Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gerichtskosten bei Streitwertbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Bei der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz können Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung (Sachentscheidung und Kostenentscheidung) nicht berücksichtigt werden.
2. Für die (unzulässige) Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG dürfen Gerichtskosten nicht angesetzt werden.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4
Tatbestand
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wandte sich mit der Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG). Durch Beschluß des Senats . . . wurde die Beschwerde unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte mit Kostenrechnung . . . Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Erinnerungsführer fest.
Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz macht der Erinnerungsführer geltend, es hätten keine Kosten festgesetzt werden dürfen, weil das Verfahren über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung gebührenfrei sei (§ 25 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist begründet.
Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Erinnerungsführer kann daher im Erinnerungsverfahren grundsätzlich nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung (BFH-Beschluß vom 28. Februar 1989 X E 2/89, BFH/NV 1989, 800, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Senat braucht deshalb im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden, ob die Kostenentscheidung in seinem Beschluß . . . nach § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten oder ob sie im Hinblick auf § 25 Abs. 3 GKG entbehrlich war. Aus den Vorschriften des GKG ergibt sich aber, daß unabhängig von der getroffenen Kostenentscheidung im Streitfall Kosten gegen den Erinnerungsführer nicht festgesetzt werden durften und der angefochtene Kostenansatz somit aufzuheben ist.
Nach § 25 Abs. 3 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluß des FG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenstelle des BFH durfte deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten gegen den Erinnerungsführer festsetzen, denn für das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der FGO werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem GKG erhoben (§ 1 Abs. 1 Buchst. c GKG).
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen die Entscheidung des FG über die Festsetzung des Streitwerts - entgegen der generellen Regelung in § 25 Abs. 2 GKG - nach der Spezialvorschrift des Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG nicht gegeben war. Das BFHEntlG enthält zwar Sondervorschriften über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln zum BFH, es verdrängt aber hinsichtlich der zu erhebenden Kosten auch für danach nicht statthafte Verfahren nicht die nach § 1 Abs. 1 GKG anzuwendenden Vorschriften des GKG. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nach § 25 Abs. 3 GKG auch dann gebührenfrei, wenn diese nach § 25 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG - Wert des Beschwerdegegenstandes bis 100 DM, Beschluß des Rechtsmittelgerichts - nicht statthaft ist; auch im Verfahren auf eine (nicht zulässige) Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung entstehen keine Gerichtsgebühren (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 25 GKG Anm. 5 B c). Für die nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG nicht statthafte Streitwertbeschwerde kann nichts anderes gelten. Dieser Vorschrift ist der Grundsatz zu entnehmen, daß Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen nicht zur Erhebung von Gerichtsgebühren führen sollen.
Mit der Entscheidung über die Erinnerung sieht der Senat die in derselben Sache erhobene Gegenvorstellung des Erinnerungsführers als erledigt an. Er verweist insoweit auch auf den Beschluß des BFH vom 27. März 1986 I E 1/86 (BFH/NV 1986, 483), wonach eine Gegenvorstellung mit dem Ziel, die in einer rechtskräftigen Entscheidung getroffene Kostenentscheidung abzuändern, nicht statthaft ist.
Fundstellen
Haufe-Index 418213 |
BFH/NV 1992, 621 |