I. und des VII. Senats des BFH gehindert, da er der Auffassung ist, daß nach Entscheidungen dieser Senate die Revision wegen nicht ordnungsmäßiger Begründung als unzulässig zu verwerfen wäre. Der IV. Senat hat deshalb am 3. August 1972 folgenden Beschluß gefaßt (IV R 42/71, BFHE 106, 289, BStBl II 1972, 794):
"Es soll gemäß § 11 Abs. 3 FGO eine Entscheidung des Großen Senats des BFH zu folgender Rechtsfrage herbeigeführt werden: Ist eine Revision auch dann 'schriftlich' im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO begründet worden, wenn zwar nicht die Revisionsbegründungsschrift, wohl aber das Anschreiben zu dieser Schrift unterzeichnet ist?"
Zur Begründung hat der IV. Senat insbesondere ausgeführt: Wenn in § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO eine schriftliche Begründung der Revision gefordert werde, so bedeute das nach allgemeiner Auffassung, daß die Revisionsbegründungsschrift handschriftlich unterzeichnet sein müsse. Von diesem Grundsatz hätten verschiedene Gerichte aber Ausnahmen zugelassen. Der I. Senat des BFH habe im Beschluß vom 14. Juli 1971 I R 15/71 (BFHE 103, 116, BStBl II 1972, 16) entschieden, daß auf die Unterzeichnung des Begründungsschriftsatzes nicht verzichtet werden könne, wenn es mit dem Begleitschreiben nicht fest verbunden sei. Der VII. Senat des BFH habe im Urteil vom 29. Juli 1969 VII R 92/68 (BFHE 96, 381, BStBl II 1969, 659) eine Klage für unzulässig gehalten, weil die Unterschrift nicht unter die Klageschrift, sondern nach Anführung der klagenden Partei an deren Anfang gesetzt gewesen sei.
Der IV. Senat läßt es in seinem Anrufungsbeschluß dahingestellt sein, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit bei den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich beurteilt werden kann, je nach der Formstrenge des betreffenden Verfahrens. Für das finanzgerichtliche Verfahren ist er jedenfalls der Auffassung, daß eine schriftliche Revisionsbegründung dann vorliegt, wenn bei vernünftiger Betrachtung kein Zweifel bestehen kann, daß die eingereichte Schrift von demjenigen herrührt, der das durch seine im Zusammenhang mit der Einreichung des Schriftstücks abgegebene Unterschrift bekräftigt.
2. Der I. und der VII. Senat des BFH haben auf Anfrage der vom IV. Senat beabsichtigten Abweichung von ihrer Rechtsprechung nicht zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II. Zur Besetzung des Großen Senats
1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO kann jeder Senat, der bei einer Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 3 FGO (Divergenzanrufung) beteiligt ist, zusätzlich einen Richter in den Großen Senat entsenden. Gegen die Möglichkeit dieser Entsendung von zusätzlichen Richtern bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 101 GG, wie der Große Senat bereits im Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) und im Beschluß vom 16. Januar 1967 GrS 4/66 (BFHE 88, 3, BStBl III 1967, 240) festgestellt hat. Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch, wer zu entscheiden hat, ob die Entsendung von zusätzlichen Richtern nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO zulässig ist. Der Große Senat ist der Auffassung, daß diese Vorfrage nur vom Großen Senat selbst entschieden werden kann. Im Beschluß vom 27. Mai 1968 GrS 1/68 (BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473) wurde diese Vorfrage dahin entschieden, daß die Mitwirkung von zusätzlich entsandten Richtern nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO davon abhängt, ob überhaupt eine Divergenz im Sinne von § 11 Abs. 3 FGO oder die Voraussetzung für eine Anrufung nach § 11 Abs. 4 FGO vorliegt. Die Mitwirkung von zusätzlich entsandten Richtern hängt demnach von dieser Sachentscheidung ab. Solange nicht geklärt ist, ob nach dem Anrufungsbeschluß ein Fall des § 11 Abs. 3 oder 4 FGO vorliegt, sind nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO zusätzlich entsandte Richter zur Mitwirkung bei der Entscheidung über den Anrufungsbeschluß nicht berechtigt. Der Große Senat hat demgemäß diese Vorfrage ohne Mitwirkung der vom IV. und VII. Senat benannten zusätzlichen Richter zunächst beraten und entschieden.
