Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen rückwirkenden Ausschluss der Investitionszulage, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen 2 K 675/07) |
Gründe
Rz. 1
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2009 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Rz. 2
Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schreiben vom 7. Oktober 2009 sowie das Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 21/03 (BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776).
Fundstellen
Haufe-Index 2547084 |
HFR 2010, 168 |
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