Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung der Vollziehung in der Revisionsinstanz bei unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung in der Revisionsinstanz liegen nicht vor, wenn die gegen das Urteil des FG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen und infolgedessen das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3
Tatbestand
Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) erwarb 1989 durch notariellen Kaufvertrag das Unternehmen einer KG. Auf ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ... , in denen auch die Umsatzsteuer aus der Unternehmens-Veräußerung an die Klägerin enthalten war, leistete die KG keine Zahlungen, so daß der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) die Klägerin als Haftungsschuldnerin nach § 75 der Abgabenordnung (AO 1977) hierfür in Anspruch nahm. Die Klage gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hatte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen worden ist.
Im Nachgang zur Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, die Vollziehung des Haftungsbescheides ab Fälligkeit bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Klägerin vor, die Vollziehung des Haftungsbescheides würde für sie eine unbillige, nicht im öffentlichen Interesse gebotene Härte bedeuten, da bei der Übernahme der KG kein verwertbares Vermögen vorhanden gewesen sei und eine Vollziehung des Bescheides zu einer Zerschlagung des Unternehmens führen würde.
Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, da an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides keine Zweifel bestünden und die Klägerin für eine unbillige Härte sprechende Gründe nicht substantiiert vorgetragen habe.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Damit ist das FG-Urteil rechtskräftig (§ 115 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und der Haftungsbescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung lägen vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463; vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259, und vom 17. August 1994 V S 26/92 BFH/NV 1995, 605, m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 423597 |
BFH/NV 1996, 688 |