2. Der Große Senat hat für die vorliegende Anrufung eine Divergenz der vom IV. Senat beabsichtigten Entscheidung zum Urteil I R 15/71 anerkannt und demgemäß die Zulässigkeit der Entsendung eines Richters des I. und des IV. Senats bejaht, hinsichtlich des VII. Senats dagegen verneint (die Begründung hierzu siehe unter III. 2,). Der danach an sich zur Entsendung eines zusätzlichen Richters berechtigte I. Senat hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung des Großen Senats über den Anrufungsbeschluß hat also außer dem Präsidenten des BFH und den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO bestellten sechs Richtern zusätzlich der vom IV. Senat entsandte Richter mitgewirkt.
III. Zulässigkeit der Anrufung
1. Der Sachverhalt des Urteils I R 15/71 stimmt hinsichtlich des Streitpunktes überein mit dem Fall, der nunmehr vom IV. Senat zu entscheiden ist. In beiden Fällen haben die Revisionskläger zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Revisionen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Begründung als Anlage zu einem Begleitschreiben eingereicht und lediglich das Begleitschreiben, nicht aber die die Begründung enthaltende Anlage unterschrieben. Im Gegensatz zum I. Senat, der im Urteil I R 15/71 die Revision als unzulässig ansah, vertritt der anrufende IV. Senat die Auffassung, daß die Revision ordnungsgemäß begründet und deshalb zulässig sei. Eine Divergenz im Sinn des § 11 Abs. 3 FGO ist daher zwischen den Rechtsauffassungen des I. und des IV. Senats gegeben und die vorliegende Anrufung des IV. Senats demgemäß zulässig.
2. Das Urteil VII R 92/68 betraf dagegen einen anderen Sachverhalt. Die in Tirol ansässige Klägerin hatte in dem die Klage enthaltenden Schriftsatz einleitend auf der ersten Seite sich selbst als klagende Partei, das HZA als Beklagten und die Festsetzung einer Eingangsabgabe als Streitgegenstand aufgeführt und unter die Bezeichnung der Klägerin ihren eigenhändig geschriebenen Namen gesetzt. Die Seiten zwei bis fünf des Schriftsatzes enthielten die Begründung der Klage und den Klageantrag. Am Ende dieser Ausführungen wurde der Name der Klägerin in Maschinenschrift wiederholt.
Vom Sachverhalt des dem IV. Senat nunmehr zur Entscheidung vorliegenden Falles unterscheidet sich dieser Sachverhalt schon dadurch, daß es sich bei dem Urteil VII R 92/68 um die Zulässigkeit einer Klage und damit um die Auslegung des § 64 FGO handelte, während der IV. Senat nunmehr über die Ordnungsmäßigkeit einer Revisionsbegründung und damit über die Auslegung des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO zu entscheiden hat. Wenn auch in beiden Vorschriften die Schriftlichkeit eines bestimmenden Schriftsatzes gefordert wird, so stimmen sie doch nicht völlig überein. Nach § 120 FGO sind Revisionen "schriftlich einzulegen und ... zu begründen". Eine Klage ist nach § 64 Satz 1 FGO ebenfalls "schriftlich" zu erheben, aber hinsichtlich der Klagebegründung bestimmt § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich, daß die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden "sollen". Wird eine Klage also nicht begründet, so kann sie allenfalls als unbegründet abgewiesen, nicht aber als unzulässig verworfen werden (Kühn-Kutter, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO, Anm. 2; v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO, Anm. 45). Bei der Erhebung einer Klage ist nach § 64 FGO hinsichtlich ihres Mindestinhalts Schriftform vorgeschrieben und damit eine Unterschrift unerläßlich, während sie für die Begründung in § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht gefordert wird.
