Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Gerichtsbescheid im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (NV)
Im Beschwerdeverfahren ist allein der Beschluß die vorgeschriebene Entscheidungsform. Ein Gerichtsbescheid kann deshalb in diesem Verfahren nicht ergehen.
Normenkette
FGO § 90a Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1
Tatbestand
Der Senat hat durch Beschluß vom 14. August 1995 die gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 27. März 1995 wegen Erinnerung gegen die Kostenrechnung usw. u. a. "hilfsweise" erhobene Beschwerde der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) als unzulässig verworfen. Hiergegen beantragen die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 25. September 1995 mündliche Verhandlung, weil der Beschluß in Form eines Gerichtsbescheides hätte ergehen müssen und hiergegen ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bestanden hätte.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unstatthaft. Die mündliche Verhandlung kann nach § 90 a Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur gegen einen Gerichtsbescheid beantragt werden. Ein solcher ist im Streitfall zu Recht nicht ergangen, weil der erkennende Senat über die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG zu entscheiden hatte. Dafür ist gemäß § 128 Abs. 1 FGO allein der Beschluß die vorgeschriebene Entscheidungsform.
Fundstellen
Haufe-Index 423508 |
BFH/NV 1996, 333 |
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