Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge der ,,nicht begründeten" Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Ein Verfahrensmangel i. S. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nicht schlüssig gerügt, wenn nur behauptet wird, die Gründe der Vorentscheidung enthielten nur allgemeine Rechtsgrundsätze, seien unverständlich und nicht nachvollziehbar.

 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Mit der Revision machte die Klägerin zunächst nur Verletzung materiellen Rechts geltend. In einem noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim BFH eingegangenen ergänzenden Schriftsatz behauptet sie, die Zulässigkeit der Revision ergäbe sich aus § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Urteil des FG sei nicht mit Gründen versehen, weil in ihm unter Verstoß gegen § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO nicht die rechtlichen Bestimmungen angeführt seien, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt habe. Die Darlegung allgemeiner Rechtsgrundsätze reiche hierfür nicht aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 124 FGO).

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der zur Zeit der Revisionseinlegung maßgebenden Fassung findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat oder die Voraussetzung einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO vorliegen. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Beschwerde gegen die Nichtzulassung wurde nicht erhoben.

Das eingelegte Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 NR. 5 FGO statthaft. Denn ein Verfahrensmangel der in dieser Vorschrift genannten Art ist nicht schlüssig gerügt worden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Tz. 3; BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 1985 VIII R 32/85, BFH/NV 1986, 298, und vom 12. August 1986 VII R 20/86, BFH/NV 1987, 169).

Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich darin, die Argumentation des FG anzugreifen. Die Klägerin beanstandet insbesondere, daß sich die Vorentscheidung auf allgemeine Rechtsgrundsätze stützt und lediglich zweimal auf § 90 Abs. 2 AO 1977 hinweise. Dies reicht für eine schlüssige Rüge i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht aus. Denn die Klägerin trägt nicht vor, warum nach ihrer Auffassung die Gründe der Vorentscheidung unverständlich oder nicht nachvollziehbar sind. Sie räumt vielmehr ein, daß die Vorentscheidung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen und auch von § 90 Abs. 2 AO 1977 ausgegangen sei, meint aber, daß diese Rechtsgrundsätze in Verbindung mit der genannten Vorschrift die Entscheidung nicht zu tragen geeignet seien. Mit diesem Vorbringen wird letztlich die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts beanstandet. Es läßt nicht erkennen, weshalb die ,,Entscheidung" nicht begründet sein soll (vgl. Urteil vom 6. März 1985 II R 240/83, BFHE 143, 393, BStBl II 1985, 494; Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Tz. 230). Einer Rüge dieser Art kann nicht im Verfahren der Prüfung der Statthaftigkeit der Revision nachgegangen werden. Sie gehört in den Bereich des materiellen Rechts, über das erst nach positiver Entscheidung über die Statthaftigkeit der Revision befunden werden könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423969

BFH/NV 1989, 507

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