Außerdem unterscheidet sich der dem IV. Senat zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt dadurch von dem des Urteils VII R 92/68, daß in dem vom VII. Senat entschiedenen Streitfall ein dazu Berechtigter seinen Namen auf den bestimmenden Schriftsatz der Klageerhebung geschrieben hatte, wenn auch nicht an einer für die deutsche Gerichtsbarkeit üblichen Stelle. Der Große Senat war daher der Auffassung, daß beide Fälle nicht so übereinstimmen, daß die vom IV. Senat beabsichtigte Entscheidung hinsichtlich des Fehlens der Unterschrift unter der Revisionsbegründung als Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 3 FGO gegenüber dem Urteil VII R 92/68 anzusehen ist.
IV. Sachentscheidung über den Anrufungsbeschluß
1. Die Bedeutung der Unterschrift bei der schriftlichen Begründung einer Revision ist in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG nicht einheitlich beurteilt worden (siehe hierzu Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973, S. 69 ff.). Von den zahlreichen zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen verdienen die folgenden wegen ihrer Vergleichbarkeit mit dem vom Großen Senat zu entscheidenden Fall Erwähnung:
a) Der Große Senat für Zivilsachen des RG hat in dem grundlegenden Beschluß vom 15. Mai 1936 GSZ 2/36 - V 62/35 (RGZ 151, 82) entschieden, daß in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein müssen, soweit nicht ihre Einreichung durch Telegramm erfolgt. Die Sicherheit des Verkehrs im Verfahren erfordere, daß von vornherein möglichst jeder Zweifel daran ausgeschlossen sein müsse, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßhandlung auch von der nach dem Gesetz allein hierzu fähigen Person vorgenommen worden sei. Abschließend hebt der Beschluß jedoch hervor, daß im Strafprozeß infolge der Verschiedenheit gegenüber dem vom Anwaltszwang beherrschten Zivilprozeß geringere Anforderungen an Rechtsmittelschriften möglich seien; für die von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt eingereichte Revisionsbegründung werde aber auch von den Strafsenaten des RG die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers als zwingendes Formerfordernis angesehen (RG-Beschluß vom 22. Februar 1935 4 D 209/35, RGSt 69, 137).
Der BGH hat sich dieser Beurteilung im Beschluß vom 14. Dezember 1954 V ZB 31/54 (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr. 3 zu § 518 Abs. 1 ZPO) mindestens im Ergebnis angeschlossen. Im Urteil vom 28. Januar 1971 IX ZR 50/70 (DB 1971, 1415) hat der BGH für den Anwaltsprozeß unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des BGH und vor allem auf die des Großen Senats für Zivilsachen des RG GSZ 2/36 betont, daß die dem Anwaltszwang unterliegenden Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich von einem bei dem Rechtsmittelgericht vertretungsberechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein müssen. Die gleiche Auffassung wurde im Beschluß V ZB 12/71 vom 16. Juni 1971 (DB 1971, 1569) erneut bestätigt.
Auf einer großzügigeren Auslegung beruht dagegen der Beschluß des BGH vom 3. Mai 1957 VIII ZB 7/57 (NJW 1957, 990), in dem das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen wurde, weil der Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich vollzogen war. Im Urteil vom 24. Mai 1962 II ZR 173/60 (BGHZ 37, 156) wurde die Möglichkeit erwähnt, daß in Ausnahmefällen, wenn etwa mit einem unterzeichneten Begleitschreiben eine nicht unterzeichnete Berufungsbegründung eingereicht wird und beide Schriftstücke fest verbunden sind, eine Begründung angenommen werden könnte, was in jenem Fall allerdings nicht abschließend entschieden wurde.
