Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens
Leitsatz (NV)
1. Über einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Fall der Nichtzulassung der Revision hat der BFH, nicht das FG zu entscheiden.
2. Die vom FG gleichwohl getroffene Entscheidung ist nicht unwirksam; ihre Fehlerhaftigkeit kann nur durch eine wirksame Anfechtung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, daß sich der Antragsteller vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten läßt.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 1 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; GKG § 8
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer 1975 bis 1977 und Umsatzsteuer 1975 bis 1979 abgelehnt. Das FG führt aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die von ihm persönlich eingelegt wurde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das FG war zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zuständig. Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich in dem Beschluß vom 10. Juli 1981 VII S 8/81 (BFHE 133, 350, BStBl II 1981, 677) auf den Standpunkt gestellt, daß in sinngemäßer Anwendung des § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) der BFH auch vor Einlegung der Revision über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu entscheiden hat. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die in dem Beschluß in BFHE 133, 350, BStBl II 1981, 677 genannten Gründe gelten entsprechend auch für Anträge auf Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Nichtzulassung der Revision.
Die von einem unzuständigen Gericht getroffene Entscheidung ist nicht unwirksam (Jauernig, Zivilprozeßrecht, 21. Aufl., S. 39; Thomas /Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 14. Aufl., Vorbemerkung § 300 Anm. III 2); ihre Fehlerhaftigkeit kann nur durch Anfechtung geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH vom 6. Oktober 1971 VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108, 110; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl., Übersicht § 300 Anm. 3D). Der Antragsteller konnte daher gegen den Beschluß des FG, mit dem sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wurde, Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist jedoch vom Antragsteller nicht wirksam eingelegt worden. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich jeder Beteiligte vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Darauf ist der Antragsteller durch die dem FG-Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Das Erfordernis, sich durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen vertreten zu lassen, ist eine Prozeßhandlungsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam. In Prozeßkostenhilfesachen kommt eine Ausnahme vom Vertretungszwang lediglich für die Antragstellung, nicht hingegen für die Beschwerde gegen einen die Prozeßkostenhilfe ablehnenden FG-Beschluß in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62).
Im Streitfall ist die Beschwerde durch den Antragsteller selbst eingelegt worden. Er gehört nicht zu dem Kreis der vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen. Die von ihm erhobene Beschwerde ist daher unwirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 des Gerichtskostengesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 414874 |
BFH/NV 1987, 463 |