Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Darstellung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage im Streitfall.
2. Die Divergenzrüge ist u.a. nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall behauptet wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht aufgeworfen.
Die Frage, inwieweit vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch in Jahren abzuziehen sind, in denen keine Mieteinnahmen erzielt werden, ist durch die Senatsentscheidungen vom 4. Juni 1991 IX R 30/89 (BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761) und vom 19. September 1990 IX R 5/86 (BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030) geklärt. Nach diesen Entscheidungen können Aufwendungen vor dem Anfall von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß der Entschluß, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, endgültig gefaßt worden ist.
Im übrigen tragen die Kläger innerhalb der Beschwerdefrist lediglich vor, das Finanzgericht (FG) habe unter den gegebenen Umständen zu Unrecht die ernsthafte Vermietungsabsicht der Kläger hinsichtlich der Eigentumswohnung und des Zweifamilienhauses verneint. Mit diesen Ausführungen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde gegen die Richtigkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Dies stellt nicht das erforderliche konkrete Eingehen auf die noch ungeklärte Rechtsfrage und deren Bedeutung für die Allgemeinheit dar. Ob die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom ... die grundsätzliche Bedeutung dargelegt haben, kann unerörtert bleiben, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist.
2. Die Divergenzrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Kläger haben zwar Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) genannt, von denen das FG abgewichen sein soll (Urteile vom 26. September 1969 VI R 64/67, BFHE 97, 347, BStBl II 1970, 177; vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161; vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510; vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Aus ihrem Vorbringen kann indessen nicht entnommen werden, welchen Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit der angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang lediglich vor, das FG habe zu Unrecht die Vermietungsabsicht der Kläger hinsichtlich der Eigentumswohnung und des Zweifamilienhauses verneint und deshalb auch zu Unrecht den Abzug der auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten versagt. Mit diesem Vortrag wird keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet, sondern unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall behauptet.
Fundstellen
Haufe-Index 423222 |
BFH/NV 1994, 381 |