b) Nach § 139 Abs. 1 VwGO ist die Revision in Verwaltungsgerichtsprozessen ebenso wie nach § 120 Abs. 1 FGO "schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen". Wenn auch beide Vorschriften im wesentlichen übereinstimmen, besteht doch insofern ein Unterschied, als vor dem BVerwG jeder Beteiligte sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. Daraus folgt, daß auch die Revisionsbegründungen von einem zur Vertretung Berechtigten unterzeichnet sein müssen (Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., 1971, § 139 Rdnr. 10). Wegen des Vertretungszwangs besteht zwar hinsichtlich der Einlegung einer Revision und ihrer Begründung eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Zivilprozeßrecht. Gleichwohl hat das BVerwG hinsichtlich der Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen die Auffassung vertreten, daß den Erfordernissen des § 57 BVerwGG genügt ist, wenn die Unterschriften der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift nur durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt sind (Beschluß des Großen Senats des BVerwG vom 15. Juni 1959 GrS 1.58, BVerwGE 10, 1). Im BVerwG-Beschluß vom 14. Februar 1966 IV B 140/65 (NJW 1966, 1043) wurde bei einer Berufungsschrift als genügend angesehen, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Wollen seines Verfassers bei Gericht eingegangen war und sich aus der Berufungsschrift selbst oder doch jedenfalls aus beiliegenden Schriftstücken ergab, daß er nicht nur einen Entwurf darstellte. Ähnlich großzügig wurde im BVerwG-Urteil vom 17. Oktober 1968 II C 112.65 (BVerwGE 30, 274), das allerdings eine Widerspruchsschrift betraf, die Auffassung vertreten, daß der auf dem Briefumschlag befindliche Absendervermerk genüge, um für das im Briefumschlag befindliche, nicht unterschriebene Schriftstück das Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen.
c) Das BVerfG hat im Beschluß vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62 (BVerfGE 15, 288) die in § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG geforderte Schriftform bei einer nicht unterschriebenen Begründungsschrift als erfüllt angesehen, weil diese als Anlage einem unterschriebenen Begleitschreiben beigefügt war und aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden sollte, und die Person, von der sie ausging, hinreichend zuverlässig entnommen werden konnten. Eine schriftliche Unterzeichnung wurde ausdrücklich als "nicht unbedingt notwendig" bezeichnet. Der Urheber der Erklärung könne auch auf andere Weise angegeben werden.
d) Der BFH hat außer in den bereits angeführten Urteilen I R 15/71 und VII R 92/68 noch in mehreren anderen Entscheidungen zu Mängeln hinsichtlich der Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen Stellung genommen. Im Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68 (BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89) hat der III. Senat ausgeführt, daß eine einheitliche Beurteilung derartiger Mängel bei den verschiedenen Verfahrensarten wegen der unterschiedlichen Formstrenge der Prozeßordnungen nicht möglich sei. Das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift sei aber unschädlich, wenn aus einem beigefügten eigenhändig unterschriebenen Schriftstück zweifelsfrei geschlossen werden könne, daß die Klage mit Wissen und Willen des Klägers bei Gericht eingereicht worden sei. Der VI. Senat hat im Beschluß vom 20. Februar 1970 VI R 230/68 (BFHE 98, 233, BStBl II 1970, 329) die Revision eines FA als unzulässig verworfen, weil die auf einem Geschäftsbogen des FA eingereichte Revisionsbegründung nicht eigenhändig unterschrieben war, sondern lediglich am Ende in Maschinenschrift den Namen des Beamten wiedergab, der die Revisionsschrift eingereicht hatte. Der V. Senat des BFH schließlich hat im Urteil vom 18. Mai 1972 V R 1/71 (BFHE 106, 4) an Stelle der eigenhändigen Unterschrift andere innerhalb der Klagefrist vorliegende Umstände dann als ausreichend angesehen, wenn sie in gleichem Ausmaß wie die Unterschrift geeignet sind, Klarheit über den Verfasser der Klage und über dessen Willen zu vermitteln, den Schriftsatz für den Verkehr freizugeben.
