Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung; Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung
Leitsatz (NV)
- Die Beschwerde gegen eine Beschluss, durch den ein Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt wird, ist unzulässig.
- Das Protokoll beweist die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Dazu gehören auch Beweisanträge.
Normenkette
FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 2, 4 S. 3, § 165
Gründe
Die ―zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―)― Beschwerden sind unzulässig.
Ein Beschluss, durch den die beantragte Berichtigung des Protokolls abgelehnt wurde, ist unanfechtbar (§ 160 Abs. 4 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ―ZPO― i.V.m. § 94 FGO). Eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. im Einzelnen Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.). Der Umstand, dass die Protokollberichtigung nicht durch das Gericht, sondern durch den Vorsitzenden abgelehnt wurde, ändert daran nichts, weil der Berichtigungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.).
Daraus folgt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugleich der Beweis der Richtigkeit der in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht aufgenommenen Förmlichkeiten (vgl. § 165 Satz 1 ZPO i.V.m. § 94 FGO), zu denen auch Beweisanträge gehören (vgl. § 160 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 94 FGO). Eine Ausnahme hiervon bestünde allein beim Nachweis der Protokollfälschung (vgl. § 165 Satz 2 ZPO i.V.m. § 94 FGO), die aber auch von der Klägerin und Beschwerdeführerin nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen wird. Der mittels der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler, der auf Seite 3 der Niederschrift enthaltene und nach Diktat genehmigte Beweisantrag sei falsch und verkürzt wiedergegeben, ist sonach nicht nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., der im Streitfall noch anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), dargetan worden. - Im Übrigen ergeht dieser Be-schluss hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 635864 |
BFH/NV 2001, 1565 |