Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung der Revision und der unselbständigen Anschlußrevision bei Unzulässigkeit der Revision
Leitsatz (NV)
1. Zur Begründung einer Revision in der gesetzlichen Form (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) bei materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen.
2. Eine unselbständige Anschlußrevision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die (Haupt-)Revision als unzulässig erweist.
3. Zur Kostenentscheidung bei der Verwerfung von Revision und unselbständiger Anschlußrevision.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2 S. 2, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kl.) ist Konkursverwalter in dem am 9. Juli 1971 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des . . . (Gemeinschuldner). Im Jahre 1974 gab der Kl. eine Umsatzsteuererklärung für 1973 (Streitjahr) ab, in der er einen negativen Umsatz von 259 062 DM erklärte und einen Erstattungsanspruch von 28 525,70 DM errechnet hatte.
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (FA) führte daraufhin beim Kl. eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, bei der festgestellt wurde, daß der Kl. die folgenden Forderungen im Streitjahr abgeschrieben hatte: . . . (Es folgt eine 20 Positionen umfassende Aufstellung mit einer Gesamtsumme von 288 771,15 DM).
Hierzu ermittelte der Prüfer folgendes: Die unter Nr. 2 bis 10, 14 bis 18 und 20 aufgeführten Forderungen seien 1973, d. h. nach Konkurseröffnung (größtenteils wegen Verjährung), uneinbringlich geworden.
Zur Forderung Nr. 1 mache der Kl. geltend, zwischen dem Gemeinschuldner und einer Firma A habe eine Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrages bestanden, wobei nach außen die Firma A als Auftragnehmerin aufgetreten sei. Wegen seiner in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen habe der Gemeinschuldner der Firma A eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt. Der Zeitpunkt des Eintritts und die Gründe der Uneinbringlichkeit dieser Forderung ließen sich nicht mehr feststellen. - Im Arbeitsbogen hat der Prüfer vermerkt: ,,Gegenforderungen von 25 423,33 DM beruhen auf Zahlungsbefehlen aus verschiedenen Rechnungen".
Die Forderungen Nr. 11 und 13 beträfen zwei nicht fertiggestellte Bauvorhaben. Die Verträge seien von den auftragerteilenden Städten (B und C) bereits vor der Konkurseröffnung wegen nicht termingerechter Fertigstellung der Arbeiten gekündigt worden. Die entsprechenden Rechnungen habe der Kl. erteilt. Nach vorgelegten Unterlagen seien von der Stadt B (Nr. 11) insgesamt 29 756,47 DM in Abzug gebracht worden (Mehrkosten für die Beauftragung anderer Unternehmen mit den Restarbeiten und Beseitigung der durch den Gemeinschuldner verursachten Verschmutzungen). Die Stadt C (Nr. 13) habe insgesamt 88 625,52 DM vom Rechnungsbetrag abgezogen (Vertragsstrafen wegen nicht fristgerechter Fertigstellung, Kosten für Mängelbeseitigung, Mehrkosten für die Beauftragung anderer Unternehmen mit den Restarbeiten, Reinigungskosten).
Die Rechnung Nr. 12 sei nach dem Vorbringen des Kl. schon vor der Konkurseröffnung uneinbringlich geworden.
Die Forderung Nr. 19 beruhe auf Leistungen des Gemeinschuldners bei drei Bauvorhaben, die 1970 abgeschlossen worden seien. 1973 sei nach Angaben des Kl. eine Entgeltsminderung eingetreten, weil erstmalig Mängelrügen geltend gemacht worden seien. - Hierzu sei das FA der Ansicht, die Minderung des Entgelts sei bereits vorher eingetreten; denn von dem betreffenden Architekten (D) seien schon vor Konkurseröffnung Mängel gerügt und Ansprüche hieraus hergeleitet worden.Der Prüfer schlug vor, die Entgeltsminderungen, soweit sie von ihm anerkannt worden seien, zu berücksichtigen, allerdings nicht für das Streitjahr (1973), sondern für das Jahr 1971, da sie entweder schon 1971 eingetreten seien oder infolge Unanwendbarkeit des § 17 UStG 1967/73 im Konkurs nur für den Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden dürften, in dem die ihnen zugrunde liegenden Umsätze bewirkt worden seien.
Das FA folgte der Ansicht des Prüfers und setzte mit Bescheid vom 28. Januar 1976 die Umsatzsteuer 1973 in der vom Umsatzsteuersonderprüfer vorgeschlagenen Höhe von 91,20 DM fest.
