Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrens mangels (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erörterung mit nur einem Beteiligten)
Leitsatz (NV)
Rügt der Prozeßbeteiligte, das FG habe die Streitsache nach Schluß der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit nochmals mit dem Prozeßgegner erörtert, reicht diese unsubstantiierte Behauptung nicht aus, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausreichend geltend zu machen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist die Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm notwendig. Weiterhin müssen die Tatsachen genau angegeben werden, die den Verfahrensmangel ergeben. Erforderlich ist es, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Verfahrensmangel schlüssig und substantiiert ergibt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 65 und § 120 Anm. 38). Allgemeine Behauptungen genügen nicht (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 116 FGO Tz. 23).
Nach diesen Grundsätzen ist der Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) hätte die Streitsache nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit nochmals mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erörtert, nicht ausreichend. Aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung und dem erst instanzlichen FG-Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die diesbezügliche Behauptung zutrifft. Der Kläger hätte zumindest vortragen müssen, woher er Kenntnis von der angeblichen Erörterung in seiner Abwesenheit hat und was er im einzelnen über sie weiß. Die unsubstantiierte Behauptung genügt nicht, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausreichend geltend zu machen.
Auch Tatsachen, die eine notwendige Beiladung der Ehefrau erfordern würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Allein der Umstand, daß der zusammen mit seiner Ehefrau veranlagte Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren Betriebsausgaben der Ehefrau geltend machte, führt nicht zu einer notwendigen Beiladung i. S. des § 60 Abs. 3 FGO (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. Januar 1994 VII B 100/93, BFHE 173, 207, BStBl II 1994, 405 unter 2.).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 424396 |
BFH/NV 1995, 1003 |