Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang gilt auch für Wiederaufnahmeantrag; Vertretungsberechtigung für Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft, die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen worden ist
Normenkette
FGO §§ 62a, 134; StBerG § 3 Nrn. 2-3; ZPO § 578
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 17. April 2003 XI B 206-208/02 hat der erkennende Senat die Beschwerden gegen die Zurückweisung des Bevollmächtigten bezüglich des Antragstellers zu 1. als unzulässig verworfen und des Antragstellers zu 2. als unbegründet zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22. Juli 2003 2 BvR 1076/03).
Die Antragsteller, vertreten durch die Y-AG, haben am 30. Juni 2003 die Wiederaufnahme des Beschlussverfahrens nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Die an der Beschlussfassung beteiligten Richter hätten sich einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflichten insbesondere dadurch schuldig gemacht, dass sie dem Antrag auf Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) nicht entsprochen und damit den gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt hätten. Strafanzeige sei erstattet worden. Auch Richter könnten sich einer Rechtsbeugung schuldig machen; die einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) werde in der Literatur nicht geteilt.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. April 2003 XI B 206-208/02 aufzuheben und gemäß den Schlussanträgen der Beschwerdeführer zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist abzulehnen; er ist unzulässig.
1. Nach § 62a FGO muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG tätig werden. Der Vertretungszwang gilt auch für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 FGO i.V.m. § 578 ff. ZPO. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2002 I K 1, 2/02, BFH/NV 2002, 1314, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Rdnr. 14, m.w.N.).
Die als Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller auftretende Y-AG ist nicht postulationsfähig i.S. des § 62a FGO. Zur Vertretung berechtigt sind zwar auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG tätig werden. Auch gehören hierzu, wie höchstrichterlich bereits mehrfach entschieden worden ist, eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft, die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen worden ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 22. Oktober 2003 I B 168/03, BFH/NV 2004, 224; vom 11. März 2004 VII R 15/03, BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566; vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, BFH/NV 2004, 1290). Die Y-AG ist aber als solche nicht zugelassen worden (vgl. die zur Y-AG als Prozessbevollmächtigte ergangenen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1290; vom 15. September 2004 XI B 29/04, nicht veröffentlicht).
Die Restitution ist auch nicht von Frau Rechtsanwältin Z persönlich beantragt worden. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf des Schriftsatzes, der die Y-AG als Urheberin ausweist. Hierfür spricht ferner, dass Frau Rechtsanwältin Z als Vorstand ausgewiesen wird und der Schriftsatz in "Wir"-Form gefertigt ist. Auch hat Frau Rechtsanwältin Z den Schriftsatz ausdrücklich für die Y-AG unterzeichnet (vgl. ebenso zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 2001 II B 74/00, BFH/NV 2001, 923; vom 12. Dezember 2001 IV B 135/00, BFH/NV 2002, 530, m.w.N.).
2. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind auch nicht schlüssig dargelegt worden. Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 17. April 2003 aus den im BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422) genannten Gründen eine Vorlage an den EuGH für nicht erforderlich i.S. des Art. 234 EGV gehalten. Eine schlüssige Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters hätte daher Ausführungen dazu vorausgesetzt, aus welchen Gründen eine Vorlage erforderlich gewesen sein sollte. Die bloße Behauptung, das Absehen von einer Vorlage sei eindeutig willkürlich, reicht nicht aus.
Fundstellen