Mit der Sprungklage macht der Kl. geltend, § 17 UStG 1967/73 sei auch im Konkurs uneingeschränkt anzuwenden. Da die von ihm geltend gemachten Entgeltsminderungen erst 1973, d. h. nach Konkurseröffnung, eingetreten seien, hätten sie bei der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr berücksichtigt werden müssen. Angesichts dessen ergebe sich für die Konkursmasse ein Erstattungsanspruch, den der Kl. auf 28 525,70 DM festgesetzt haben will.
Das FG gab der Sprungklage - mit seinem im EFG 1981, 599 veröffentlichten Urteil, auf das Bezug genommen wird - teilweise statt.
Mit der Revision beantragt der Kl., das Urteil des FG aufzuheben. Er rügt ,,falsche Rechtsanwendung und Verletzung der Ermittlungspflicht". Er macht geltend, das FG berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77 (BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639). Dort (BFHE 128, 147 letzter Absatz, BStBl II 1979, 640 rechte Spalte, 2. Absatz) stelle der BFH auf die Entstehung des Steuererstattungsanspruchs ab. Diese richte sich nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung. Hierbei seien grundsätzlich Kenntnis und Wissensstand des Steuerpflichtigen entscheidend. Sei ein Konkursverwalter als Partei kraft Amtes Steuerpflichtiger, so sei sein Wissen maßgebend. Dies sei im vorliegenden Falle besonders von Bedeutung, da der Gemeinschuldner selbst nicht zu erreichen gewesen sei; insofern werde auf die Schriftsätze im FG-Verfahren verwiesen, die voll inhaltlich vorgetragen würden.
Zu den einzelnen Forderungen macht der Kl. geltend, bei der Arbeitsgemeinschaft A / . . . (Nr. 1) sei der spätere Gemeinschuldner Subunternehmer der Firma A gewesen, die den Auftrag erhalten habe. Ihm, dem Kl., sei es nicht möglich gewesen, die Forderung prozessual durchzusetzen, da die Unterlagen gefehlt hätten. Im Erörterungstermin vor dem FG sei angeregt worden, den Unternehmer A als Zeugen zu vernehmen.
Dieser hätte Auskunft geben müssen. Die Vernehmung hätte zu den Ermittlungspflichten des FG gehört; denn insoweit bestehe keine Beweispflicht für die Prozeßparteien.
Hinsichtlich der Forderungen Nr. 11 bis 13 werde auf die Schriftsätze hingewiesen. Eine Firma . . . Co., die nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners sich um die Aufträge bemüht habe, sei in Konkurs gefallen. Es hätten Verhandlungen mit der Stadt B, der Firma . . . und der Stadt C stattgefunden. Erst lange nach Konkurseröffnung seien durch die Auftraggeber andere Firmen beauftragt worden. Sämtliche Auftraggeber hätten vor und nach Konkurseröffnung Mängelrügen erhoben. Die Stadt C habe im Jahre 1981 noch Restbeträge gezahlt. Es sei auch bei der Stadt B damit zu rechnen, daß noch Beträge gezahlt würden.
Zur Forderung Nr. 19 (D) gelte das eingangs Gesagte. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Umsatz aus dem Jahre 1970 ordnungsgemäß vorangemeldet und - jedenfalls nach seinem, des Konkursverwalters, Wissen - die Umsatzsteuer auch bezahlt worden sei.
Die unter Nr. 20 angeführte Forderung betreffe einen Umsatz des Konkursverwalters nach Konkurseröffnung. Hierwegen sei eine Aufrechnungsmöglichkeit des FA nicht entstanden.
Es könne sein, daß gewisse Forderungen bereits vor Konkurseröffnung verjährt seien. Es komme insoweit aber auf seine, des Kl., Kenntnisse als Konkursverwalter an. Das Aufrechnungsverbot der KO gelte in vollem Umfang. Das FA habe den gesamten Erstattungsanspruch aufgerechnet und eine Beschwerde gegen die Aufrechnung zurückgewiesen. Hierwegen sei beim FG ein Verfahren anhängig.
