Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Darlegung der Klärungsfähigkeit
Leitsatz (NV)
Hat das FG die Anerkennung einer Pensionszusage sowohl unter dem Gesichtspunkt der "Überversorgung" als auch mangels Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtung abgelehnt, so wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht allein durch Ausführungen dazu dargelegt, dass die Rechtsprechung zur "Überversorgung" nicht mehr zeitgemäß sei.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Pensionsrückstellung steuerlich anzuerkennen ist.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1987 bis 1992) zu 75 v.H. von X und zu 25 v.H. von dessen Ehefrau gehalten wurde. X war seit der Gründung der Klägerin im Jahr 1977 deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Durch Vertrag vom 15. Januar 1983 mit Nachtrag vom 10. Dezember 1986 hatte X von der Klägerin eine Pensionszusage erhalten, und zwar für die Zeit vom 65. Lebensjahr an und für den Fall vorzeitiger Invalidität. Das monatliche Ruhegeld sollte nach der Vereinbarung vom Dezember 1986 3 000 DM betragen und sich für jedes bei der Klägerin abgeleistete Dienstjahr um 4 v.H. erhöhen. Für den Fall der Invalidität war eine Invalidenrente in derselben Höhe zugesagt. Ferner sollte nach dem Tod des X seine Witwe 60 v.H. der ihm zustehenden Rente erhalten.
Die Klägerin bildete in ihren Bilanzen für die Streitjahre im Hinblick auf die Versorgungszusage Pensionsrückstellungen. Diese erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) nur insoweit an, als die zugesagte Rente zusammen mit der Sozialversicherungsrente 75 v.H. des letzten Aktivgehalts nicht überstieg. Daraus ergaben sich für alle Streitjahre Gewinnerhöhungen. Eine Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den geltend gemachten Grund für eine Zulassung der Revision nicht in der erforderlichen Weise dargelegt:
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn der konkrete Fall eine Rechtsfrage aufwirft, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.). Die betreffende Frage muss zudem nicht nur klärungsbedürftig sein; es muss vielmehr außerdem zu erwarten sein, dass sie in einem etwa nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 11, m.w.N.).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützt, so muss diese in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu muss der Beschwerdeführer zum einen darauf eingehen, welche Rechtsfrage aus welchen Gründen im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist (BFH-Beschlüsse vom 20. August 1998 XI B 66/97, BFH/NV 1999, 478, 479; vom 11. September 1998 VII B 313/97, BFH/NV 1999, 484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Zum anderen muss er dartun, dass die in Rede stehende Frage in dem konkreten Verfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin im Streitfall nicht gerecht:
a) Das FG hat seine Entscheidung zum einen auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der die Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers steuerrechtlich insoweit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt, als das zugesagte Ruhegehalt eine "Überversorgung" darstellt (Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; I R 16/94, BFHE 178, 134, BStBl II 1996, 420). Zum anderen hat es darauf abgestellt, dass im Fall einer Pensionierung des X mit 65 Jahren die Ruhegehaltsverpflichtung sich auf weit mehr als 1 Mio. DM belaufen würde und von der Klägerin nicht erfüllt werden könnte. Aus diesen Umständen hat es im Ergebnis gefolgert, dass die Sachbehandlung des FA "nicht zu beanstanden" sei.
b) Die Rügen der Klägerin richten sich ausschließlich gegen die Ausführungen des FG zur "Überversorgung". Mit der im Urteil enthaltenen weiteren Argumentation, dass die dem X erteilte Pensionszusage nicht erfüllbar sei, hat sich die Klägerin nicht auseinander gesetzt. Das wäre indessen schon deshalb erforderlich gewesen, weil nur auf diese Weise hätte dargestellt werden können, dass die Problematik der "Überversorgung" in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren klärbar wäre:
Nach verbreiteter Ansicht ist eine nicht erfüllbare Pensionszusage im Allgemeinen nicht als ernsthaft vereinbart anzusehen und deshalb vGA (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. Dezember 1997 VI 607/93, Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1998, 782; Hessisches FG, Urteil vom 27. März 1998 4 K 4005/96, EFG 1999, 495; Blümich/Rengers, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 KStG Rz. 718, m.w.N.; vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 22. Oktober 1998 I R 29/98, BFH/NV 1999, 972). Wenn man dem folgt und zugleich die Feststellungen des FG zur Erfüllbarkeit der Zusage als richtig unterstellt, müsste eine etwaige Revision der Klägerin schon unter diesem Gesichtspunkt zurückgewiesen werden. Auf die Problematik der "Überversorgung" könnte in diesem Fall nicht eingegangen werden; sie wäre nicht entscheidungserheblich.
Diese Problematik ist folglich im Streitfall nur dann klärbar, wenn entweder ―entgegen der Annahme des FG― die streitige Pensionszusage (voraussichtlich) erfüllbar ist oder wenn ihre steuerliche Anerkennungsfähigkeit nicht von der Erfüllbarkeit abhängt. Deshalb hätte die Klägerin, um die Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage darzutun, zumindest eine dieser beiden Überlegungen anstellen und hierzu Ausführungen machen müssen. Das ist nicht geschehen; vielmehr hat sich die Klägerin zur Frage der Erfüllbarkeit der Zusage überhaupt nicht geäußert. Damit hat die Klägerin das Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde schon unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist.
c) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Ausführungen der Klägerin zur Klärungsbedürftigkeit der "Überversorgungs-"Problematik denjenigen Anforderungen genügen, die insoweit an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind. Insbesondere muss nicht abschließend erörtert werden, ob die Kritik der Klägerin an der bisherigen Rechtsprechung des BFH und ihr Hinweis auf die Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse ausreichen, um trotz jener Rechtsprechung die genannte Problematik als nicht hinreichend geklärt erscheinen zu lassen. Denn selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, wäre nicht ersichtlich, welche Auswirkung sich hieraus für das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren ergeben würde. Dies deutlich zu machen, wäre indessen gerade die Aufgabe der Klägerin gewesen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 425186 |
BFH/NV 2000, 955 |