Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung; PKH
Leitsatz (NV)
1. Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellungen.
2. Voraussetzungen für die Gewährung von PKH.
Normenkette
FGO §§ 115, 128, 142; ZPO §§ 114, 567; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Senat hat die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil der Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten war. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger wiederum persönlich "Einspruch" eingelegt. Er wendet sich gegen die Behandlung seines Rechtsmittels als Beschwerde. Zudem führt er u. a. aus, ihm könne nicht vorgeschrieben werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, und ergänzt dies durch den Zusatz: "Wenn Sie den Anwalt gerne bezahlen möchten, können Sie mir einen kostenfrei zur Verfügung stellen".
Entscheidungsgründe
Gegen den Beschluß des Senats ist kein Rechtsmittel gegeben. Daher wertet der Senat den erneuten "Einspruch" als Gegenvorstellung.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar (st. Rspr., vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m. w. N.; vom 28. Juli 1997 IX S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor §115 Anm. 26, §126 Anm. 4). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung des Beschlusses allenfalls möglich wäre -- Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) -- liegen offensichtlich nicht vor. Im übrigen gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 63).
Sollten die zusätzlichen Ausführungen des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) mit dem Ziel der Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten zu verstehen sein (§142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §114 ff. der Zivilprozeßordnung -- ZPO --), wäre ihm nicht zu entsprechen. PKH setzt u. a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig verworfen worden.
Wegen Verfristung hat auch ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil des FG keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel fristgerecht durch einen vor dem BFH dazu befugten Vertreter einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §56 Abs. 1 FGO in Betracht. Dies setzt aber voraus, daß der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß (st. Rspr., vgl. dazu im einzelnen BFH-Beschlüsse vom 14. September 1994 I S 13/94, I B 82/94, I R 59/94, BFH/NV 1995, 724; vom 29. Juli 1996 XI S 34/96, BFH/NV 1997, 146; vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt.
Ob PKH auch für die Erhebung von Gegenvorstellungen -- wie vorliegend -- gewährt werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn auch insoweit scheidet PKH jedenfalls wegen fehlender Erfolgsaussichten der Gegenvorstellung aus den angeführten Gründen aus.
Fundstellen
Haufe-Index 67420 |
BFH/NV 1998, 1371 |