2. Bei der Entscheidung über die vom IV. Senat im Anrufungsbeschluß vorgelegte Rechtsfrage ist von dem Wortlaut des § 120 FGO auszugehen, der für die Einlegung der Revision bestimmt, daß diese "schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen" ist. Daß das Wort "schriftlich" sich nicht nur auf die Einlegung der Revision, sondern auch auf deren Begründung bezieht, wird allgemein angenommen und begegnet keinen Bedenken. Weder § 120 FGO noch die entsprechenden Vorschriften in den anderen Prozeßordnungen enthalten jedoch eine ausdrückliche Bestimmung, daß die schriftlich eingelegte Revision und demgemäß auch die Revisionsbegründung unterschrieben sein müsse. Nach § 126 Abs. 1 BGB muß allerdings dann, wenn gesetzlich die schriftliche Form gefordert wird, eine Urkunde "von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden". Diese Vorschrift gilt unmittelbar jedoch nur für das bürgerliche Recht. Wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts können Formvorschriften des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden, wie bereits das RG entschieden hat (so insbesondere Urteil vom 7. März 1932 VIII 663/31, RGZ 135, 338). Auch der BGH zieht, obwohl er hinsichtlich der handschriftlichen Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen einen formstrengen Standpunkt einnimmt, zur Begründung seiner Auffassung § 126 BGB nicht heran (z. B. BGH-Beschluß vom 27. April 1967 I a ZB 19/66, NJW 1967, 2114). Das BVerfG hat die Heranziehung der in § 126 BGB für die Schriftform getroffenen Regelungen für das Prozeßrecht ausdrücklich abgelehnt (Beschluß 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 292). Die Auffassung, daß die Formvorschriften der §§ 125 ff. BGB im Prozeßrecht weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden sind, entspricht der herrschenden Meinung (so Vollkommer, a. a. O., S. 133 unter Anführung umfangreicher Literatur). Der Große Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Die Anforderungen, die an die Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen im Prozeßrecht zu stellen sind, werden - wie die angeführten Entscheidungen zeigen - von den obersten Gerichtshöfen des Bundes nicht gleich beurteilt. Das gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich ergeben, wenn die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlt, aber den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Schriftsatz von einem dazu Berechtigten stammt. Der grundlegende Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des RG GSZ 2/36 steillt bei der Entscheidung dieser Frage ausdrücklich auf den Anwaltsprozeß der ZPO ab. Gegen diese Formstrenge werden aber auch für den Zivilprozeß Bedenken geltend gemacht (vgl. Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., 1972, § 129 Anm. 2). Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß mit dieser Formstrenge nicht zu vereinbaren sei, wenn andererseits die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramme für zulässig gehalten werde. Dabei ist zu beachten, daß u. U. bei telegrafisch übermittelten Schriftsätzen überhaupt keine Unterschrift geleistet wird, auch nicht auf einem Telegrammformular, wenn nämlich das Telegramm fernmündlich aufgegeben wird. Der Große Senat braucht hierzu jedoch nicht näher Stellung zu nehmen. Da die Formstrenge hinsichtlich der Unterschriftsleistung bei bestimmenden Schriftstücken vom RG und vom BGH ausdrücklich mit den Besonderheiten des Anwaltsprozesses begründet wird, können die für den Zivilprozeß geltenden Grundsätze für den Steuerprozeß keine entscheidende Bedeutung haben; denn der Steuerprozeß kennt weder einen Vertretungszwang noch gar einen Anwaltszwang. Es besteht infolgedessen ein so wesentlicher Unterschied gegenüber dem Zivilprozeß, daß über § 155 FGO die für die §§ 130 Nr. 6 und 253 Abs. 4 ZPO entwickelten Grundsätze des Zivilprozeßrechts für den Steuerprozeß nicht maßgebend sein können (BFH-Urteil III R 86/68).
