Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung einer die NZB-Einlegung enthaltenden Erklärung
Leitsatz (NV)
1. Die Einlegung einer NZB kann darin liegen, daß in der Revisionsschrift der Erklärung der Revisionseinlegung hinzugefügt wird, die Revision werde zugleich mit der NZB unbedingt eingelegt.
2. Zu den Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützten NZB.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die von der Klin. - wegen des abgelehnten Erlasses von Säumniszuschlägen zur USt 1974 bis 1984 - erhobene Klage wurde durch das FG abgewiesen; das Urteil enthält keinen Ausspruch über eine Zulassung der Revision.
Gegen das - ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11. September 1987 mit Postzustellungsurkunde zugestellte - Urteil hat die Klin. mit Schriftsatz vom 28. September 1987 Revision eingelegt. In dem Schriftsatz heißt es im Anschluß an die Erklärung der Revisionseinlegung weiter, die Revision werde zugleich mit der Nichtzulassungsbeschwerde unbedingt eingelegt. Das finanzgerichtliche Urteil werde angefochten, weil es der zum Erlaß von Säumniszuschlägen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspreche. Ein detaillierter Schriftsatz werde hierzu noch nachgereicht werden.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 1987 hat die Senatsgeschäftsstelle beim BFH die Klin. darauf hingewiesen, daß die Frist nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO am 12. Oktober 1987 abgelaufen sei und eine Begründung der Beschwerde noch nicht vorliege.
Sodann hat die Klin. mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1987 näher ausgeführt, daß die Vorentscheidung der - nicht näher bezeichneten - höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erlaß von Säumniszuschlägen widerspreche. Die Ausführungen sind mit der Bemerkung eingeleitet, die Beschwerdebegründung vom 28. September 1987 werde ,,ergänzt".
Entscheidungsgründe
1. Die Klin. hat in der Revisionsschrift zusammen mit der Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Bemerkung der Klin. über die unbedingte Revisionseinlegung (siehe oben). Eine Bestätigung für die Richtigkeit dieser Würdigung liegt darin, daß der Inhalt des Schriftsatzes vom 30. Oktober 1987 durch die Klin. als Ergänzung der Beschwerdebegründung charakterisiert worden ist.
2. Gemäß § 115 Abs. 3 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (Satz 1). In der Beschwerdeschrift - bzw. in einem gesonderten Schriftsatz vor Ablauf der Frist aus § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 55 m. w. N.) - muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), müssen unter genauer Angabe der BFH-Entscheidung, der gegenüber die Vorentscheidung divergieren soll, abstrakte Rechtssätze herausgestellt werden, in denen die Divergenz zum Ausdruck kommt (vgl. Gräber /Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63).
3. Diese gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde sind überdies verspätet eingereichten - Schriftsatz vom 30. Oktober 1987.
Fundstellen