Auf die dem FA mit einfachem Brief zugesandte Revisionsbegründung hin (Absendung: 20. Oktober 1981) hat das FA mit dem beim BFH am 23. November 1981 eingegangenen Schriftsatz vom 20. November 1981 Anschlußrevision eingelegt, mit der das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Umsatzsteuer 1973 auf 91,20 DM festzusetzen. Zur Begründung hat das FA in dem erwähnten Schriftsatz geltend gemacht, die Vorentscheidung beruhe auf einer Verletzung des § 17 UStG 1967/73, denn das FG habe zu Unrecht auf eine uneingeschränkte Anwendbarkeit der Vorschrift im Konkursfall erkannt. Die für den Normalfall zutreffende Auslegung des § 17 UStG 1967/73 müsse im Streitfall wegen der Besonderheiten des Konkursrechts eine Einschränkung erfahren. Die nähere ausführliche Begründung für diese Rechtsauffassung ergebe sich aus Tz. 6 b) b) des Umsatzsteuersonderprüfungsberichts vom 10. November 1975. Auf die dortigen Ausführungen werde Bezug genommen. Mithin könne der Rechtsauffassung des FG nicht gefolgt werden. Bei zutreffender Auslegung des § 17 UStG 1967/73 für den Fall des Konkurses hätte das FG die Klage im vollen Umfang abweisen müssen.
Später (mit dem am 1. Dezember 1981 beim BFH eingegangenen Schriftsatz vom 27. November 1981) hat das FA seine Auffassung zur uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 17 UStG 1967/73 im Konkurs noch ,,verdeutlicht".
Entscheidungsgründe
Die Revision des Kl. und die - unselbständige - Anschlußrevision des FA sind unzulässig; sie sind zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).
A. Revision des Kl.
Die Revision des Kl. ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist.
1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung oder die Revision nicht nur einen bestimmten Antrag enthalten, sondern auch die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Außerdem muß die Revisionsbegründung eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung enthalten und aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, m. w. N.).
Mit der Revision hat der Kl. beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben. Dabei hat er weder zu erkennen gegeben, ob er ein Durcherkennen seitens des BFH begehrt oder eine Zurückverweisung an das FG (vgl. § 126 Abs. 3 FGO), noch mit der Revisionsbegründung deutlich gemacht, welchen Ausspruch seiner Meinung nach die letztlich über seine Klage befindende Entscheidung enthalten soll. Hierüber kann zwar im Hinblick darauf hinweggesehen werden, daß die gesetzliche Forderung nach einem bestimmten Antrag (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht unbedingt bedeutet, es müsse ein mit der Revision ausdrücklich gestellter, bis ins einzelne ausformulierter Antrag vorliegen (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Rdnr. 27), sondern daß u. U. auf den vor dem FG gestellten Antrag zurückgegriffen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 24. August 1976 VII R 104/75, BFHE 120, 20, BStBl II 1976, 788). Die Zulässigkeit der Revision scheitert dennoch daran, daß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm sowie die Tatsachen nicht bezeichnet, die den geltend gemachten Verfahrensmangel ergeben sollen, und eine zureichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen läßt.
2. In der Revisionsbegründungsschrift hat der Kl. erklärt, es werde falsche Rechtsanwendung und Verletzung der Ermittlungspflicht gerügt. Der Kl. hat es unterlassen, ausdrücklich klarzustellen, ob sich die Behauptung der falschen Rechtsanwendung auf materielles oder formelles Recht beziehen soll. Hiervon hängt ab, welche der unterschiedlichen Mindestanforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Revisionsbegründung zu stellen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
In der Revisionsbegründung des Kl. kommt nicht hinreichend deutlich sinngemäß zum Ausdruck, daß der Kl. die Verletzung materiellen Rechts hat rügen wollen, insbesondere nicht durch den Gebrauch der Worte ,,falsche Rechtsanwendung". Die unrichtige Rechtsanwendung ist neben der Nichtanwendung einer Rechtsnorm einer der Unterfälle der Rechtsverletzung im revisionsrechtlichen Sinne. Sie kann sowohl in Beziehung auf Vorschriften des materiellen Rechts als auch auf solche des formellen Rechts vorliegen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
Wird über die hiernach fehlende Klarstellung hinweggesehen und statt dessen im Hinblick darauf, daß der Kl. die ,,falsche Rechtsanwendung" gesondert neben die ,,Verletzung der Ermittlungspflicht" gestellt hat, davon ausgegangen, der Kl. habe mit ersterer falsche Anwendung des materiellen Rechts gemeint, so fehlt es jedenfalls an der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; denn die allgemein gehaltene Rüge einer Verletzung des materiellen Rechts genügt nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. BFH- Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
Bezugspunkt materiell-rechtlicher Rügen können als verletzte Rechtsnormen außer den Rechtsnormen im formellen Sinne die Denkgesetze als allgemeine Regeln formal-richtigen Denkens, die Obersätze des richterlichen Syllogismus und die allgemeinen Erfahrungssätze sein. Die Anforderungen an die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm sind weitgehend von der Art der Rechtsnorm abhängig, die ein Revisionskläger für verletzt hält. Zwar ist nicht einmal für Rechtsnormen im formellen Sinne eine paragraphenmäßige Bezeichnung erforderlich. Es muß aber stets eindeutig erkennbar sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält. Zweck dieser Regelung ist es, das Revisionsgericht zu entlasten und den Inhalt des Revisionsangriffs von vornherein klar herauszustellen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
Diesbezügliche Darlegungen sind der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Der Kl. hat weder eine materiell-rechtliche Rechtsnorm (siehe oben) genau benannt noch hinreichend deutlich umschrieben.
