Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsanforderungen
Leitsatz (NV)
Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die auf Divergenz und Verletzung der Sachaufklärungspflicht gestützt wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3, § 120 Abs. 2 S. 2
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde - des Klägers - ist unzulässig.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde überwiegend gegen die Tatsachenwürdigung und gegen die Rechtsauffassung, die das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (alleinige Haftung des Klägers als alleiniger Geschäftsführer der GmbH). Ferner hält er die Ermessensausübung des FA beim Erlaß des Haftungsbescheids und bei der Einspruchsentscheidung für fehlerhaft. Insoweit fehlt es bereits an der Geltendmachung von Gründen, die nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
Als Zulassungsgründe im Sinne dieser Vorschrift kann dem Vorbringen des Klägers allenfalls die Geltendmachung des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) sowie die Behauptung entnommen werden, es liege eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) vor. Dabei kann für das Vorliegen dieser Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO allein auf das mit der Revision anzufechtende (vgl. § 118 Abs. 1 FGO) Urteil des FG abgestellt werden; Verfahrensfehler und Abweichungen von der BFH-Rechtsprechung, wie sie der Kläger auch für die Verwaltungsentscheidungen des FA (Haftungsbescheid, Einspruchsentscheidung) geltend macht, können die Zulassung der Revision nicht begründen.
Das Vorbringen des Klägers, die Vorentscheidung könne auf einem Verfahrensmangel beruhen und sie entspreche nicht den angeführten BFH-Urteilen, entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde aufstellt; die Beschwerde ist damit unzulässig.
1. Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) reicht die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, nicht aus (Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Tz. 172). Der Beschwerdeführer muß vielmehr vortragen, daß das FG von ihm angebotene Beweismittel nicht erhoben hat oder daß es den Sachverhalt auch ohne Beweisantritt von Amts wegen hätte aufklären müssen. Im letzten Falle ist für die ordnungsgemäße Rüge der mangelnden Sachaufklärung die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (Klein / Ruban, a. a. O., Tz. 170, 171). Diesen Begründungsanforderungen entspricht die Beschwerdefrist des Klägers nicht.
Der Kläger verweist in ihr lediglich auf seine Klagebegründung und auf einen im Einspruchsverfahren eingereichten Schriftsatz, mit denen auf seine Vertretung als Geschäftsführer der GmbH in den Fällen der Verhinderung durch die beiden anderen Mitgesellschafter hingewiesen worden ist. Der Kläger trägt aber nicht vor, daß er dem FG Beweismittel benannt hat, denen dieses nicht nachgegangen ist. Die genannten Schriftsätze enthalten auch keine Beweismittel für den vom Kläger behaupteten Sachverhalt. Der Kläger hat ferner mit der Beschwerdeschrift nicht angegeben, welche Beweiserhebungen sich dem FG auch ohne Beweisantritt als noch erforderlich hätten aufdrängen müssen.
Sein Hinweis auf das Mitverschulden der beiden Mitgesellschafter ist im übrigen vom FG nicht übergangen worden. Das FG hat aber die Vertretung des Klägers durch diese mit der Begründung als rechtlich unerheblich angesehen, daß der Kläger als alleiniger Geschäftsführer der GmbH sich jederzeit einen eigenen umfassenden Überblick über die wirtschaftliche Situation der GmbH habe verschaffen müssen und er notfalls für die Bestellung eines anderen Geschäftsführers (Notgeschäftsführer) habe sorgen müssen. Für das FG bestand demnach - ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt - kein Anlaß, der vom Kläger behaupteten Vertretungsregelung und Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH nachzugehen, so daß auch deshalb ein Verfahrensmangel nicht in Betracht kommt (vgl. Klein / Ruban, a. a. O., Tz. 173).
Soweit sich der Kläger darauf beruft, für die Mitgesellschafter komme eine Haftung als Verfügungsberechtigte (§ 69 i. V. m. § 35 AO 1977) in Betracht, so daß auch die Ermessensentscheidung des FA (mangelnde Ausübung des Auswahlermessens) zu beanstanden sei, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann (§ 118 Abs. 2 FGO). Das FA und das FG hatten nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers keinen Anlaß, eine derartig weitgehende tatsächliche und rechtliche Stellung der Mitgesellschafter und ein entsprechendes Auftreten der Gesellschafter für die GmbH nach außen anzunehmen. Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift selbst aus, daß die Voraussetzungen des § 35 AO 1977 für den vorliegenden Fall noch dargelegt und unter Beweis gestellt werden müßten.
2. Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muß der Beschwerdeführer in der Beschwerdefrist dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (Klein / Ruban, a. a. O., Tz. 162). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdefrist des Klägers nicht. In ihr wird lediglich eine Abweichung (hier eher: mangelnde Auseinandersetzung) von den Urteilen des BFH in BFHE 133, 77, BStBl II 1981, 471 und in BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801 angedeutet. Die angeblich divergierenden Rechtssätze sind nicht erkennbar. Eine Divergenz liegt im übrigen nicht vor, da die angeführten Entscheidungen des BFH und der Streitfall völlig unterschiedliche Sachverhalte betreffen.
Das FA hat im übrigen in der Einspruchsentscheidung - im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den vorgenannten Urteilen zugrunde lagen - seine Ermessensentscheidung, allein den Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, begründet. Es hat ausdrücklich ausgeführt, daß die beiden Mitgesellschafter nicht als Vertreter der GmbH anzusehen seien und deshalb nicht als Haftende in Betracht kämen.
Fundstellen
Haufe-Index 416876 |
BFH/NV 1990, 715 |