Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsaustausch bei Gesellschaften
Leitsatz (NV)
Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Leistungsaustausch zwischen einer Personengesellschaft und einem ihrer Gesellschafter vorliegt, sind in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Einer weiteren Erörterung in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.
Normenkette
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichteten in den Jahren 1986 und 1987 in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) ein Gebäude, das vom Kläger zu 1. zum Teil für unternehmerische Zwecke genutzt wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ließ einen anteiligen Vorsteuerabzug weder beim Kläger zu 1. noch bei der GdbR zu. Das FA lehnte die beantragte Umsatzsteuerveranlagung der GdbR ab.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Die GdbR sei in den Streitjahren nicht Unternehmerin gewesen. Sie habe keine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet. Einen Mietvertrag mit dem Kläger zu 1. habe sie jedenfalls nicht ausdrücklich abgeschlossen. Die bloße Zahlung eines Teils der von der GdbR den Gläubigerbanken geschuldeten Zinsen durch den Kläger zu 1. führe nicht zu einem steuerlich anzuerkennenden Nutzungsverhältnis. Es seien keine klaren Vereinbarungen über einen Mietvertrag getroffen worden. Eine Durchführung sei ebenfalls nicht erkennbar. Wenn bei Gebäudeerrichtung und Gebäudenutzung Ehegattengemeinschaften vor-, zwischen- oder nachgeschaltet würden, um bestimmte umsatzsteuerrechtliche Folgen dieser Gestaltungen zu erreichen, so setze dies eine klare Vereinbarung und deren erkennbare Durchführung voraus.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Kläger Divergenz, mangelnde Sachaufklärung und grundsätzliche Bedeutung geltend. Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter erfordere - so bringen sie vor - nicht die Erfüllung aller Voraussetzungen, die das FG nenne. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur privaten Benutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge (Urteile vom 12. Dezember 1968 V 160/65, BFHE 94, 469, BStBl II 1969, 252; vom 19. Juni 1969 V R 12/66, BFHE 96, 141, BStBl II 1969, 572). Wie der BFH in diesem Zusammenhang verlange, erfolge eine Belastung auf dem Konto der Klägerin zu 2., was bisher nicht dokumentiert worden sei. Von grundsätzlicher Bedeutung sei, daß das FG in starkem Maße auf ertragsteuerliche Überlegungen abstelle. Dies sei mit dem Begriffssystem und der ,,Logik" des Umsatzsteuerrechts nicht vereinbar. Grundsätzliche Bedeutung komme auch der Frage zu, ob die Umsatzsteuerbarkeit des Vorgangs entfalle, weil ein ausdrücklich abgeschlossener Vertrag fehle. Es bestehe ein faktischer Mietvertrag, der mit jeder Zahlung an das Kreditinstitut erfüllt worden sei. Das FG habe hinsichtlich der tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen durch den Kläger zu 1. die Beweismittel nicht ausgeschöpft.
Entscheidungsgründe
Es bestehen bereits Bedenken, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls ist sie unbegründet.
1. Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr.3 FGO):
§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO fordert, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, genau angegeben werden und außerdem dargelegt wird, daß das Urteil des FG auf dem Mangel beruhen kann (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m.w.N.). Hierbei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; Senatsbeschluß vom 11.Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607; ständige Rechtsprechung).
Daran fehlt es. Die Kläger legen nicht dar, inwiefern eine genauere Ermittlung der Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers zu 1. das FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung zu einer anderen Entscheidung hätte veranlassen können.
Das FG war der Ansicht, daß diese bloße Zahlung die Unternehmereigenschaft der GdbR nicht begründen könne.
2. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr.2 FGO):
Zur Darlegung von Divergenz muß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700; ständige Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die Kläger stützen die behauptete Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 94, 469, BStBl II 1969, 252 und in BFHE 96, 141, BStBl II 1969, 572 auf die vom FG nicht festgestellte Tatsache, daß auf dem Konto der Klägerin zu 2. eine Belastung erfolge. Über diesen Sachverhalt hat das FG nicht entschieden.
3. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr.1 FGO):
Einer Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (BFH-Beschluß in BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148; ständige Rechtsprechung). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift ,,dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. April 1991 II B 159/90, BFH/NV 1992, 266).
Ob diesen Anforderungen genügt ist, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, weil die Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Auf die Senatsurteile vom 26. November 1987 V R 85/83 (BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158); vom 19. Mai 1988 V R 115/83 (BFHE 154, 173, BStBl II 1988, 916) und vom 22.Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913) sowie die dort zitierte Rechtsprechung des BFH wird hingewiesen. Ob das FG im Einzelfall diese Grundsätze zutreffend angewandt hat, betrifft nur das individuelle Interesse der Kläger an einer richtigen Entscheidung, nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts und ist zudem der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen, soweit die Entscheidung auf tatrichterlicher Würdigung beruht (§ 118 Abs. 2 FGO).
Fundstellen