Die erforderliche Bezeichnung einer materiell-rechtlichen Rechtsnorm, die verletzt sein soll, ergibt sich nicht aus den übrigen Ausführungen des Kl. in der Revisionsbegründungsschrift. Mit der Revisionsbegründung hat der Kl. nicht einmal deutlich gemacht, daß er mit einem auf § 17 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UStG 1973 gestützten, auf Uneinbringlichkeit von vereinbarten Entgelten hergeleiteten Anspruch vor dem FG teilweise unterlegen sei, ferner nicht, womit in der Vorentscheidung die teilweise Klageabweisung begründet worden ist. Dementsprechend kann die Revisionsbegründung nicht insoweit, als in ihr Begriffe rechtlichen Gehalts verwendet worden sind (z. B. Entstehung des Steuererstattungsanspruchs; Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung; Aufrechnungsverbot der KO), Aufschluß darüber geben, daß eine umsatzsteuerrechtliche Norm, etwa der § 17 UStG 1973, verletzt worden sein soll.
Nichts anderes gilt für die Bemerkung des Kl., das FG habe sich zu Unrecht auf das Urteil in BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639 berufen, in dem auf die Entstehung des Steuererstattungsanspruchs abgestellt sei. Wegen der fehlenden Kennzeichnung des Streitgegenstandes wird nicht einmal deutlich, was die zitierte Entscheidung, die sich für die nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Einkommensteuererstattungsansprüche mit der Frage der Zugehörigkeit zur Konkursmasse befaßt, mit dem vorliegenden, nach der Revisionsbegründung dem Umsatzsteuerrecht zugehörigen Streitfall zu tun haben könnte.
Die in der Revisionsbegründung enthaltene pauschale Bezugnahme auf die ,,Schriftsätze im Finanzgerichtsverfahren" kann nicht dazu führen, daß eine verletzte Rechtsnorm als ausreichend bezeichnet anzusehen wäre (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 34; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 120 FGO Rdnr. 55), so daß auf den Inhalt der Schriftsätze nicht eingegangen zu werden braucht.
3. Soweit der Kl. Verfahrensmängel geltend macht, fehlt es für die Begründung der Revision in der gesetzlichen Form daran, daß der Kl. nicht die Tatsachen bezeichnet hat, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Tatsachen in diesem Sinne sind in erster Linie diejenigen Prozeßvorgänge, die aus der Sicht des Revisionsklägers mangelhaft sind (falsches Verhalten des Gerichts) oder die den Mangel im Urteil ergeben (z. B. das Übergehen eines Beweisantrages oder die aktenmäßige Evidenz eines aufklärungsbedürftigen Punktes). Die betreffenden Tatsachen sind genau zu beschreiben. Ein Revisionskläger darf sich nicht darauf verlassen, daß das Gericht die Tatsachen den Akten entnimmt (vgl. Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84). Wird als Revisionsmangel Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht (§ 76 FGO), so sind die Benennung des Beweisthemas und des Beweismittels sowie Darlegungen erforderlich, daß das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhe (vgl. BFH- Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).
Bezüglich der Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Kl. ausgeführt, bei der Arbeitsgemeinschaft A / . . . (Nr. 1 der aufgelisteten Forderungen) sei der Gemeinschuldner Subunternehmer gewesen, während die Firma A den Auftrag übernommen habe. Ihm, dem Kl., sei es wegen fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen, die Forderung prozessual durchzusetzen. Im Erörterungstermin sei angeregt worden, den Unternehmer A als Zeugen zu vernehmen; dieser hätte Auskunft geben müssen. Die Vernehmung des Zeugen habe zu den Ermittlungspflichten des FG gehört, da eine Beweispflicht der Parteien nicht bestehe. - Das - dem Kl. durch das FG übermittelte - Protokoll des Erörterungstermines vom 28. März 1980 enthält keinen Hinweis auf die vom Kl. geltend gemachte Anregung einer Zeugenvernehmung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG angesichts der beim Kl. offenbar vorhandenen Ungewißheit über Entstehung und Bestand einer Forderung des Gemeinschuldners gegen die Firma A eine Zeugenvernehmung, wie sie der Kl. angeregt zu haben behauptet, nicht schon im Hinblick auf die Grundsätze der Unzulässigkeit eines Ausforschungsbeweises (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) unterlassen mußte, so daß schon unter diesem Gesichtspunkt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht als schlüssig vorgetragen im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO angesehen werden könnte. Auf jeden Fall hat der Kl. aber eine Darlegung verabsäumt, welche Fragen dem Zeugen hätten gestellt werden sollen und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Nur auf dieser Grundlage wäre es möglich nachzuprüfen, ob es nach dem materiellen Recht überhaupt auf die nach Ansicht des Kl. pflichtwidrig unterlassenen Ermittlungen ankommt; was für die Entscheidung nicht erheblich sein kann, hat nicht ermittelt werden müssen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489).
