Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter
Leitsatz (NV)
Ein selbständiger Bausparkassenvertreter, der im Rahmen des sog. Hausbauprogramms der Bausparkasse, für die er tätig ist, als deren Untervertreter gegen von ihr gezahlte Provision Lieferaufträge bzw. Kaufaufträge für Bausatzhäuser eines Dritten vermittelt, führt keine "Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter" i. S. des § 4 Nr. 11 UStG 1980 aus.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 11; HGB § 84 Abs. 1, § 92 Abs. 1, 4
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als selbständiger Bausparkassenvertreter i. S. der §§ 84 ff. des Handelsgesetz buches (HGB) für eine Bausparkasse tätig. Neben Aufträgen für den Abschluß von Bausparverträgen vermittelte er bis zum März des Streitjahres im Rahmen des sog. Hausbauprogramms der Bausparkasse als deren Untervertreter gegen von ihr gezahlte Provision Lieferaufträge bzw. Kaufverträge für Bausatzhäuser der Firma X. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) versagte die vom Kläger (auch) für die letztgenannten Vermittlungsumsätze geltend gemachte Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980, weil dies keine "Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter" im Sinne der genannten Vorschrift seien.
Der Einspruch blieb im Streitpunkt erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus, die Vermittlung des Verkaufs von Bausatzhäusern sei für einen Bausparkassenvertreter nicht berufstypisch.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und den Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht ausreichender Sachaufklärung geltend.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gegeben.
a) Einer Rechtssache ist dann grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m. w. N.).
b) An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Vermittlung von Kauf- bzw. Lieferverträgen über Bausatzhäuser gegen Provision durch einen Bausparkassenvertreter steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG 1980 ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie anhand der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu beantworten -- und zu verneinen -- ist. Danach ergibt sich folgendes:§
4 Nr. 11 UStG 1980 begünstigt nicht bestimmte Berufsgruppen, sondern bestimmte Tätigkeiten von Angehörigen der genannten Berufsgruppen. Die Gesetzesfassung "aus der Tätigkeit als ... " erfordert, daß die Umsätze des Berufsangehörigen für seinen Beruf charakteristisch, d. h. berufstypisch sind (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 4 Nr. 11 UStG 1967/1973: BFH-Urteil vom 29. Juni 1987 X R 11/81, BFHE 150, 385, BStBl II 1987, 867 unter II. 1.). Berufstypisch sind grundsätzlich die Tätigkeiten, die das jeweilige Berufsbild prägen (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1985 V B 88/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Umsatzsteuergesetz 1967, § 12 Abs. 2 Nr. 5, Rechtsspruch 18), also dem jeweiligen Beruf vorbehalten sind oder ihn in besonderer Weise charakterisieren (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524 unter II. 2. b; vom 28. Februar 1991 V R 63/86, StRK, Umsatzsteuergesetz 1967, § 12 Abs. 2 Nr. 5, Rechtsspruch 25 unter 1. b).
Für den Beruf des Bausparkassenvertreters ist insoweit die handelsrechtliche Begriffsbestimmung durch § 92 HGB maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1975 V R 35/74, BFHE 115, 296, BStBl II 1975, 593). Danach ist Bausparkassenvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Bausparkassenverträge zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 92 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 84 Abs. 1 HGB).
Berufstypisch für den Beruf eines Bausparkassenvertreters ist es mithin, für eine Bausparkasse Bausparkassenverträge zu vermitteln oder abzuschließen (vgl. auch Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl., § 92 Anm. 1 A). Mit diesem Tätigkeitsbild hat die Vermittlung von Kauf- bzw. Lieferverträgen über Bausatzhäuser nichts zu tun; sie kann (ohne weiteres) auch von anderen Personen ausgeführt werden. Ob zwischen beiden Tätigkeiten eine enge tatsächliche und wirtschaftliche Verbundenheit vorliegt, wie der Kläger vorträgt, ist insoweit ohne Belang.
2. Soweit der Kläger einen Verfahrens fehler des FG wegen mangelnder Sach verhaltsaufklärung rügt, genügt seine Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff.).
Die Begründung enthält keine Angaben, in welchem Schriftsatz der Kläger die Tat sachen über den angeblich nicht genügend aufgeklärten Sachverhalt zur "tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit des Bausparkassenvertreters unter besonderer Berücksichtigung der Vermittlung von Bausatzhäusern" vorgetragen hat (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluß vom 4. Februar 1991 V B 94/89, BFH/NV 1992, 668), und keine Darlegung des Inhalts, weshalb dies für die Vorentscheidung nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG bedeutsam gewesen wäre (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668).
Fundstellen