Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei vorhandener Rechtsprechung (hier: Zuordnungsregelungen in § 32 Abs. 7 EStG)
Leitsatz (NV)
- Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt, muss sich der Beschwerdeführer mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der von ihm für grundsätzlich gehaltenen Frage auseinandersetzen.
- Zur Verfassungsmäßigkeit der Zuordnungsregelungen in § 32 Abs. 7 Sätze 2 und 3 EStG.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 7 Sätze 2-3; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (―FGO― a.F. in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG―, BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Darlegungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) reichen schon deshalb nicht aus, weil er sich nicht ―wie geboten― mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Konkurrenzregelungen des § 32 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auseinander gesetzt hat (zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei vorhandener Rechtsprechung: vgl. z.B. Bundesfinanzhof ―BFH―, Urteil vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; Beermann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 213 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 133 Rz. 15).
Der Kläger macht sinngemäß nur geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil mit Rücksicht auf Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes (GG) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zuordnungsregelungen des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG bestünden. Er trägt hierzu im Wesentlichen nur vor, da sich das gemeinsame Kind bei beiden getrennt lebenden Elternteilen aufhalte, sei ―entgegen den jetzigen gesetzlichen Konkurrenzregelungen― verfassungsrechtlichen Vorgaben nur genügt, wenn der jeweils erhöhte Haushaltsführungsaufwand durch Ansatz eines hälftigen Haushaltsfreibetrages bei beiden Elternteilen ausgeglichen werde.
Zu den Zuordnungsregelungen des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die durchgehend von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen ausgeht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1995 III R 125/93, BFHE 179, 115, BStBl II 1996, 91; vom 13. Dezember 1985 VI R 203/84, BFHE 145, 551, BStBl II 1986, 344; vom 27. Juli 1984 VI R 124/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8; vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9; vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111). Nach § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG ist für die Zuordnung des Haushaltsfreibetrages bei getrennt lebenden Eltern auf den melderechtlichen Tatbestand abzustellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht darauf an, wo sich das Kind tatsächlich aufhält; ebenso ist eine Aufteilung des Haushaltsfreibetrages auf beide Elternteile ausgeschlossen. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1984 1 BvR 208/83 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 32 Abs. 4, Rechtsspruch 7) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zuordnung eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe formalisiert nach den melderechtlichen Unterlagen durchgeführt wird (zur Verfassungsmäßigkeit der Zuordnungsregelungen des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG: vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Oktober 1990 8 C 54/88, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 857; BFH-Beschluss vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 6. August 1999 V 120/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1227; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 32 Rz. 81; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Anm. 220; Jechnerer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 32 Anm. 153; Ramisch in Littmann/Bitz/ Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 32 EStG Anm. 216 und 221). Mit alledem hat sich der Kläger auch nicht annähernd auseinander gesetzt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. FGO n.F., Art. 6 2.FGOÄndG).
Fundstellen
Haufe-Index 565461 |
BFH/NV 2001, 779 |