Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Vertretung vor dem BFH durch einen Steuerbevollmächtigten
Leitsatz (NV)
Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Steuerbevollmächtigten führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2
Gründe
Der Senat geht davon aus, daß sich die von dem Steuerbevollmächtigten N für die Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) mit dem Schriftsatz vom 3. Dezember 1986 erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom . . . richtet. Der Steuerbevollmächtigte hat zwar an das FG geschrieben, die Nichtzulassungsbeschwerde richte sich gegen ,,Ihren Beschluß vom 17. 11. 1986". Da an diesem Tag aber kein Beschluß des FG gegen die Beschwerdeführer ergangen, sondern die Ausfertigungen des erwähnten Urteils vom . . . an den Steuerbevollmächtigten abgesandt worden sind, schließt der Senat, daß sich das ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen das Urteil des FG Münster vom . . . richtet.
Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861), geändert durch die Gesetze vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514) und vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274 - BFHEntlG -) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nach Satz 2 der vorbezeichneten Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde. Darauf sind die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des FG Münster vom . . . auch zutreffend hingewiesen worden. Da sie gleichwohl ohne Mitwirkung eines der vorgenannten Berufsangehörigen die Beschwerde eingelegt haben, war diese als unzulässig zu verwerfen (vgl. zur Unzulässigkeit einer Rechtsmitteleinlegung durch einen Steuerbevollmächtigten auch BFH-Beschluß vom 23. März 1979 VI R 5/79, BFHE 127, 5, BStBl II 1979, 296). Infolge der fehlenden Postulationsfähigkeit des Steuerbevollmächtigten mangelt es an einer Prozeßvoraussetzung für das Verfahren vor dem BFH.
Die Beschwerdeführer haben nach § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Fundstellen