Die vorstehend erwähnten Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes gehen zwar grundsätzlich alle davon aus, daß bestimmende Schriftsätze am Ende die eigenhändige Unterschrift eines hierzu Berechtigten tragen müssen. Es ist aber nicht zu übersehen, daß von diesem Grundsatz mehr oder weniger großzügig Ausnahmen zugelassen werden. Die Unterschiede in der Beurteilung beruhen nicht zuletzt auf den verschiedenen Prozeßordnungen, die hinsichtlich der Formstrenge nicht völlig übereinstimmen. So besteht insbesondere in einem wesentlichen Punkt ein Unterschied zwischen der FGO und der ZPO und auch der VerwGO. Während im Zivilprozeßrecht Anwaltszwang besteht und auch im Verwaltungsgerichtsprozeß die Beteiligten sich vor dem BVerwG von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer einer deutschen Hochschule vertreten lassen müssen (§ 67 Abs. 1 VwGO), besteht für die Verfahren vor dem BFH kein Vertretungszwang. Dieser Unterschied kann bei der Anwendung prozessualer Vorschriften eine unterschiedliche Würdigung rechtfertigen. Das gilt vor allem für die bestimmenden Schriftsätze, an die im Verfahren vor dem BFH hinsichtlich der Formstrenge nicht unbedingt die gleichen Anforderungen zu stellen sind, die vom BGH und vom BVerwG für die bei ihnen anhängigen Revisionen gefordert werden. Der Große Senat des BFH ist für die vom BFH zu entscheidenden Revisionen der Auffassung, daß zwar grundsätzlich jeder bestimmende Schriftsatz von einem dazu Berechtigten handschriftlich unterzeichnet sein muß. Ist aber zweifelhaft, ob dieser Voraussetzung im Einzelfall genügt ist, kann nicht unbeachtet bleiben, welchen Sinn das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der bestimmenden Schriftsätze im Revisionsverfahren der Finanzgerichtsbarkeit hat. Die Unterschrift soll mit dazu dienen, daß die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sichergestellt ist. Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten. In Zweifelsfällen sind sie daher - wenn irgend vertretbar - so auszulegen, daß sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen und nicht verhindern. Diese Erwägung gebietet es, im steuergerichtlichen Verfahren, das keinen Anwaltszwang kennt, eine Revisionsbegründung, bei der nach Lage der Verhältnisse kein Zweifel besteht, daß sie von einem dazu Berechtigten eingereicht wurde, als ordnungsmäßig anzusehen. Für die den Gegenstand der Anrufung des IV. Senats bildende Rechtsfrage bedeutet dies, daß eine Revision im Sinn von § 120 Abs. 1 FGO als schriftlich begründet anzusehen ist, wenn zwar nicht das die eigentliche Begründung enthaltende Schreiben, wohl aber das mit diesem Schriftstück zusammen beim BFH eingegangene Anschreiben von einem dazu Berechtigten handschriftlich unterzeichnet ist und ohne weiteres erkennbar ist, daß es sich dabei nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern um eine von dem Berechtigten gefertigte und bewußt eingereichte Begründung der Revision. Der IV. Senat, der diese Voraussetzungen in dem von ihm zu entscheidenden Streitfall bejaht, ist daher zutreffend der Auffassung, daß die Revisionsbegründung in diesem Rechtsstreit ordnungsgemäß im Sinn von § 120 Abs. 1 FGO ist.
Angesichts der oben dargelegten unterschiedlichen Gestaltung der Verfahrensordnungen und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Formstrenge in den verschiedenen Rechtszweigen müssen - wie auch der BGH in der Entscheidung vom 4. April 1973 VIII ZB 11/73 (Versicherungsrecht 1973 S. 636) ausgeführt hat - Mängel bei der Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze ze nach den verschiedenen Prozeßordnungen nicht unbedingt einheitlich beurteilt werden. Die von der vorstehenden Beurteilung abweichenden Auffassungen bei den Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe erfordern daher keine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 1968 S. 661).
Fundstellen
Haufe-Index 70648 |
BStBl II 1974, 242 |
BFHE 111, 278 |
NJW 1974, 1582 |