Da hiernach feststeht, daß der Kl. bei der Rüge des Verfahrensmangels der gesetzlichen Form der Begründung (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht genügt hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob nicht auch ein Verzicht auf das Rügerecht in Betracht kommt (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 38; Tipke / Kruse, a.a.O., § 120 FGO Rdnr. 63, letzter Absatz), so daß der Kl. sich auch hierzu in der Revisionsbegründung hätte äußern müssen.
4. Die gesetzlichen Anforderungen an die Revisionsbegründung sind schließlich im Hinblick darauf nicht erfüllt, daß der Kl. es unterlassen hat, sich in der Revisionsbegründung genügend mit der Vorentscheidung auseinanderzusetzen. Zwar wird insoweit grundsätzlich nur ein kurzes Eingehen auf die Gründe des angefochtenen Urteils gefordert, so daß eingehende Ausführungen nicht unumgänglich sind. Die Revisionsbegründung muß aber aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. Beschluß in BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Kl. nicht. Die teilweise Klageabweisung durch das FG betrifft die Forderungen Nr. 1, 11 bis 13 und 19. Dementsprechend war die Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorentscheidung für die betreffenden Forderungen geboten. Der Kl. ist aber nicht nur auf diese Forderungen eingegangen, sondern hat sich gleichfalls zu den Forderungen Nr. 2 bis 10, 14 bis 18 und 20 geäußert, derentwegen er vor dem FG obsiegt hatte, und hat dem FG insoweit sogar falsche Rechtsanwendung angelastet. Andererseits wird aus der Revisionsbegründung hinsichtlich der Forderungen Nr. 11 bis 13 und 19 - u. a. insoweit ist der Kl. vor dem FG unterlegen - nicht klar, aus welchen Gründen der Kl. welche Erwägungen des FG für unzutreffend hält.
5. Da der Kl. nicht eine einzige Rechtsrüge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben hat, war dem erkennenden Senat ein Eingehen auf nicht geltend gemachte Revisionsgründe verwehrt (vgl. Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
B. Anschlußrevision des FA
Die Anschlußrevision des FA ist unzulässig, weil es sich bei ihr um eine unselbständige Anschlußrevision handelt und die Revision des Kl. sich als unzulässig erwiesen hat.
1. Auf das dem FA gegen Empfangsbekenntnis am 17. Juli 1981 zugestellte Urteil des FG hat das FA - nach der Übersendung der Revisionsbegründungsschrift des Kl. - mit Schriftsatz vom 20. November 1981 Anschlußrevision eingelegt. Da diese erst nach Ablauf der für das FA geltenden Revisionsfrist eingelegt worden ist, handelt es sich bei ihr um eine unselbständige Anschlußrevision (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 46; Tipke / Kruse, a.a.O., § 115 FGO Rdnr. 110).
2. Eine unselbständige Anschlußrevision ist im Falle der Verwerfung der Hauptrevision unwirksam; denn einer unzulässigen Revision kann sich ein anderer Verfahrensbeteiligter, dem ein eigenes Recht auf Revision nicht mehr zusteht, nicht anschließen. Die Anschlußrevision war daher ebenfalls gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1970 V R 58/67, BFHE 100, 177, BStBl II 1970, 849; vom 17. Juli 1985 II R 122/83, BFH / NV 1986, 164).
C. Kostenentscheidung
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl. und das FA jeweils nach Maßgabe des Unterliegens mit ihren Rechtsmitteln gemäß § 135 Abs. 2 sowie § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu tragen (BFH-Beschlüsse in BFHE 100, 177, BStBl II 1970, 849, m. w. N.; vom 24. September 1971 VI R 7/71, BFHE 103, 393, BStBl II 1972, 90; vom 17. März 1977 VII B 69/75, BFHE 121, 399, BStBl II 1977, 430).
Fundstellen